Nebenkostenabrechnung - Umlageschlüssel

6. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
bengy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 8x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Umlageschlüssel

Hallo, liebe Forianer!

Ich würde gerne eure Meinung zu dem folgenden fiktiven Fall hören:

In einem Mietvertrag findet sich zum Umlageschlüssel folgender Passus:

Soweit nachfolgend nicht anderes festgelegt wird, erfolgt die Abrechnung für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Wohnfläche.

Nachstehend wird nichts über Wasser/Abwasser bestimmt. Laut Mietvertrag wäre also zunächst anzunehmen, dass Wasser und Abwasser gemäß Wohnfläche abgerechnet wird.

Aber: in einer der zwei Wohnungen des vermieteten Objektes befindet sich ein Zwischenzähler für Kaltwasser und es gibt seitens des Vermieters die mündliche Aussage, dass Wasser/Abwasser verbrauchsabhängig im Differenzverfahren ermittelt wird, also Gesamtzählerstand - Zwischenzählerstand.

So wird auch 8 Jahre lang verfahren, also Wasser und Abwasser werden über die Differenzmethode abgerechnet.

Im 9. Abrechnungsjahr ändert der Vermieter die Abrechnungsmethode ohne vorherige Ankündigung. Plötzlich wird W/A nach Wohnfläche umgelegt. Als Grund wird angeführt, dass die Umlage nur nach dem gesetzlichen Umlageschlüssel "Wohnfläche" möglich ist, da nur eine der beiden Wohnungen über einen Wasserzähler verfügt.

Ich bin der Meinung, dass bezüglich des Umlageschlüssels durch jahrelanges Praktizieren eine konkludente Vereinbarung eingetroffen worden ist und der Umlageschlüssel zumindest nicht für die Vergangenheit geändert werden kann.

Wie ist eure Meinung dazu?

Wer müsste in einem solchen Fall eigentlich klagen: Derjenige, der eine Nachzahlung/Rückzahlung erwartet?

Viele Grüße
Bengy


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 152x hilfreich)

quote:
durch jahrelanges Praktizieren eine konkludente Vereinbarung eingetroffen worden ist


Das praktizierte Verfahren war und ist aber unzulässig.
Deshalb kann man auch nicht darauf bestehen, egal, wie lange es praktiziert wurde.



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#2
 Von 
bengy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort!

Wenn es unzulässig wäre, okay. Ich bin jedoch der Auffassung, dass die Differenzmethode durchaus zulässig ist.

Natürlich darf der Vermieter grundsätzlich die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umlegen, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.

Das heißt für mich, der Mieter kann zwar nicht darauf bestehen, aber dennoch darf der Vermieter durch die Differenzmethode verbrauchsabhängig abrechnen.


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