Nebenkostenabrechnung bei Auszug

5. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
Sascha74
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung bei Auszug

Folgender Sachverhalt:

Die Nebenkosten wurden 4 Jahre lang jährlich im Januar abgerechnet, bei einem Mietbegin 01.04.96 und jeweils 2 Jahre Verlängerung bei Nichtkündigung (Gewerbemiete, Standardmietvertrag).

Also Mietdauer immer 01.04. bis 01.04.

Auszug zum 01.04.03, Nebenkosten für 2002 wurden im Januar gezahlt.

Vermieter verlangt nun für 2003 noch die Kosten zu zahlen (Straßenreinigung, Wasser etc.). Teilweise berechnet er die Gebühren anteilig, teilweise voll.

Hat er überhaupt einen Anspruch für die 3 Monate in 2003 ?
Und wenn ja, dann anteilig auf 3 Monate umgerechnet oder auch voll, wenn bereits Gebühren in 2003 angefallen sind ?

Danke für Hinweise.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Hallo Sascha

Dein Vermieter kann dir eine NBkstabrechnung für 01.01.-31.03. schicken und muß/kann nur für die 3 Monate anteilig WAsser etc berechen. NICHT auf das ganze Jahr gesehen, so wie er es wohl anteilig getan hat.

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"Smile for a better Day...."

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#2
 Von 
Sascha74
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie sieht es denn mit den einmaligen Kosten aus, zum Beispiel Straßenreinigung oder Schornsteinfeger. Müssen diese auch anteilig umgerechnet werden ? Diese Kosten entstehen ja nur einmal im Jahr.

Also wenn der Schornsteinfeger im März gekommen ist, und ich Ende März ausgezogen bin, für 2002 aber noch voll gezahlt habe (auch den Schornsteinfeger), muß ich diesen dann noch voll bezahlen ?

Ich kenne es eigentlich nur so, daß alle Kosten anteilig gerechnen werden müssen.

Hoffe, daß mir jemand helfen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SEAGLD
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist für welchen Zeitraum die Nebenkostenabrechnung gemacht worden ist.
Ist diese für ein Kalenderjahr gemacht worden oder für ein Zeit jahr?
Bei einem Kalenderjahr wird alles anteilig berechnet - auch die einmaligen Kosten (die Abrechnung wird allerdings erst im nächsten gemacht).
Ist für ein Zeitjahr abgerechnet worden - und es ist bereits gezahlt worden - kann der Vermieter nichts mehr berechnen.

Sabine

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