Nebenkostenabrechnung fehlerhaft und Beweislage der rechtzeitigen Zustellung

30. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
the_damien
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung fehlerhaft und Beweislage der rechtzeitigen Zustellung

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt könnte vorliegen:

Mieter A kündigt seine Wohnung bei einer Genossenschaft B zum 31.03.2017 seine Wohnung.
Dabei befindet er sich aber seit Mitte Januar 2017 nicht mehr in der Wohnung und zahhlt weiterhin die Warmmiete.

Ende Dezember erhält der Mieter A eine Nebenkostenabrechnung OHNE Einschreiben. Lediglich als 0,70 Cent Frankierung über ein Postunternehmen.

Dort wird Summe X als Nachzahlung für Heizkosten aufgerufen. Wohl abgelesen am Ende März 2017. Ohne Beisein des Mieters A.

In der Berechnung wird auch ein Raum namentlich angegeben und abgerechnet indem überhaupt keine Heizung montiert war. Allerdings fehlt dafür ein Heizkörper aus einem Raum wo eine montiert war.

Das kommt Mieter A ziemlich spanisch vor, erstens dass der Mieter beim Ablesen nicht dabei war, ein Raum aufgeführt ist indem keine Heizung montiert war und dass generell eine Nachzhalung gehzahlt werden solol obwohl alles ausgestellt war.

WIe verhält sich Mieter A jetzt gegenüber der Genossenschaft B am besten?

Danke und Gruß

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zahlen.

Heizkosten fallen auch an wenn der Heizkörper auf "Null" steht.

Signatur:

3113

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120191 Beiträge, 39844x hilfreich)

Zitat (von the_damien):
WIe verhält sich Mieter A jetzt gegenüber der Genossenschaft B am besten?

Er macht sein Recht auf Belegeinsicht geltend und prüft die Belege.



Zitat (von the_damien):
Das kommt Mieter A ziemlich spanisch vor, erstens dass der Mieter beim Ablesen nicht dabei war,

Das ist weder notwendig noch gibt es darauf ein Recht.



Zitat (von the_damien):
ein Raum aufgeführt ist indem keine Heizung montiert war

Grundkosten fallen durchaus auch für heizungslose Räumlchkeiten an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
the_damien
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für deinen Beitrag.

Ich habe nur Bedenken ob die abgelesenen Werte überhaupt stimmen oder ob es sich um einen Irrtum handeln könnte, evtl. eine andere Wohnung etc.

Muss die Form nicht stimmen seitens des Vermieters?

Wer kann denn jetzt auch nach so langer Zeit feststellen ob die Werte an dem Tag tatsächlich so gewesen sind und z.b. nicht später erfasst wurden?

Man sollte nochmal in das Übergabeprotokoll schauen ob da evtl doch etwas festgehalten wurde.

mfg

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#4
 Von 
the_damien
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Grundkosten fallen durchaus auch für heizungslose Räumlchkeiten an.


Für den heizungslosen Raum wurde ein Ablesewert und verbtauchte Einheiten abgerechnet. Kein formeller Fehler?

Jeder Heizkörper hatte ein Ablesegerät verschraubt.

mfg

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wie war es denn bei der Abrechnung vom Vorjahr?

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47626 Beiträge, 16833x hilfreich)

Zitat:
Für den heizungslosen Raum wurde ein Ablesewert und verbtauchte Einheiten abgerechnet. Kein formeller Fehler?


Nein, das wäre ein inhaltlicher Fehler.

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von the_damien):
Ende Dezember erhält der Mieter A eine Nebenkostenabrechnung OHNE Einschreiben. Lediglich als 0,70 Cent Frankierung über ein Postunternehmen.
Ja und?

Zitat (von the_damien):
In der Berechnung wird auch ein Raum namentlich angegeben und abgerechnet indem überhaupt keine Heizung montiert war. Allerdings fehlt dafür ein Heizkörper aus einem Raum wo eine montiert war.
Einfach eine Verwechslung? Ein Schreibfehler?
Wenn man meint, der fehlende und der "zuviel" berechnete Heizkörper gleichen sich unterm Strich nicht einfach aus, dann klärt man das eben mit dem Vermieter.

Ansonsten: Zu den beheizbaren Räumen (Heizfläche) werden nicht nur solche gerechnet, die über einen eigenen Heizkörper verfügen, sondern auch diejenigen, die durch anliegende Räume mit Wärme versorgt werden.
https://www.mineko.de/die-beheizbare-wohnflaeche-der-heizkostenabrechnung/

Wenn der Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12. beträgt, dann ist bei unterjährigem Auszug und Nutzungszeit nur in den Wintermonaten (1.1.-31.3.) immer eine Nachzahlung zu erwarten, weil eben die Heizkostenvorauszahlungen aus den Sommermonaten fehlen.

Beim Ablesen muss der Mieter nicht dabei sein. Wenn er aber gerne dabei sein möchte, dann steht es im frei statt eines vorgegebenen Standardtermins auch seinen persönlichen Wunsch-Ablesetermin exakt zur Übergabe zu vereinbaren (Mehrkosten zu seinen Lasten) oder ganz einfach den Ablesetermin zu erfragen und dann eben dazuzukommen.
"Zucker in den Hintern blasen" muss dem Mieter A niemand, da hätte er schon selber in die Gänge kommen müssen.

Zitat (von the_damien):
Das kommt Mieter A ziemlich spanisch vor, erstens dass der Mieter beim Ablesen nicht dabei war, ein Raum aufgeführt ist indem keine Heizung montiert war und dass generell eine Nachzhalung gehzahlt werden solol obwohl alles ausgestellt war.
Klingt eher nach einem Mieter, der verzweifelt ein Haar in der Suppe sucht.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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