Nebenkostenabrechnung inhaltlich falsch

1. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Boraandy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung inhaltlich falsch

Hallo,

mal angenommen die Hausverwaltung erstellt eine offensichtliche inhaltlich falsche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012. Der Fehler liegt darin, dass bei der Heizkostenberechnung die Vorjahres Zählerstände der Heizungen nicht übernommen wurden, stattdessen wurden diese mit "0" angegeben. Hierdurch ergibt sich natürlich eine erhebliche Nachzahlung.

Der Mieter sieht den Fehler sofort und macht die Hausverwaltung darauf aufmerksam, dass ohne diesen Fehler nur ein Bruchteil des geforderten Betrages zu zahlen sei. Der Mieter widerspricht somit der Nebenkostenabrechnung und zahlt diese nicht. Die Verwaltung reagiert hierauf jedoch nicht und mahnt den Betrag an.
Der Mieter reagierte wieder mit einem Schreiben, wo auf den Fehler aufmerksam gemacht wird. Hierauf wieder keine Reaktion der Verwaltung. Nach gut 9 Monaten kommt die nächste Mahnung von der Verwaltung mit der Androhung rechtliche Schritte einzuleiten, sollte der Betrag nicht beglichen werden.

Wie sieht hier die Rechtslage bei diesem offensichtlichen Rechenfehler aus?
Hat der Mieter sich korrekt verhalten?

Vielen Dank

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10 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

http://www.nebenkostenabrechnung.com/widerspruchsfrist-nebenkostenabrechnung/

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#2
 Von 
Boraandy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie sollte man nun reagieren?

Der erste Widerspruch wurde sofort nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung versandt, somit innerhalb der 12Monate. Eine Reaktion erfolgte bisher nicht obwohl der Fehler offensichtlich und sofort erkennbar ist.

Die HVW droht nun rechtliche Schritte einzuleiten, bei nicht Zahlung.


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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

"Außerdem muss der Mieter dem Vermieter in seinem Schreiben deutlich aufzeigen, welche Kosten der Abrechnung er schon jetzt bezahlen wird, und welche er bis zum Abschluss der Überprüfung zurückhält. Gleichzeitig nimmt der Mieter eine Überweisung der noch ausstehenden Nebenkosten vor und behält den fraglichen Anteil ein. Oder aber er bezahlt den gesamten Forderungsbetrag und schreibt in die Betreffzeile der Überweisung "unter Vorbehalt"."

Quelle:https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/die-abrechnung-der-nebenkosten/

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich übersetze das mal *G*
Auch wenn die abgerechneten Heizkosten tatsächlich offensichtlich falsch sind, dann bedeutet das keineswegs, dass nun der gesamte Nachforderungsbetrag nicht fällig wäre.
Welcher teilweise Einbehalt gerechtfertig wäre, darf der Mieter gerne selbst ausrechnen - viel Spass dabei ;-)

Ich hab da allerdings noch ganz andere Bedenken:
Es gibt ja durchaus Heizkostenerfassungsgeräte, die automatisch zum Stichtag (z.B. 31.12.) den Zählerstand in den Speicher übertragen und z.B. zum 01.01. wieder mit "0" zu zählen beginnen.
Aus welchem Grund ist man sich denn so sicher, dass das hier nicht der Fall ist?

Selbst wenn in den Vorjahren andere Messgeräte verwendet worden wären, könnte ja zwischenzeitlich ein Austausch erfolgt sein und inzwischen andere Messtechnik verwendet werden ...


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Das einzelne Posten in der Abrechnung fehlerhaft sind macht doch nicht die komplette Abrechnung unwirksam. Den unstrittigen Teil hätte der Mieter auf jeden Fall begleichen müssen.

Den Bedenken von Lolle schließe ich mich an.

quote:
Ich hab da allerdings noch ganz andere Bedenken:
Es gibt ja durchaus Heizkostenerfassungsgeräte, die automatisch zum Stichtag (z.B. 31.12.) den Zählerstand in den Speicher übertragen und z.B. zum 01.01. wieder mit "0" zu zählen beginnen.


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#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Den unstrittigen Teil hätte der Mieter auf jeden Fall begleichen müssen.

Und das hat er bereits. Ich gehe doch mal davon aus, dass er zusammen mit der monatlichen Miete eine Nebenkostenvorauszahlung leistet.

Wenn nun die Heizkostenabrechnung wie hier grundlegend falsch ist, dann kann der Mieter nicht beurteilen, ob insgesamt eine Nachzahlung oder vielleicht sogar eine Erstattung herauskommt.

Eine Ausnahme wäre, wenn die Nebenkostenvorauszahlung nach einzelnen Posten aufgeschlüsselt wäre. Dann könnte er den sich aus den anderen Posten ergebenden Nachzahlungsbetrag überweisen. Das ist aber nach meiner Erfahrung (gut, 5 Mietverträge sind jetzt nicht wirklich ausreichend für eine Statistik) nicht die Regel.

Ebenfalls könnte man die Vorjahresabrechnung als Basis nehmen, nur auch das ist für den Durchschnittsmieter nicht wirklich durchführbar, da die Heizkosten aufgrund der Wetterlage extrem schwanken können.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 02.08.2014 12:18

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#7
 Von 
Boraandy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Messgeräte an den Heizungen wurden nicht getauscht und das die Werte genullt werden, denke ich, ist auch nicht der Fall. Im Vorjahr wurde das auch nicht gemacht. Wenn das wirklich der Fall ist, wäre mein Mehrverbrauch zum Vorjahr um das 3-Fache angestiegen!!

Ich habe der HVW auch mitgeteilt, dass der Strittige Betrag den Nachforderungen übersteigt, somit hätte ich sogar Guthaben.

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#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Also die Messgeräte an den Heizungen wurden nicht getauscht und das die Werte genullt werden, denke ich, ist auch nicht der Fall. Im Vorjahr wurde das auch nicht gemacht.

Ok - wenn das tatsächlich so zutrifft und Du auch beweisen kannst, dass der Vermieter zur Korrektur dieses Fehler aufgefordert wurde, dann könntest Du die Füsse hochlegen und warten bis der Vermieter klagt. In der Klageerwiderung wäre auf die Aufforderung zur Fehlerberichtigung hinzuweisen.

Wenn Du den abzuziehenden Endwert vom Vorjahr hast, dann könntest Du auch selbst den Rechenfehler berichtigen und Auszahlung des sich ergebenden Erstattungsanspruchs verlangen. Du könntest sogar den Erstattungsanspruch direkt von den nächsten Mietzahlungen einbehalten.
Das ist allerdings immer etwas heikel, denn falls Du Dich verrechnet haben solltest, dann gerätst Du dadurch in Mietrückstand.

Und vorsichtshalber noch der Hinweis: falls sich die Ansicht des Vermieters "kein Abzug erforderlich" aus weiss Gott welchen Gründen doch als korrekt erweisen würde, dann würdest Du sämtliche anfallenden Kosten der Zahlungsklage (für Gericht+Anwälte) tragen müssen.

Halt mal!
Warum korrespondierst Du denn überhaupt mit der Hausverwaltung - und nicht mit Deinem Vertragspartner = Vermieter?
Die Hausverwaltung macht ihre Arbeit im Auftrag Deines Vermieters - und nur der ist Dein Ansprechpartner (es sei denn, Dein Vermieter hat das anders bestimmt).
Falls die Hausverwaltung hier einen Fehler gemacht hat, dann wird sie möglicherweise versuchen, ihren Hals aus der Schlinge zu ziehen. Dein Vermieter sollte aber ebenso wie Du ein Interesse daran haben, dass die Abrechnung korrekt erstellt wird.


-- Editiert Lolle am 02.08.2014 23:26

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Warum korrespondierst Du denn überhaupt mit der Hausverwaltung - und nicht mit Deinem Vertragspartner = Vermieter? ... gut möglich, dass die HV den Mieter und dessen Interessen vertritt, kommt auf den Vertrag an.

quote:
Also die Messgeräte an den Heizungen wurden nicht getauscht und das die Werte genullt werden, denke ich, ist auch nicht der Fall. Im Vorjahr wurde das auch nicht gemacht.


Es gibt tatsächlich noch Meßgeräte die getauscht werden? Was sagt denn die Einsichtnahme in die Unterlagen? Konnte da ein erhöhter Verbrauch festgestellt werden?

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#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Es gibt tatsächlich noch Meßgeräte die getauscht werden?


Auch die elektronischen werden ausgetauscht. Allerdings nicht wie die Verdunsterröhrchen jedes Jahr, sondern ca. alle 4 - 5 Jahre.



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