Hallo,
müssen bei Vermieterwechsel beide Vermieter getrennte Nebenkostenabrechnungen für die unterjährige Zeiträume vornehmen oder darf eine gemeinsame Abrechnung durch den neuen Vermieter erfolgen, wenn beide Vermieter dem zustimmen (z.B. wenn beide Vermieter verwandt sind)?
Gruss
Peter
Nebenkostenabrechnung bei Vermieterwechsel
15. Mai 2011
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Frage vom 15. Mai 2011 | 15:49
Von
Status: Beginner (126 Beiträge, 11x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung bei Vermieterwechsel
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#1
Antwort vom 15. Mai 2011 | 16:10
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 967x hilfreich)
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#2
Antwort vom 15. Mai 2011 | 16:47
Von
Status: Schüler (234 Beiträge, 120x hilfreich)
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#3
Antwort vom 15. Mai 2011 | 19:16
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 967x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#4
Antwort vom 15. Mai 2011 | 19:30
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
Die NK-Abrechnung macht immer der, der am 31.12. im Grundbuch steht. (Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist)
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""
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 16. Mai 2011 | 07:38
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
quote:
Das wäre sogar logisch, denn woher soll der "alte" Vermieter die Zahlen haben, um solch eine Abrechnung korrekt zu erstellen?
von Honigbiene43 am 15.05.2011 16:10
Logisch ist etwas völlig anderes als diese unsinnige Begründung.
Unsinnig ist die Begründung aus einem einfachen Grund: weder alter noch neuer Vermieter haben aus eigener Erkenntnis die Zahlen des gesamten Jahres zur Verfügung.
Wer also die Abrechnungsverpflichtung des neuen Vermieters mit der Begründung rechtfertigt, der alte Vermieter hätte die erforderlichen Zahlen nicht, wird erklären müssen, woher der neue Vermieter die Zahlen haben soll.
Es dürfte kaum zu übersehen sein, dass beide Vermieter eine Abrechnug für die Gesamtperiode nur mit Zahlen erstellen können, die der jeweils andere liefern müsste.
In der Sache hat der Mieter - es war hier schon zutreffend zu lesen - einen Anspruch auf Abrechnung gegen den Vermieter, nicht aber gegen den ehemaligen Vermieter.
Das muss die beiden auf Vermieterseite beteiligten Personen aber nicht daran hindern, dem Anspruch des Mieters durch getrennte Abrechnungen für die Zeiträume ihrer Vermieterstellung nachzukommen.
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""
#7
Antwort vom 16. Mai 2011 | 08:40
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Das muss die beiden auf Vermieterseite beteiligten Personen aber nicht daran hindern, dem Anspruch des Mieters durch getrennte Abrechnungen für die Zeiträume ihrer Vermieterstellung nachzukommen. <hr size=1 noshade>
Es gilt doch aber § 566 BGB . Das ist ein gesetzlich angeordneter Gläubiger- und Schuldnerwechsel.
quote:<hr size=1 noshade>Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. <hr size=1 noshade>
Es gibt also i.d.S. nur einen Vermieter. Entscheidend ist, wann der Anspruch auf die NK-Abrechnung fällig wird, bevor oder nachdem der "Neue" das Eigentum erworben hat.
Die interne Übergabe der Belege, Verrechnung der NK-Vorauszahlungen etc. müssen Alt- und Neueigentümer untereinander klären.
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""
-- Editiert am 16.05.2011 08:41
#8
Antwort vom 16. Mai 2011 | 09:11
Von
Status: Lehrling (1906 Beiträge, 356x hilfreich)
quote:
dem Anspruch des Mieters durch getrennte Abrechnungen für die Zeiträume ihrer Vermieterstellung nachzukommen.
Wie sollte so etwas in der Praxis eigentlich aussehen ?
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""
#9
Antwort vom 17. Mai 2011 | 15:22
Von
Status: Schüler (234 Beiträge, 120x hilfreich)
--- editiert vom Admin
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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