Folgender Sachverhalt:
Obwohl per Brief die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum Oktober bis Ende Dezember 2009 vom Mieter mit zweiwöchiger Frist im Januar 2011 eingefordert wurde, reagiert der Vermieter nicht darauf. Bis heute ist keine Abrechnung eingetroffen. Die Mieter erwarten eine Rückzahlung der zuviel berechneten Abschlagszahlungen für diesen o.g. Zeitraum.
Nun die Frage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage können zukünftige Abschlagszahlungen zurückbehalten werden, um den Vermieter zu einer Rechnungslegung zu zwingen? In welcher Höhe können Abschlagszahlungen zurückgehalten werden? Welche Fristen sollten ihm noch gewährt werden?
(Habe jetzt eine Stunde im Forum gesucht, aber nichts Aktuelles bzw. Passendes dazu gefunden.)
Vielen Dank!
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"Elldia W."
Nebenkostenabrechnung einfordern - wie?
Aus dem genannten Zeitraum (Oktober-Dezember 2009) muss man wohl schließen, dass das Mietverhältnis seit Oktober 2009 besteht.
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen
, hat der Vermieter nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB
jährlich abzurechnen. Die erste Abrechnungsperiode endet damit mit Ablauf des September 2010. Die Abrechnung muss dem Mieter nach Satz 2 spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende der Abrechnungsperiode zugehen. Damit besteht bis zum Ablauf September 2011 kein fälliger Anspruch auf die Abrechnung und damit auch keine Möglichkeit zur Zurückbehaltung von laufenden Vorauszahlungen.
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Was ERZÄHLT Ihr beiden da eigentlich ?
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Staune und wundere mich sehr...
@RM
quote:
Aus dem genannten Zeitraum (Oktober-Dezember 2009) muss man wohl schließen, dass das Mietverhältnis seit Oktober 2009 besteht.
Sehe ich auch so, aber aus dieser Mietdauer ist kein Abrechnungszeitraum ableitbar, da doch diese höchst individuell sind.
Deshalb:
quote:
Die erste Abrechnungsperiode endet damit mit Ablauf des September 2010.
Passt das ja wohl hinten und vorne nicht, denn der Abrechnungszeitraum einer Liegenschaft hat nichts mit dem individuellen Einzugs- bzw. Auszugsdatum eines Mieters zu tun.
Meine Abrechnungszeiträume belaufen sich grösstenteils auf den 1.5. bis 30. 4., eine Liegenschaft habe ich, da ist es der 1.3. bis 28.2. des folgenden Jahres.
Inofern sind die restlichen Aussagen, die sich auf diese Fehlaussagen stützen, hinfällig.
@kael:
quote:
nur weil der vermieter dir die unterlagen nicht zuschickt
Das muss ein Vermieter grundsätzlich nciht, der Mieter hat hier lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen.
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An TE:
quote:
Die Mieter erwarten eine Rückzahlung der zuviel berechneten Abschlagszahlungen für diesen o.g. Zeitraum.
Darf man fragen, auf Grund welcher Fakten diese Erwartungen fussen?
Zumal ich hier eher einen Grund für eine nicht unerhebliche Nachzahlung sehe, da:
quote:
für den Zeitraum Oktober bis Ende Dezember
es sich hier ausschliesslich um Monate mit Heizversorgung handelt, während im Laufe des Jahres, also auch während der Sommermonate, in denen keine Heizkosten anfallen, dieselbe Vorauszahlung auf die Nebenkosten geleistet wird.
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quote:
die einsichtnahme greift, wenn der vermieter im gleichen ort wohnt.
Nein, da darf der Mieter schon ein paar kmchens in Kauf nehmen, wenn es ihm so wichtig erscheint, Einsicht in die Nebenkostenunterlagen zu nehmen.
Du listest hier Extreme auf, wie Auflandsaufenthalt etc., die bei TE wohl nicht zutreffen, denn ansonsten hätte er sie wohl erwähnt?
quote:
Und weiterhin nein, wenn der Vermieter dir entweder keine Einsicht
Wer sagt das denn? Auch das ist dem Initilthread nicht im geringsten zu entnehmen.
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Ja ok, dann hat sich das wohl kürzlich mal wieder geändert, für mich nicht wirklich wichtig.
Ich selbst von mir aus bin schon seit längerem dazu übergegangen, sobald Mieter wegen Nebenkostenabrechnungen aufmützen, ihnen einen Din-A-4-Umschlag mit Kopien sämtlicher Nebenkosten zuzusenden.
Das wirkt bisher immer sehr gut!
Sollte sich in dem Meckerhaus ein Leerstand zwischenzeitlich ergeben haben, füge ich auch gern die Kopie über meine Abrechnung bzgl. Leerstand hinzu, denn die meisten Mieter haben gar keine Vorstellung, dass Vermieter sich hier an teilweise ihren Kosten beteiligen.
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