Nebenkostenabrechnung nach WG-Auflösung

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
fealXX
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung nach WG-Auflösung

Hallo liebe Community!
Unsere WG hat sich aufgelöst und die NK-Abrechnung ist angekommen, meine ehemalige Mitbewohnerin meldet sich allerdings nicht mehr bei mir, das Verhältnis ist auch nicht das beste.

Sie hat bei mir Mietschulden ihv. ~ 800-900€ und wir haben eine Vereinbarung (schriftlich) das etwaige Kosten oder Guthaben aus NK-Nachzahlungen hälftig geteilt werden.

Da ich aber noch in der Wohnung wohne und sie nicht erreiche würde ich gern dem Vermieter die NK schon mal überweisen (um diesem nicht auf die Nerven zu gehen).

Kann ich das machen ohne den Anspruch darauf zu verlieren das sie die Hälfte zahlt?
Als gemeinsame Mieter (also beide Hauptmieter) hafte ich ja eh dafür wenn sie nicht Zahlen kann, richtig?
Endet die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die NK-Abrechnung mit der Zahlung des geforderten Betrags?

Danke & liebe Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Du kannst die Begleichung der Rechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten.

Deine Ansprüche gegen die ehemalige Mitbewohner verlierst du nicht. Sende ihr die Abrechnung zu und fordere sie unter Fristsetzung zur Begleichung ihres offenen Anteils auf und drohe ihr gleich an, dass nach Fristablauf von deiner Seite ein gerichtlicher Mahnbescheid erlassen wird oder gleich Klage eingereicht (über die gesamte von ihr geschuldete Summe) - ganz wie du willst.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Als gemeinsame Mieter (also beide Hauptmieter) hafte ich ja eh dafür wenn sie nicht Zahlen kann, richtig?
ja - Stichwort: gesamtschuldnerische Haftung, um gerichtliche Massnahmen zu vermeiden, ist es sogar empfehlenswert die Forderung zu begleichen
Innergemeinschaftlich hast Du einen Ausgleichsanspruch gegen Deine Mit-Hauptmieterin - Vorgehen ist ja schon beschrieben

Endet die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die NK-Abrechnung mit der Zahlung des geforderten Betrags?
Nein - bisher wurde das teilweise so vertreten, ist aber zwischenzeitlich durch ein BGH-Urteil klargestellt
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/anerkennung-durch-zahlung-betriebskostenabrechnung.html

Was hindert denn aber daran, die Abrechnung schon vor der Zahlung zu prüfen?
Ein Nachforderungsbetrag wird ja eh erst fällig bei Zugang der Abrechnung plus angemessene Prüffrist. Ist keine Frist genannt, dann Zugang plus 30 Tage.

Hat die ehemalige Mitbewohnerin denn nicht ihre neue Adresse hinterlassen?
Im allgemeinen hat immer nur das Einwohnermeldeamt des letzten gemeldeten Wohnorts die Ummeldung an die nächste Meldeadresse. Je länger man wartet, umso schwieriger wird die Suche ...
Und unendlich Zeit sollte man sich auch nicht lassen mit der Titulierung einer Forderung > Stichwort: Verjährung (3 Jahre).

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fealXX
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten erstmal. :)

>Hat die ehemalige Mitbewohnerin denn nicht ihre neue Adresse hinterlassen?
Sie ist inzwischen das zweite mal umgezogen, da sie in ihrer neuen WG das gleiche Problem hatte. Sie "zu finden" wäre auch nicht das Problem, aber da ich eh eine Titulierung vor habe will ich das noch etwas herauszögern (..weil mich das Thema einfach unendlich nervt :/ ).


> Was hindert denn aber daran, die Abrechnung schon vor der Zahlung zu prüfen?
Ich hab sie geprüft und finde sie i.O. - aber sie hat doch sicherlich da auch ein Wörtchen mitzureden wenn wir zusammen dafür haften oder?

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