Nebenkostenabrechnung /Verbrauchserfassung

13. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
womomutti
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung /Verbrauchserfassung

Hallo,
habe eine Frage zum Mietrecht bzw. Nebenkostenabrechnung.
Ein Bekannter wohnte von Januar 2019 bis Dez. 2019 in einer Mietwohnung, Mehrfamilienhaus, Dachgeschoß, Altbau
Die Nebenkostenabrechnung ergab eine horrende Summe an Nachzahlung.
U .a. wurde die Verbrauchserfassung Heizung komplett geschätzt obwohl sich an den Heizkörpern Verbrauchsröhrchen befanden.
Vergleichswerte von meinem Bekannten existieren für diese Wohnung nicht.
Nach Rückfrage beim Vermieter wurde folgendes erklärt:

Da wir letztes Jahr(2019) wieder zu ISTA gewechselt sind wurden erst am 23.07.2019 die Geräte abgelesen. Heißt der Wert vom 01.01. bis 22.07.2019 wurden vom Gesamtverbrauch auf die einzelnen Heizkostenvorteiler geschätzt verteilt. Daher die individuelle Schätzung.

Meine Frage :

Ist ein solches Abrechnungsverfahren hinzunehmen oder kann man dagegen Widerspruch einlegen?

Danke für Hilfreiche Antwort und Gruß

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von womomutti):
U .a. wurde die Verbrauchserfassung Heizung komplett geschätzt
Wonach wurde denn geschätzt? Nach dem Verbrauch des Vormieters in 2018 und früher?

Wenn es ein Guthaben gewesen wäre--- würdest du eine solche Schätzung dann hinnehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
womomutti
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Also nochmals .

Ob, von wem, und wann diese Wohnung vor der Nutzung meines Freundes vermietet war ist nicht nachvollziehbar. Vermutet wird dass die Wohnung lange Zeit unbewohnt war.
Fakt ist, an den Heizkörpern befanden/befinden sich Verdunsterröhrchen. Ob diese beim Einzug aktuell erfasst waren /wurden kann auch im Nachhinein nicht mehr geklärt werden.
Der Vermieter schreibt das erst am 23. 07 .2019 die „Geräte „abgelesen wurden. Somit sei der Verbrauch für die Zeit von 01.01. bis 22.07.2019 geschätzt worden. Vom Vermieter wird wiederum aufgeführt das der Wert vom 01.01. bis 22.07.2019 vom Gesamtverbrauch der einzelnen „Heizkostenverteiler" (verm. Nutzer/Mieter) geschätzt verteilt wurde. Was sagt mir diese Aussage?
.
Fakt ist, dass bei der Heizkostenberechnung durch ISTA jedoch alle Werte für den gesamten Abrechnungszeitraum geschätzt wurden. Es sind keine reellen ABLESEWERTE aufgeführt
Ob diese „SCHÄTZWERTE „ reell und korrekt sind kann ich nicht beurteilen bzw. Nachverfolgen.
Auf welcher Grundlage diese Schätzung durchgeführt wurde wird nicht erwähnt bzw. angegeben.
Auch bei einem Guthaben wäre eine korrekte Abrechnung wichtig wobei der Vermieter für seine Nebenkostenabrechnungen "Bekannt "ist. So steht auch noch eine Klärung der korrekten Wohnfläche in Verbindung mit Dachschrägen usw. aus.
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von womomutti):
Fakt ist, an den Heizkörpern befanden/befinden sich Verdunsterröhrchen.
Der Vermieter schreibt doch, dass man wieder zur Firma ISTA gewechselt ist.
Also gab vorher einen anderen---evtl. B****ta oder techem...-Ableser.
Zitat (von womomutti):
Somit sei der Verbrauch für die Zeit von 01.01. bis 22.07.2019 geschätzt worden.
Wahrscheinlich, weil beim Einzug im Januar eben keine separate Erfassung gemacht wurde.
Zitat (von womomutti):
Was sagt mir diese Aussage?
Mir sagt sie: Jeder Heizkörper hat einen HKV.

Wenn in der ISTA-Abrechnung gar keine Ablesewerte zu lesen sind, hat weder im Juli noch im Dezember einer abgelesen. Alle Räume/HKV werden mit 0,000 in der Abrechnung ausgewiesen?
Zitat (von womomutti):
Die Nebenkostenabrechnung ergab eine horrende Summe an Nachzahlung.
Es wäre möglich, dass die monatl. Vorauszahlungen im MV zu niedrig angesetzt wurden, um die Wohnung *günstig* erscheinen zu lassen.

Ich würde den Vermieter schriftlich um Einsicht in die Belege auffordern und ebenso, mir mitzuteilen, wonach die Schätzung erfolgt sei.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

hallo,

wenn nur Teilwerte einer Energiekostenmessung vorliegen, muss man schätzen.

Geschätzt - oder auch verteilt - wird bei Wärme üblicherweise mithilfe sog. Gradtagszahlen als Maß für den durchschnittlichen Wärmebedarf. Die entsprechenden Zahlen werden bspw. vom DWD veröffentlicht.
Das ist aber nur die halbe "Miete", da so nur hochgerechnet werden kann.
Da es hier wohl darum geht, dass nur eine von mehreren Wohnungen "zuviel" kosten hat stellen sich mehrere Fragen.

1. wie hoch sind denn die Gesamtkosten für wieviele qm2
2. wie hoch waren die Abschläge?
3. wie viele Wohnungen sind in dem haus und was ist der Anteil der Heizkosten an den Gesamtkosten (sollte sich aus der Abrechnung ergeben).

Ohne zahlen wird das mit der Einschätzung nichts. Wenn bspw. der Abschlag 5€ p. Monat war und die Nachzahlung 200€ ist es wohl trotz Schätzung immer noch ein Schnäppchen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
womomutti
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo , hier die Aufstellung lt. ISTA, berechnet wurde nur die Heizung ,Heiznebenkosten, Zusatzkosten Heizung. Warm Wasser wurde über E Boiler bezogen

Gesamtkosten Heizung lt. ISTA 6299 Euro
Eigenkosten 939 Euro
Restnutzer 5359 Euro


Gesamt qm laut Vermieter was jedoch bezweifelt wird, da noch ein Hinterhaus angeblich/vermutlich mit dieser Anlage beheizt wird 550 qm

Eigen qm laut Vermieter was jedoch bezweifelt wird (Dachschrägen) 120 qm

Die gesamte Nutzergruppe besteht aus 1Ladengeschäft, 3 Mietparteien,
1 Hinterhaus ?????

Gesamtforderung Nebenkostenabrechnung (Nebenkosten inkl. Heizkosten)
Eigenanteil: 2526 Euro
Vorrauszahlung : 1020 Euro
Nachzahlung: 1506 Euro

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)


1020 € Vorauszahlungen sind m.E. definitiv sehr wenig und dürften kaum für alle grds. umlegbaren Kosten reichen (Wasser, Müll, Steuern, Versicherungen).
Also auf den ersten Blick sind 940 € Heizkosten für ein Jahr und 120qm Dachgeschoß nicht unüblich hoch, tendenziell sogar eher niedrig.
Generell würde ich persönlich 2.500 € Nebenkosten inkl. Heizung bei der Wohnungsgröße in der Größenordnung erwarten.

Zum Rechtlichen:
Zu niedrige Nebenkosten und eine hohe Nachzahlung hält der BGH erstmal nicht für problematisch, da eine Vorauszahlung erstmal nix anderes ist als ein "Vorschuss" auf die kommende Rechnung. Hier könnten sich nur dann Ansätze ergeben, wenn die niedrigen Nebenkosten von 1020€/Jahr in irgend einerweise verbindlich zugesagt wurden.
Der vielversprechenste Ansatz - sofern sie richtig liegen - ist über die Fläche, da die Heizkosten zu mindestens 30% und höchstens 50% (sofern nicht 30 vorgeschrieben ist) über die Fläche verteilt werden müssen. Auch andere Bestandteile der Nebenkosten werden üblicherweise auch über die Fläche verteilt.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von womomutti):
Eigen qm laut Vermieter was jedoch bezweifelt wird (Dachschrägen) 120 qm
Dann sollte man nicht zweifeln, sondern messen. Es gibt 2 Methoden. Nach welcher hat der Vermieter die 120 qm ermittelt?

Zitat (von womomutti):
Eigenkosten 939 Euro
für die geschätzten Heizkosten sind nicht viel. Nur 78,- pro Monat. Heizkosten werden nach Grundkosten/Verbrauchskosten und meist zu 50:50 abgerechnet.
Zitat (von womomutti):
Nebenkostenabrechnung (Nebenkosten inkl. Heizkosten) Eigenanteil: 2526 Euro
Zu den Nebenkosten gehören jede Menge andere *kalte Betriebskosten*.
Zieht man die 939,- für die Heizkosten ab, bleiben als kalte BK 1.587,- ... damit 132,- pro Monat.

Zitat (von Anami):
Es wäre möglich, dass die monatl. Vorauszahlungen im MV zu niedrig angesetzt wurden, um die Wohnung *günstig* erscheinen zu lassen.
Vermutung bestätigt :sad: ----
Zitat (von womomutti):
Vorrauszahlung : 1020 Euro
Ja, damit 85,- monatlich. Das ist offensichtlich viel zu gering veranschlagt.

Selbst, wenn die (korrekte) Wohnfläche sich evtl. um ca. 20-30 qm verringert, ändert das an der völlig unrealistischen Vorauszahlung von 85,- pro Monat ---nichts---, jedenfalls nichts wesentliches.

Eine Belegeinsicht beim Vermieter oder irgendwelche Widersprüche empfehle ich nicht mehr.

Was alles zu den kalten BK gehört und vom Vermieter auf die Wohnkosten als monatl. Vorauszahlung umgelegt werden darf:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von womomutti):
Die Nebenkostenabrechnung ergab eine horrende Summe an Nachzahlung.
Ja klar - niedrige Vorauszahlung = hohe Nachzahlung
Seltsam, dass man immer erst anfängt zu hinterfragen, wenn eine hohe Nachzahlung anfällt.
Das hätte man schon bei den niedrigen Vorauszahlungen tun sollen.
Die Nachzahlung ist alles andere als horrend - sonder viel niedriger als zu erwarten gewesen wäre :bang:

Die durchschnittlichen Betriebskosten liegen gemäß DMB bei 2,16 Euro je m² anrechenbare Wohnfläche und Monat
(gemäß Betriebskostenspiegel 2017 - d.h. Kosten gemäß Abrechnungsjahr 2017)
https://www.mieterbund.de/service/betriebskostenspiegel.html

=> ergibt bei 120m² anrechenbare Wohnfläche = 259,20 Euro monatliche Vorauszahlung um eine Kostendeckung erwarten zu können

Tatsächlich wurden aber monatlich nur 85,00 Euro vorausgezahlt.
Gemäß der DMB-Veröffentlichung war also mit einer Nachzahlung von 2.090,40 Euro zu rechnen.
Die tatsächliche Nachzahlung betrug aber nur 1506 Euro.

Außerdem fallen bei Dachwohnungen i.d.R. mehr als nur durchschnittlich hohe Heizkosten an - wegen der zusätzlichen Außenflächen = Wärmeverluste. Bei einer Abrechnung nach Verbrauch dürften daher i.d.R. auch erheblich höhere Heizkosten anfallen.
> das sollte man bei Anmietung einer Dachwohnung grundsätzlich schon bedenken

Die Zweifel an der m²-Angabe sollte man schnellstens ausräumen.
> welche m²-Einheit ist gemeint ?
einzig korrekt wäre für die Betriebskostenabrechnung "m² anrechenbare Wohnfläche nach Wohnflächenberechnungsverordnung"
> genau nach dieser Verordnung muss man also erstmal selbst ermitteln, um seine Zweifel auch irgendwie begründet vorzutragen

Außerdem MUSS der Vermieter die gesamten Heizkosten gemäß der Heizkostenverordnung § 9a (2) zwingend alleine nach dem Schlüssel m²-Wohnfläche umlegen, wenn mehr als 25% der versorgten m²-Wohnflächen nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden können.
Die Schätzmethoden gemäß § 9a (1) sind dann ausdrücklich nicht mehr zulässig.
> wenn das gesamte
> ob das zutrifft muss eben anhand der Abrechnung überprüft werden (eine "individuelle Schätzung" wäre unzulässig, sondern die Gesamt-Heizkosten müssen strikt nach m²-Wohnfläche umgelegt werden)

Zitat (von womomutti):
Meine Frage :
Ist ein solches Abrechnungsverfahren hinzunehmen oder kann man dagegen Widerspruch einlegen?
siehe oben
Eine "individuelle Schätzung" ist zulässig auf Basis der in der HKVO aufgeführten Schätzverfahren - bei Überschreitung der 25%-Marke sind jedoch die gesamten Heizkosten rein nach m²-Wohnfläche umzulegen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

@Lolle: Besteht dann nicht in Kürzungsrecht von 15% nach § 12 (1) Heizkostenverordnung?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Aufgrund der Erklärungen in #6, #7 und #8 sollte Mieter dringend abwägen, ob er gegen die Nachzahlung lt. Schätzung vorgehen möchte. Es kann mE nur noch teurer werden.
Vor allem auch später, wenn die BK-Abrechnung für 2020 mit tatsächlichen Werten aus der Ablesung ins Haus flattert.

Frage an den TE:Auf welcher Grundlage erfolgt denn nun in 2020 die Vorauszahlung und spätere Abrechnung ?

Will der Mieter dort wohnen bleiben, sollte er mit dem Vermieter eine Änderung der Vorauszahlungen vereinbaren... sonst ereilt ihn nächstes Jahr das gleiche oder schlimmeres Nachzahlungsdrama.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
womomutti
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke vorab für die vielen Nachrichten.

Mir ist dadurch schon vieles bewusster geworden.( Abschlagszahlung usw.)
Was die Wohnfläche betrifft habe ich noch eine Frage.
In meiner Nebenkostenabrechnung wurden zwei Gesamtflächen verwendet.
Zum ersten in der reinen Heizkostenabrechnung von ISTA wurden 550 qm benannt mit der Begründung des Hauseigentümers das ein HINTERHAUS das an das Miethaus angebaut ist mit dieser Anlage mitversorgt wird.
Zum zweiten bei der Berechnung aller weiteren Wohnnebenkosten wurden wiederum 404 qm benannt mit der Begründung dass das Hinterhaus mit diesen Nebenkosten nichts zu tun hat.
Nun steht ja eine Wohnflächenberechnung meiner Wohnung an.
Hier habe ich festgestellt dass es zwei Möglichkeiten der Erfassung gibt.
Die Erfassung gem. DIN 277 und die Erfassung nach der Wohnflächenverordnung
Mir geht es hauptsächlich um die Dachschrägen die reichlich (in jedem Raum) in dieser Mietwohnung vorhanden sind. Ein grobes Abschreiten der Hausfront ergab nämlich dass bei der Festlegung meiner verrechneten Fläche (120 qm) lediglich die Außenmaße/ Grundfläche des Hauses verwendet wurden.
Des Weiteren interessiert mich die Möglichkeit der Einbeziehung eines Dachbodens (nur Ziegel und Gebälk ohne Heizmöglichkeit) der von dieser Mietwohnung zugänglich war und nicht im Mietvertrag als Mietgegenstand ausgewiesen war.
Ebenso eine Dachterrasse die von diesem Speicherraum zugänglich war aber auch nicht als Mietteil im Mietvertrag aufgeführt war.

Anm.: Ich habe die Wohnung zum 31.12. 2019 verlassen.

Wenn ich hier noch Info erhalten würde wäre schön.


Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von womomutti):
Ich habe die Wohnung zum 31.12. 2019 verlassen.
Dann geht es ja nur um die Abrechnung und Berücksichtigung/Anrechnung der Kaution ? Oder?
Im Nachhinein kannst du jetzt schlecht die Wohnfläche ermitteln.
Die Angabe der Grundfläche (also die Fußbodenfläche) war nicht korrekt. Wie viel abzuziehen wäre, weiß man jetzt nicht.
Da könntest du auch nur schätzen. Unter Dachschrägen wird bis zur Höhe von 2 m jeweils nur die Hälfte der Fläche angerechnet.
Nicht mitgemietete Räume (Spitzboden und Dachterrasse) spielen keine Rolle. Dafür hattest du weder Mietzins noch Nebenkosten zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
@Lolle: Besteht dann nicht in Kürzungsrecht von 15% nach § 12 (1) Heizkostenverordnung?
um nochmal darauf einzugehen - auch für spätere Leser

KEIN Kürzungsrecht besteht, wenn gemäß den Vorschriften der Heizkostenverordnung § 9a (1) geschätzt wurde - d.h. wenn nur für einzelne Meßgeräte keine Verbrauchszahlen vorliegen (z.B. wegen Geräteausfall, Mieter verweigert Ablesung - d.h. hier geht es auch nicht um ein eventuelles Verschulden)

Das 15%ige Kürzungsrecht gemäß HeizkVO § 12 (1) besteht aber, wenn die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung § 9a (2) umgelegt wurden (komplett nach m²-Wohnfläche = überschreiten der 25%-Grenze) - jedoch nur soweit den Vermieter auch ein Verschulden daran trifft, dass keine Messwerte vorliegen.

also gilt bei einer pauschalen Abrechnung gemäß § 9a (2)z.B.
> mehrere Mietparteien ermöglichen die Ablesung nicht oder viele Messgeräte sind ausgefallen = KEIN Kürzungsrecht (trotz Überschreitung der 25%-Grenze)
> Vermieter sorgt nicht für rechtzeitigen Eichaustausch = Kürzungsrecht oder wie hier in der Frage: Vermieter sorgt beim Wechsel des Abrechnungsunternehmens nicht dafür, dass rechtzeitig die "passenden" Meßgeräte installiert werden = Kürzungsrecht

hier erklärt
http://www.heizkostenverordnung.de/par9a.php
http://www.heizkostenverordnung.de/par12.php

Die korrekte m²-Wohnfläche ist natürlich anzuwenden.
Wie bereits weiter oben erklärt: immer wenn im Mietrecht von "Wohnfläche" (z.B. BGB § 556a) die Rede ist, ist die anrechenbare Wohnfläche gemäß Wohnflächenberechnungsverordnung gemeint (bzw. zuvor II. BV § 42).
Das kann insbesondere bei Dachwohnungen ein wesentlicher Unterschied zur Grundfläche (Nutzfläche) (DIN 277, DIN 283) sein.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnfl%C3%A4che
https://ratgeber.immowelt.de/a/wohnflaechenberechnung-so-wird-richtig-gemessen.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Was man jetzt der TS womomutti raten sollte, kann man so gar nicht sagen - dazu ist auch noch zu vieles unbekannt.

Aber mal rein zur Gemütsberuhigung: mit Heizkostenumlage rein nach m²-Wohnfläche dürfte ein DG-Mieter erfahrungsgemäß erheblich besser fahren als nach Verbrauch (die verbrauchsunabhängige Abrechnung benachteiligt eher alle anderen Mieter) - und das eventuell auch obwohl hier womöglich nach der Grundfläche und nicht nach m²-Wohnfläche umgelegt worden war - das kommt aber auf die genauen Sachumstände an!

Hinsichtlich des Kürzungsrecht müsste man jedenfalls wissen:
> warum genau wurde wie genau "geschätzt"?


Hinsichtlich der Wohnfläche wird es schwierig, weil womomutti die Wohnung gar nicht mehr bewohnt, also selbst nicht mehr nachmessen kann.

Jedenfalls kommt es ja auch auf die Situation an
> geht es um teilweisen Einbehalt der Nachzahlungsforderung oder müsste auf korrekte Abrechnung und Rückzahlung geklagt werden?
(hat der Vermieter die Nachforderung bei der Kautionsrückzahlung aufgerechnet?)
Da sollte man das Verfahrenskostenrisiko bedenken.

Aber hier mal 2 Real-Werte, die eigentlich schon recht gut die Bandbreite anzeigen:
DG-Wohnung 76m² Grundfläche > 68m² anrechenbare Wohnfläche (durch Gaupen, Drempel/Schrägen normal = ca. bei 80cm abgestellt - jedoch mehr anrechenbare Wohfläche durch Gaupen)
DG-Wohnung 120m² Grundfläche > 75m² anrechenbare Wohnfläche (Drempel/Schrägen sehr nieder bis ca 30cm, keine Gaupen - eine Spitzboden-Wohnung)
Der Unterschied zwischen anrechenbarer Wohnfläche und Grundfläche kann also kaum ins Gewicht fallen oder sehr groß sein.

Wenn es eine gleichgeschnittene Wohnung darunter gibt (ohne Dachschrägen) und die ebenfalls mit 120 m² angesetzt wurde, dann könnte das darauf hindeuten, dass bei der DG-Wohnung eben nicht m² anrechenbare Wohnfläche angesetzt wurden.
Aber es gibt ja noch weitere Sachumstände:

Zitat (von womomutti):
Des Weiteren interessiert mich die Möglichkeit der Einbeziehung eines Dachbodens (nur Ziegel und Gebälk ohne Heizmöglichkeit) der von dieser Mietwohnung zugänglich war und nicht im Mietvertrag als Mietgegenstand ausgewiesen war.
Ebenso eine Dachterrasse die von diesem Speicherraum zugänglich war aber auch nicht als Mietteil im Mietvertrag aufgeführt war.

Das ist jetzt noch ein völlig neuer Nebenaspekt.
Tatsächlich ausschließlich von der Mietwohnung aus zugänglich?
also hinter der Wohnungsabschlusstür? und nicht übers Allgemeine Treppenhaus?
Dann ist die Dachterrasse auch teilweise zur anrechenbaren Wohnfläche hinzuzurechnen, ebenso der Abstellraum im Speicher, wenn er aufgrund seines Ausbauzustands nicht als Bodenraum zu bewerten ist (> siehe Wohnflächenberechnungsverordung § 2 !)
Wenn die Dachterrasse nur über die Wohnung zugänglich ist, dann gehört sie klar auch zur Mietsache - ist im Gesamtmietpreis "eingepreist" und natürlich waren auch die Betriebskosten entsprechend zu zahlen.

Also ich fasse mal zusammen
Für eine Klärung wäre der Vermieter (oder ISTA) um Erläuterung/Aufklärung zu bitten, d.h.
> eine Aufstellung, wie sich die angegebenen unterschiedlichen Gesamt-Flächen der Liegenschaft jeweils im einzelnen zusammensetzen
> eine Aufstellung der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche für die eigene Mietwohnung
ebenso um eine Erläuterung warum genau und wie genau die Heizkosten nach "individueller Schätzung" verteilt wurden.

Außerdem widersprechen sich die Angaben
wamomutti: "wurde die Verbrauchserfassung Heizung komplett geschätzt"
Vermieter: "Wert vom 01.01. bis 22.07.2019 ... geschätzt"
Ggf. entfällt das Kürzungsrecht nur auf den entsprechenden Anteil

Ich glaube kaum, dass man das über ein Forum vollends aufgeklärt bekommt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen