Hallo,
wir hatten letztes Jahr im Sommer einen Mieterwechsel und im Nov/Dez sind die Gaspreise (also Preis pro Einheit) bei uns um das dreifache gestiegen (von 0,05 auf 0,15). Das heißt, dass wir noch den günstigen Gaspreis hatten, als der alte Mieter noch hier war. Jetzt hat die Hausverwaltung basierend auf allen Gasrechnungen den Durchschnitt auf alle umgelegt. Jetzt ist die Frage, ob der alte Mieter den Gaspreis von 0,05 pro Einheit zahlen muss oder ob wir den Durchschnitt auf den Mieter berechnen dürfen. Laut dem Verwalter ist das okay.
Vielen Dank
Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel und Gaspreisänderung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Im Sommer 21 war der Mieterwechsel. Die BK- Abrechnung kann mE nur von 01/21 bis Auszug im Sommer gelten.
In diesem Zeitraum gab es noch keine Gaspreiserhöhung.
Ich meine, die Heizkosten können nur auf dem alten Gaspreis basieren.
Was jetzt? Meint der Verwalter, der Mieter wirds schon schlucken, dass er Kosten für Zeiten übernehmen soll, in denen er längst nicht mehr dort wohnte?ZitatLaut dem Verwalter ist das okay. :
ZitatLaut dem Verwalter ist das okay. :
Nein, das ist alles andere als OK, das ist so ziemlich rechtswidrig, zumindest gegenüber dem Mieter
Ist das eine WEG und man hat die Hausgeldabrechnung so beschlossen?
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Also ich habe ein Zweifamilienhaus und in einer Wohnung lebe ich und die andere Wohnung ist vermietet. Die Nebenkostenabrechnung stelle ich aus, jedoch wird Heizung und Warmwasser durch ein Verwalter abgelesen und kalkuliert, da ich deren Heizkostenverteiler nutze. Die haben die Gesamtkosten vom letzten Jahr genommen und den Durchschnitt mal die Verbrauchsmenge genommen. Jedoch ist der höhere Preis erst im Dezember entstanden. Also seht ihr das so wie ich, dass dem alten Mieter die höheren Kosten nicht berechnet werden dürfen? Gibt es hierzu eine Gesetzeslage auf die man sich stützen kann?
Das ist die Antwort des Unternehmens:
"die Abrechnung geht über 1 Jahr. Somit ist es logisch, dass alle Verbräuche abgerechnet werden.
Die Preise sind dann entsprechend „gemittelt".
Man kann nicht genau abrechnen, wann ein Mieter anwesend war und wann nicht. Es weiß doch keiner, wann der Verbrauch für den Mieter aus welcher Rechnung angefallen ist.
Abrechnung ist so richtig und rechtskonform; in allen Punkten."
ZitatDie BK- Abrechnung kann mE nur von 01/21 bis Auszug im Sommer gelten. :
Nein, der Zeitraum der BK-Abrechnung ist idR 12 Monate, davon wird der der Zeitanteil des Mieters berechnet in welchem er dort wohnte. Wie hier der Abrechnungsmodus läuft ist unbekannt, muss nicht zwangsläufig vom 01.01.-31.12. sein.
Zitat. Jetzt hat die Hausverwaltung basierend auf allen Gasrechnungen den Durchschnitt auf alle umgelegt. :
Das geht nicht. Man nimmt die gesamten Kosten des Abrechnungsjahres, nicht mehr, nicht weniger, nicht gemittelt.
Also die Verbrauchsmenge X die der Mieter verbraucht hat wurde nicht mit 0,05 Euro pro Einheit sondern der Mittelwert der sich ergeben hat mit dem neuen Preis.
Die Abrechnungen vom Versorger sind denn wie datiert? Und wie wird abgerechnet? Von Januar bis Dezember = Abrechnungsjahr?
Das ist richtig. Wie lautet jedes Jahr der Abrechnungszeitraum? Ist das vom 1.1. bis 31.12.?Zitatdie Abrechnung geht über 1 Jahr. Somit ist es logisch, dass alle Verbräuche abgerechnet werden. :
Auch das ist richtig. Aber du als Vermieter weißt doch, wann dein Mieter ausgezogen ist. Nämlich im Sommer 21 und er hat somit gar kein teures Gas verbraucht. Nur x Monate zu 0,05pro Einheit.ZitatMan kann nicht genau abrechnen, wann ein Mieter anwesend war und wann nicht. :
So kannst du das nicht für den Mieter übernehmen.Zitatsondern der Mittelwert der sich ergeben hat mit dem neuen Preis. :
ZitatAlso die Verbrauchsmenge X die der Mieter verbraucht hat wurde nicht mit 0,05 Euro pro Einheit sondern der Mittelwert der sich ergeben hat mit dem neuen Preis. :
Nein, die Gesamtjahreskosten, danach werden von dem Abrechnungsunternehmen der erfasste Verbrauch berechnet und auf die Kosten umgelegt (verzeih mir meine einfache Formulierung). Daraus ergibt sich kein neuer Preis. Der Preis/die Preise stehen ja fest.
Zitatjedoch wird Heizung und Warmwasser durch ein Verwalter abgelesen und kalkuliert, da ich deren Heizkostenverteiler nutze. :
Da wird nichts kalkuliert, das wird abgerechnet und zwar nach tatsächlichem Verbrauch.
ZitatDie Preise sind dann entsprechend „gemittelt". :
Man kann nicht genau abrechnen, wann ein Mieter anwesend war und wann nicht. Es weiß doch keiner, wann der Verbrauch für den Mieter aus welcher Rechnung angefallen ist.
Abrechnung ist so richtig und rechtskonform; in allen Punkten."
Dieser Verwalter hat nicht mal ansatzweise Ahnung von seinem Job, geschweige dann von der Rechtslage.
Alleine diese Aussage
ZitatMan kann nicht genau abrechnen, wann ein Mieter anwesend war und wann nicht. Es weiß doch keiner, wann der Verbrauch für den Mieter aus welcher Rechnung angefallen ist. :
ist so unfassbar dumm, dass mir die Worte fehlen...
ZitatNein, das ist alles andere als OK, das ist so ziemlich rechtswidrig, zumindest gegenüber dem Mieter :
wie kommt man denn auf diese absurde Idee.
Rechtswidrig wäre es vielmehr, für den gleichen Abrechnungszeitraum bei einem Mieterwechsel den beiden Mietern unterschiedliche Gaspreise in Rechnung zu stellen.
Abzurechnen sind die im Gesamtjahr angefallenen Kosten. Diese Kosten sind entweder zeitanteilig oder nach der Gradzahltagmethode auf die beiden Mieter aufzuteilen. Das gilt auch für andere Kosten.
Schornsteinfeger, Versicherungsprämien und ähnliches sind auch auf beide Mieter zeitanteilig aufzuteilen und nicht von dem Mieter alleine zutragen, der zufällig Bewohner war, als die Rechnung eingetroffen ist.
ZitatAber du als Vermieter weißt doch, wann dein Mieter ausgezogen ist. Nämlich im Sommer 21 und er hat somit gar kein teures Gas verbraucht. Nur x Monate zu 0,05pro Einheit. :
Es spielt keine Rolle, welcher Gaspreis wann galt. Abzurechnen ist der durchschnittliche Preis im Abrechnungszeitraum, genau genommen, die Gesamtkosten des Abrechnungszeitraumes.
ZitatAlso die Verbrauchsmenge X die der Mieter verbraucht hat wurde nicht mit 0,05 Euro pro Einheit sondern der Mittelwert der sich ergeben hat mit dem neuen Preis. :
Das ist im Ergebnis richtig.
Okay jetzt bin ich maximal verwirrt, da es hier ja zwei verschiedene Meinungen gibt. Gibt es hierzu eine Gesetzeslage auf die man sich stützen kann? So sind das alles Annahmen. Für mich ist das eigentlich egal, jedoch möchte ich alles rechtskonform machen. Ich kann mich natürlich jetzt auch einfach darauf ausruhen und es in Rechnung stellen, aber ich würde schon gerne Wissen was richtig und was falsch ist.
Zitatwie kommt man denn auf diese absurde Idee. :
Mieter A zieht zum 31.05 aus. Bedeutet Mieter A zahlt den Verbrauch bis zum 31.05 einschließlich.
Mieter B zieht zum 01.06 ein. Bedeutet Mieter B zahlt den Verbrauch ab 01.06.
Gaspreiserhöhung kommt zum 01.09 von 0,5 auf 1,0
Mieter A zahlt seinen Verbrauch bis zum 31.05 einschließlich mit 0,5.
Mieter B zahlt den Verbrauch ab 01.06. bis 31.08 mit 0,5 und ab 01.09 mit 1,0
ZitatMieter A zahlt seinen Verbrauch bis zum 31.05 einschließlich mit 0,5. :
Mieter B zahlt den Verbrauch ab 01.06. bis 31.08 mit 0,5 und ab 01.09 mit 1,0
Das wäre rechtswidrig, wenn der Gasverbrauch über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird und der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht.
Mieter A zahlt 5/12 der Jahreskosten und Mieter B 7/12 der Jahreskosten bei zeitanteiliger Abrechnung. Wenn nach Gradzahltagen abgerechnet wird, dann zahlt Mieter A 570/1000 der Jahreskosten und Mieter B 430/1000 der Jahreskosten. Sollte eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler erfolgt sein, so werden die Jahreskosten nach Ablesewerten aufgeteilt. Eine zeitanteilige Aufteilung der Heizkosten ist zwar zulässig, wird aber selten angewendet.
Eine Abrechnung in Abhängigkeit der Brennstoffkosten während des Mietverhältnisses ist dagegen nicht zulässig.
ZitatGibt es hierzu eine Gesetzeslage auf die man sich stützen kann? :
§ 9b Abs. 2 HeizkostenV
-- Editiert von hh am 05.07.2022 00:35
Zitat§ 9b Abs. 2 HeizkostenV :
Öhm ... der fängt an mit
Zitat:Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung ... aufzuteilen.
ZitatÖhm ... der fängt an mit :
Ja und? Das bezieht sich auf den Zählerstand der Heizkostenverteiler und nicht auf den Gaspreis.
Wenn beide Mieter einen Verbrauch von 1000 Einheiten hatten, dann zahlen Mieter A und B je die Hälfte der Jahreskosten.
-- Editiert von hh am 05.07.2022 00:40
Hallo,
wir sind Mieter und haben das selbe Problem.
Scheinbar gibt es hierzu noch keine klare Stellungnahme seitens eines Anwalts und kontroverse Aussagen in diesem Topic.
Wir sind 06/21 ausgezogen - bis dahin gab es noch keine Gaspreiserhöhung.
Diese begann laut Gesamtabrechnung 09/21 und führte zu einer Verdoppelung des Gaspreises bis zum Jahresende.
Bei der Nebenkostenabrechnung wird einfach der Gesamtjahrespreis auf die Tage verteilt - ohne die Gaspreiserhöhung 3 Monate nach unseres Auszuges zu berücksichtigen.
Wir werden also offensichtlich gebeten den erhöhten Gaspreis vom Verbrauch des Nachmieters zu bezahlen.
Das kann doch nicht rechtens sein?
Über ein anwaltliche Stellungnahme wären wir sehr glücklich.
Besten Dank
-- Editiert von User am 19. Dezember 2022 18:30
Da müsste man schon einen Anwalt fragen...Hier befindest du dich in einem DiskussionsforumZitatÜber ein anwaltliche Stellungnahme wären wir sehr glücklich. :
Wie jetzt? Man bittet euch?ZitatWir werden also offensichtlich gebeten :
Die Frage ist auf Grund der spärlichen Angaben ohnehin nicht zu beantworten.
Erstmal die Belege (Rechnungen des Gaslieferers) einsehen und forografieren.- Wurde der Gaszähler am Auszugstage abgelesen ? Dann den Preis bis zum Auszugstage und den gemessenen Verbrauch feststellen.
Dann mit den Zahlen zum Mieterbuind.
ZitatWurde der Gaszähler am Auszugstage abgelesen ? Dann den Preis bis zum Auszugstage und den gemessenen Verbrauch feststellen. :
Ja - der genaue Zählerstand wurde bei Übergabe festgestellt. In der Energie Gesamtrechnung des Hauses ist klar ersichtlich, dass sich der Gaspreis 3 Monate nach Auszug fast verdoppelt hat. Es wird aber einfach der gesamte Energiebetrag auf die Tage umgelegt, ohne die Preiserhöhung zu berücksichtigen, die erst weit nach unserem Auszug stattgefunden hat.
ZitatÜber ein anwaltliche Stellungnahme wären wir sehr glücklich. :
Dann einen Anwalt bauftragen.
Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: [link=https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79]https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79[/link
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