Nebenkostenabrechnung nachträglich einfordern

27. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Poesi123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung nachträglich einfordern

Liebes Forum,

folgende Situation: Mietvertrag seit 2009 endete mit Kündigung zum 31.08.2018. Es wird wegen anderer Dinge sicherlich zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Vermieterin kommen. Nun geht es auch um die Nebenkosten. Abrechnungszeitraum ist Kalenderjahr. Es wurde allerdings nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Für den letzten Abrechnungszeitraum will Vermieterin nun eine Abrechnung erstellen. Als Mieter habe ich wegen dreijähriger Verjährungsfrist die Möglichkeit noch einige weitere Jahre einzufordern. Dabei habe ich verstanden, dass ich Anspruch aus Auszahlung von eventuellen Guthaben daraus habe, die Vermieterin aber keine Rückforderung an Rückzahlungen daraus mehr stellen kann, da sie versäumt hat, die Abrechnung fristgerecht, nämlich jeweils zum 31.12. des Folgejahres zu erstellen und zuzustellen. Sie hätte somit nur noch Anspruch auf eventuelle Nachzahlungen für 2017 (sofern diese bis 31.12.2018 zugeht) und 2018 (zuzustellen bis zum 31.12.2019).

Daher würde ich sie nun postalisch und per Email auffordern, mir die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2014 bis 2018 zur Verfügung zu stellen und die Abrechnungsbelege und -nachweise zur Einsicht im Original bereitzuhalten. Der Mietvertrag besagt dazu: "Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter die Betriebskosten-Abrechnungsbelege zuzusenden. Abrechnungsbelege kann der Mieter in der Wohnung (...) des Vermieters einsehen. (...)"

Gibt es dabei noch andere Dinge zu beachten, die ich im Brief aufführen sollte?

Warum 2014 bis 2018?
Frist Bereitstellung Abrechnung 2014 läuft am 31.12.2015 ab, danach 3 Jahre Verjährung = 31.12.2018. Somit habe ich noch Anspruch auf alle Abrechnungen ab 2014 sofern ich diesen Anspruch noch bis zum 31.12.2018 wirksam geltend mache.

Viele Grüße und danke
Poesi123

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Poesi123):
sofern ich diesen Anspruch noch bis zum 31.12.2018 wirksam geltend mache.

Eine verjärungsunterbrechende Maßnahme wäre das einreichen einer Klage oder eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2018, nicht das schreiben von Briefen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Poesi123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch habe ich ja die Nebenkostenabrechnungen nicht. Insofern kann ich weder Klagen noch einen Mahnbescheid stellen.

Mein Brief soll dem Zweck dienen, die Nebenkostenabrechnungen 2014-2018 zu erhalten. Es wurden bislang keine NBK-Abrechnungen erstellt. Die Abrechnung für 2018 will die Vermieterin eh erstellen und die Jahre davor will ich haben, um eventuelles Guthaben daraus einzufordern.

Als Mieter kann ich die NBK-Abrechnungen 2014-2017 noch rückwirkend fordern (wegen § 556 III BGB und § 195 BGB ). Sofern mir hieraus Guthaben entsteht, habe ich hierauf Anspruch. Vermieterin hat jedoch keinen Anspruch auf etwaige Rückzahlungen, da bis heute keine NBK-Abrechnungen 2014-2017 erstellt wurden. 2018 ist wegen Erstellungsfrist bis 31.12.2019 gesondert zu betrachten.

Oder habe ich etwas falsch verstanden?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Poesi123):
Noch habe ich ja die Nebenkostenabrechnungen nicht. Insofern kann ich weder Klagen noch einen Mahnbescheid stellen.


Mahnbescheid nicht, aber Klage sollte schon eingereicht werden zumindest für die Erstellung der Abrechnung des Jahres 2015, alles davor ist eh verjährt, und der Anspruch auf Abrechnung 2015 verjährt am 31.12.2018 ... und wenn man eh schon klagt, dann kann man 2016 direkt miteinklagen, 2017 geht noch nicht.


-- Editiert von AltesHaus am 27.12.2018 17:44

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Poesi123):
Als Mieter kann ich die NBK-Abrechnungen 2014-2017 noch rückwirkend fordern (wegen § 556 III BGB und § 195 BGB ).

Korrekt. Nur ist das "durchsetzen" nicht mehr möglich, wenn der Anspruch verjährt ist.



Zitat (von Poesi123):
Sofern mir hieraus Guthaben entsteht, habe ich hierauf Anspruch.

Aber nur solange es keine Verjährung gibt. 2014 ist verjährt, 2015 verjährt am 31.12.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Poesi123):
Noch habe ich ja die Nebenkostenabrechnungen nicht. Insofern kann ich weder Klagen noch einen Mahnbescheid stellen.
Da scheint auch ein Mißverständnis vorzuliegen.
Gerade wenn noch keine Nebenkostenabrechnung vorliegt, kann/sollte auf Abrechnungserteilung geklagt werden.
Im noch laufenden Mietverhältnis hätte man sogar noch das viel "elegantere" Druckmittel gehabt, die laufenden Vorauszahlungen einzustellen, bis dann die fehlenden Betriebskostenabrechnungen vorliegen.

Ich meine allerdings, dass sehr wohl noch bis zur Abrechnung für 2015 zurück ein Abrechnungsanspruch durchgesetzt werden kann:
Für die Abrechnung für 2014 endete die Abrechnungsfrist am 31.12.2015
ab da dann plus 3 Jahre = der Anspruch auf Abrechnungserteilung für 2014 wird am 31.12.2018 verjährt sein
... wenn nicht bis zum 31.12.2018 die entsprechende Klage auf Abrechnungserteilung dem Gericht vorliegt (das dürfte wohl etwas knapp werden > daher "bis zur Abrechnung für 2015 zurück" )

Die Verjährungfrist für den eventuellen Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Abrechnung beginnt dann erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Abrechnung dem Mieter auch zugegangen ist.

Zitat (von Poesi123):
Mein Brief soll dem Zweck dienen, die Nebenkostenabrechnungen 2014-2018 zu erhalten. ... Vermieterin hat jedoch keinen Anspruch auf etwaige Rückzahlungen, da bis heute keine NBK-Abrechnungen 2014-2017 erstellt wurden.
Das weiss man bislang nicht. Es könnten ja auch Umstände vorliegen, die bewirken, dass der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat > BGB § 556 (3) letzter Satz
Die Vermieterin wäre daher auch aufzufordern, ggf. vorliegende Gründe vorzubringen, aufgrund derer sie womöglich meint, die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten zu haben.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
ab da dann plus 3 Jahre = der Anspruch auf Abrechnungserteilung für 2014 wird am 31.12.2018 verjährt sein


stimmt, mein fehler

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