Guten Abend!
Heute habe ich meine erste Nebenkostenabrechnung von meiner jetzigen Wohnung bekommen war sehr angenehm überrascht.Nebenkosten werden gesondert der allgemeinen Betriebskosten des Hause abgerechnet.Und bei den Heiz Nebenkistenabrechnung habe ich eine Gutschrift von 169 bekommen.
Jetzt zu dem eigentlichem Problem weshalb ich mich an Sie hier wende.
Ich bin am 1.5.2015 in die hiesige Wohnunggezogen End Dezember habe ich von meinem ehemaligen Vermieter die vorletzte Nebenkostenabrfechn ung bekommen. Und laut dieser Nebenkostenabrechnung mußte ich 60 Euro nach zahlen. Und cdas ganze trotz einer Mieterhöhung von 70 Euro da in der kompletten Wohnung neue Fenster aber auch neue Schalosien eingebaut worden sind.Die Jahre vorher hatte ich immer eine Gutschrift bei den Nebenkostenabrechnung erhalten. Bei der letztern Nebenkostenabrechnung sind aber keine Mengenangaben z.B. bei Wasser, Energiekosten usw. angegeben worden.Ich kann also nichtg nachvollziehen wodurch die Nachzahlung erforderlich wurde.
Und was den Engieverbrauch angeht, war ich in der vorherigen Wohnung genauso Sparsam wie in meine jetzigen Wohnung.
Deshalb meine Frage:
Wie können derart große Unterschiede bei den Nebenkostenabrechnung entstehen.Die beiden Wohnung sind gleichgroß.Habe ich eine Chance die Nebenkostenabrechnung im nach hinnein Überprüfen zu lassen? Wenn ja; wer macht das, an welche Berufsgruppe darf ich mich dann wenden?
LG,Interessant100!
Nebenkostenabrechnung der vorherigen Wohnung
30. November 2016
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Frage vom 30. November 2016 | 18:02
Von
Status: Beginner (100 Beiträge, 10x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung der vorherigen Wohnung
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#1
Antwort vom 30. November 2016 | 18:15
Von
Status: Gelehrter (11824 Beiträge, 3193x hilfreich)
Baugleich werden die Objekte nicht sein. Ihr Heizverhalten kann sich geändert haben, die HK ansich sind gesunken, der Eigentümer hat günstigere Verträge bei der Wartung etc. Freuen Sie sich einfach über das Guthaben.
Bezgl. der NK Abrechnung Mengenangabe Wasser etc, verstehe ich Ihre Frage nicht so richtig, wenn Sie das wissen wollen, nehmen Sie Einsicht in die Belege. Überprüfen lassen können SIe, aber das wird Ihnen nicht weiter helfen.
#2
Antwort vom 30. November 2016 | 18:22
Von
Status: Bachelor (3205 Beiträge, 1441x hilfreich)
ZitatIch bin am 1.5.2015 in die hiesige Wohnunggezogen End Dezember habe ich von meinem ehemaligen Vermieter die vorletzte Nebenkostenabrfechn ung bekommen :
Für den Nutzungszeitraum 1.1 - 30.04.2015?
ZitatUnd cdas ganze trotz einer Mieterhöhung von 70 Euro da in der kompletten Wohnung neue Fenster aber auch neue Schalosien eingebaut worden sind. :
Das hat mit den Nebenkosten nichts zu tun.
ZitatWie können derart große Unterschiede bei den Nebenkostenabrechnung entstehen.Die beiden Wohnung sind gleichgroß. :
Anderes Haus, andere (mehr) Betriebskostenarten, andere Lage der Wohnung im Haus, anderes Nutzungsverhalten der Mieter, andere Anbieter/Dienstleister, Nutzungszeitraum überwiegend in der Heizperiode etc.
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#3
Antwort vom 30. November 2016 | 21:19
Von
Status: Unbeschreiblich (116067 Beiträge, 39202x hilfreich)
ZitatBei der letztern Nebenkostenabrechnung sind aber keine Mengenangaben z.B. bei Wasser, Energiekosten usw. angegeben worden. :
Dann spricht einiges dafür, das diese Abrechnung nicht rechtskonform ist.
#4
Antwort vom 30. November 2016 | 21:42
Von
Status: Gelehrter (11824 Beiträge, 3193x hilfreich)
Zitat:ZitatBei der letztern Nebenkostenabrechnung sind aber keine Mengenangaben z.B. bei Wasser, Energiekosten usw. angegeben worden. :
Dann spricht einiges dafür, das diese Abrechnung nicht rechtskonform ist.
Seit wann müssen in der Abrechnung Angaben über den Verbrauch gemacht? Der Verbrauch ansich steht in den Belegen, die können eingesehen werden. Bezüglich Wasser- Kanalgebühren, Allgemeinstrom bedarf es nicht der Auflistung in der NK-Abrechnung.
#5
Antwort vom 30. November 2016 | 22:08
Von
Status: Unbeschreiblich (116067 Beiträge, 39202x hilfreich)
ZitatSeit wann müssen in der Abrechnung Angaben über den Verbrauch gemacht? :
Siehe § 259 BGB . Demnach muss die Rechnungslegung in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise erfolgen.
Dazu gehören die Angabe des Umlageschlüssels und auch die Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters.
Auflistungen wie
Wasser 60 EUR
Strom 25 EUR
entsprechen dem nicht.
#6
Antwort vom 30. November 2016 | 22:18
Von
Status: Gelehrter (11824 Beiträge, 3193x hilfreich)
Zitat:ZitatSeit wann müssen in der Abrechnung Angaben über den Verbrauch gemacht? :
Siehe § 259 BGB . Demnach muss die Rechnungslegung in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise erfolgen.
Dazu gehören die Angabe des Umlageschlüssels und auch die Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters.
Auflistungen wie
Wasser 60 EUR
Strom 25 EUR
entsprechen dem nicht.
Sicherlich reicht das, was Sie schreiben nicht, da gehört schon ein wenig mehr zu:
Die Mindestangaben
eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
die Berechnung des Anteils des jeweiligen Mieters und
der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
sollten schon erfüllt sein, dazu gehört jedoch nicht die Mengenangaben zB des Wasserverbrauchs.
-- Editiert von AltesHaus am 30.11.2016 22:19
#7
Antwort vom 30. November 2016 | 23:28
Von
Status: Unbeschreiblich (116067 Beiträge, 39202x hilfreich)
Zitatdazu gehört jedoch nicht die Mengenangaben zB des Wasserverbrauchs. :
Und wie soll dann die für den Mieter nachvollziebare Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters erfolgen?
Der Vermieter muss dabei allerdings nicht alle dafür erforderlichen Zwischenschritte in der Abrechnung offenlegen.
Ein unverständlicher Verteilerschlüssel oder fehlender Verteilerschlüssel ist ebenfalls ein formeller Mangel (BGH, VIII ZR 84/07 und BGH, VIII ZR 27/10 ).
#8
Antwort vom 1. Dezember 2016 | 08:55
Von
Status: Gelehrter (11824 Beiträge, 3193x hilfreich)
Zitat:Zitatdazu gehört jedoch nicht die Mengenangaben zB des Wasserverbrauchs. :
Und wie soll dann die für den Mieter nachvollziebare Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters erfolgen?
Der Vermieter muss dabei allerdings nicht alle dafür erforderlichen Zwischenschritte in der Abrechnung offenlegen.
Ein unverständlicher Verteilerschlüssel oder fehlender Verteilerschlüssel ist ebenfalls ein formeller Mangel (BGH, VIII ZR 84/07 und BGH, VIII ZR 27/10 ).
Echt jetzt? Wollen wir also Rosinen picken, OK.
#6
Zitat:die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
Nichts anderes habe ich gerschrieben!
Sollte in jeder Wohnung ein Zähler sein, dann muss Mengenangabe in die Abrechnung, sollte jedoch nur ein Zähler für die gesamte Liegenschaft vorhanden sein, dann ist der Verteilerschlüssel nicht die Menge, sondern entweder qm oder Kopf pro Wohnung (je nachdem was im MV vereinbart wird) ist es ausreichend den Gesamtbetrag zu nennen, und dann mit dem Verteilerschlüssel den Anteil pro Mieteinheit zu berechnen. Den Verbrauch ansich kann der Mieter bei der Belegeinsicht sehen. Durchaus ausreichend.
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