Folgender Fall:
Mein Mieter erhebt Einspruch gegen die von mir erstellte Nebenkostenabrechnung. Begründung: Ich hätte wissen müssen, dass die vereinbarte Nebenkostenpauschale von 3 DM pro qm zu niedrig sei. (Die tatsächlichen Kosten lagen bei 5 DM). Es gäbe hierfür Gerichtsurteile.
Ich möchte den Einspruch nicht gelten lassen, weil es sich bei dem gesamten Haus um eine Entkernung und Altbausanierung handelt. Dh. es handelte sich quasi um einen Erstbezug; ich hatte keinerlei Vergleichsgrößen für den Verbrauchswert.
Kommt der Mieter mit seiner Argumentation durch?
Nebenkostenabrechnung für den Mieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Das Mietrecht ist bedauerlicherweise sehr durch eine weit gefächerte Einzelfallrechtssprechung geprägt. Tatsächlich habe ich die nachfolgende Entscheidung gefunden:
Hat der Vermieter beim Vertragsschluss die Vorauszahlungen für die Betriebskosten zumindest fahrlässig viel zu niedrig angesetzt, so hat der Mieter, der in Kenntnis der tatsächlichen Kostenhöhe den Mietvertrag nicht geschlossen hätte, einen Schadensersatzanspruch auf Freihaltung vom Nachforderungsanspruch des Vermieters, jedenfalls soweit die tatsächlichen Kosten die Vorauszahlungen um mehr als 20% übersteigen. (LG Hamburg 334 S 70/98
, Urteil vom 4.3.1999, WM 2002, 117)
Meines Erachtens nach, trifft es jedoch in Ihrem Fall nicht zu, da es sich um einen Erstbezug handelt und Ihnen daher keinen Verschulden unterstellt werden kann. Wenn sich zudem die Verbrauchskosten maßgeblich erhöht haben, was regelmäßig der Fall ist, kann man Ihnen wohl keine beabsichtigte "zu niedrig Ansetzung" unterstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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