Hallo, liebe Forianer!
Ich würde gerne eure Meinung zu dem folgenden fiktiven Fall hören:
In einem Mietvertrag findet sich zum Umlageschlüssel folgender Passus:
Soweit nachfolgend nicht anderes festgelegt wird, erfolgt die Abrechnung für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Wohnfläche.
Nachstehend wird nichts über Wasser/Abwasser bestimmt. Laut Mietvertrag wäre also zunächst anzunehmen, dass Wasser und Abwasser gemäß Wohnfläche abgerechnet wird.
Aber:
in einer der zwei Wohnungen des vermieteten Objektes befindet sich ein Zwischenzähler für Kaltwasser und es gibt seitens des Vermieters die mündliche Aussage, dass Wasser/Abwasser verbrauchsabhängig im Differenzverfahren ermittelt wird, also Gesamtzählerstand - Zwischenzählerstand.
So wird auch 8 Jahre lang verfahren, also Wasser und Abwasser werden über die Differenzmethode abgerechnet.
Im 9. Abrechnungsjahr ändert der Vermieter die Abrechnungsmethode ohne vorherige Ankündigung. Plötzlich wird W/A nach Wohnfläche umgelegt. Als Grund wird angeführt, dass die Umlage nur nach dem gesetzlichen Umlageschlüssel "Wohnfläche" möglich ist, da nur eine der beiden Wohnungen über einen Wasserzähler verfügt.
Ich bin der Meinung, dass bezüglich des Umlageschlüssels durch jahrelanges Praktizieren eine konkludente Vereinbarung eingetroffen worden ist und der Umlageschlüssel zumindest nicht für die Vergangenheit geändert werden kann.
Wie ist eure Meinung dazu?
Wer müsste in einem solchen Fall eigentlich klagen: Derjenige, der eine Nachzahlung/Rückzahlung erwartet?
Viele Grüße
Bengy
-----------------
" "
Nebenkostenabrechnung - Umlageschlüssel
6. Februar 2010
Thema abonnieren
Frage vom 6. Februar 2010 | 10:57
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 8x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Umlageschlüssel
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 6. Februar 2010 | 11:04
Von
Status: Lehrling (1033 Beiträge, 152x hilfreich)
quote:
durch jahrelanges Praktizieren eine konkludente Vereinbarung eingetroffen worden ist
Das praktizierte Verfahren war und ist aber unzulässig.
Deshalb kann man auch nicht darauf bestehen, egal, wie lange es praktiziert wurde.
-----------------
""
#2
Antwort vom 6. Februar 2010 | 11:20
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 8x hilfreich)
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wenn es unzulässig wäre, okay. Ich bin jedoch der Auffassung, dass die Differenzmethode durchaus zulässig ist.
Natürlich darf der Vermieter grundsätzlich die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umlegen, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.
Das heißt für mich, der Mieter kann zwar nicht darauf bestehen, aber dennoch darf der Vermieter durch die Differenzmethode verbrauchsabhängig abrechnen.
-----------------
" "
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
284.376
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
13 Antworten
-
16 Antworten
-
4 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten