Hallo,
das leidige Thema Nebenkostenabrechnung findet nie ein Ende.
Zu den Fakten : Ich hatte nach Anforderung, eine Fehlerhafte Nebenkostenabrechnung bekommen, die ich sofort beanstandete.
Demnach sollte ich 181 € Nachzahlen.
Nun Erhalte ich die Korrektur, die meiner Meinung nach ebenso Fehlerhaft ist, auch wenn ich hiernach 81€ Gutschrift habe.
Undzwar geht es da um die Positionen, die nach Wohneinheiten abgerechnet werden.
In der Korrektur heißt es nun, dass verschiedene Wohnungen nur halb so groß wie der Rest der Wohnungen ist, und sie deswegen auch nur als 1/2 Wohneinheit abgerechnet werden.
Bei den Kosten nach Wohneinheit handelt es sich um :
Versicherung
Sondermüllabfuhr
Straßenreinigung
Schornsteinfeger
Strom Allgemein
Hausmeister
Im Mietvertrag steht dazu ganz eindeutig " nach Wohneinheit "
In der Korrektur steht nun auch wieder nach Wohneinheit.
Abgerechnet wird tatsächlich nach halber Wohneinheit.
wie soll ich mich da verhalten. Handelt es sich doch immerhin um eine Differenz um 500 Euro, was ganz bestimmt nicht wenig ist.
Vielen Dank schon mal für Die Antworten
MFG
Meier
Nebenkostenabrechnung Wohneinheit ist plötzlich 1/2 Wohneinheit
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Schade, dass niemand eine Ahnung hat.
Vielleicht findet sich ja doch noch jemand
MFG
Meier
hier steht die lösung www.ra-kotz.de abteilung mietrecht
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Üblicherweise wird nach Wohnfläche umgelegt.
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Nebenkosten - Wohnfläche:
Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächliche Wohnfläche. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen, zu denen z. B. der Fall gehört, dass zu den Wohnungen unterschiedlich große Balkone gehören oder manche Wohnungen mit, andere ohne Balkon ausgestattet sind; in derartigen Fällen ist nach der niedrigeren umbauten Fläche abzurechnen. Andererseits kann auch die bei der Umlage der Betriebskosten anzusetzende Fläche in seltenen Fällen größer sein als die nach den §§ 42 bis 44 II. BV zu berücksichtigende. Dies gilt dann, wenn Flächen zwar nach den maßgeblichen Vorschriften nur zum Teil, meist zur Hälfte, anzusetzen sind, auf die gesamte Fläche aber aufgrund ihrer Gebrauchsmöglichkeiten Betriebskosten entfallen (LG Hamburg 311 S 161/01, Urteil vom 14.2.2002, MJ 2/2003 Seite 9).
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Abrechnungsschlüssel
Im Mietvertrag muss nicht nur festgelegt werden, welche Nebenkosten zu zahlen sind, sondern auch, nach welchem Schlüssel abgerechnet wird. Wurde nichts vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung: Heizkosten sollen überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die übrigen Betriebskosten sollen nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt werden (§ 556a BGB
). Abweichend davon können auch andere Vereinbarungen getroffen werden - etwa die Abrechnung nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen oder nach Wohneinheit. Allerdings sind die Spielräume des Vermieters nicht beliebig. Der Abrechnungsschlüssel darf einzelne Mieter nicht stark benachteiligen. Das wäre etwa bei der Abrechnung nach Wohneinheit dann der Fall, wenn ein Single genauso viel für Wasser zahlen muss, wie eine im selben Mietshaus wohnende Großfamilie.
Umlage nach Wohnfläche
Seit der Einführung des neuen Mietrechts zum 1. September 2001 hat sich übrigens einiges geändert: Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Vermieter das Recht, den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen festzulegen. Seitdem gilt: Wurde nichts im Mietvertrag vereinbart, sind die Kosten nach Wohnfläche umzulegen. Darauf macht der Verlag für Deutsche Vermieter & Immobilien-Wirtschaft in seinem "Praxis-Berater für Private Wohnungsvermieter von A-Z" aufmerksam. Grund: Die Umlage nach dem Flächenmaßstab sei gegenüber der Umlage nach der Personenzahl leichter handhabbar, denn die Personenanzahl könne sich durch Ein- und Auszug von Mitbewohnern häufig ändern. Dies sei für den Vermieter kaum nachvollziehbar. Allerdings: Wird ein Verteilungsschlüssel schon jahrelang angewandt, so gilt dieser auch weiterhin.
Ebenfalls neu: Ein bereits vereinbarter Verteilungsschlüssel kann nur in einer einzigen Ausnahme einseitig vom Vermieter geändert werden: Nämlich dann, wenn künftig nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden soll und dies vorher nicht so war - etwa bei Strom- und Wasserkosten.
Für Heizkosten fordert die Heizkostenverordnung eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent müssen nach Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche abgerechnet werden. Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung technisch nicht möglich und unwirtschaftlich, können die Heizkosten nach Wohnfläche aufgeteilt werden.
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Gruß odil
Ich würde mich zwar nicht beschweren, aber Du hast trotzdem Recht.
Wenn laut Mietvertrag Nebenkosten nach Wohneinheiten umgelegt, dann gilt das natürlich unabhängig von der Größe der Wohneinheiten. Es dürfen dann nicht einzelne Wohneinheiten nur zur Hälfte gewertet werden.
Hallo,
dieses Trauerspiel nimmt kein Ende.
Mittlerweile weiß ich, wieso die Wohneinheiten als halbe nun unverständlicher Weise als 1/2 Wohneinheit gerechnet werden sollen.
Es ist nämlich so, dass in beiden Wohnungen Mieter wohnen die keine Miete - folglich auch keine Nebenkosten zahlen.
Eine gute Idee seitens der Vermieterin den Verlust der dadurch entsteht zu halbieren.
Ich habe mittlerweile schon einen selbst errechneten Betrag minus 10 % einbehalten und der Vermieterin per Einschreiben mitgeteilt.
Diese steckt nun den Kopf in den Sand und schickt Ihrerseits eine Mahnung.
Kann durch die berechtigte Aufrechnung eine Räumungsklage seitens der Vermieterin erfolg haben.
Dass ist nun meine Sorge.
Ich habe deswegen gegen die Miete aufgerechnet, da auch die Berichtigung der Nebenkostenabrechnung durch die Vermieterin fehlerhaft erstellt wurde.
Ich würde mich über Antworten wirklich freuen, weil ich mir da schon sorgen mache.
MFg
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