Nebenkostenabrechnung nicht erhalten!!!

28. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
moal
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung nicht erhalten!!!

Hallo,

in der jetzigen Wohnung wohne ich seit 01.08.2007, die ich fristgemäß zum 31.10.2008 gekündigt habe. Am 22.07.2008 habe ich meinen Vermieter schriftlich aufgefordert (gemäß § 556 Abs. 3S. 1 BGB ), mir bis zum 14.08.2008 8über 2 Wochen Frist) eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum (1 Jahr) 01.08.2008 zum 31.07.2008 zuzusenden.

Aus seiner Antwort vom 07.08.2008 geht hervor, dass die Abrechnung für das Jahr 2007 noch in diesem Jahr erstellt, Die Abrechnung für das Jahr 2008 erfolgt in 2009.

Kann ich dann die Nebenkostenvorauszahlung zurückbehalten? wenn ja ab 01.08.2008 oder ab 01.09.2009? muss ich ihn in diesem Fall noch mal darauf hinweisen (Zurückbehaltung)?

Die andere Frage: Wann erhalte ich meine Kaution (2 M Kaltmiete) zurück?

Ich habe viele bedenken, weil ich bis jetzt viel Stress mit diesem Vermieter gehabt habe. Andere Mieter klagen auch über ihn, wobei viele davon ziehen nach und nach aus!

Besten Dank im Voraus!


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

was regst du dich auf?

Die NK-Abrechnung für 2007 (v.01.01.-31.12.07) hat Zeit bis Ende 2008.

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#2
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2042x hilfreich)

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#3
 Von 
anja81
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 8x hilfreich)

für die kaution hat der VM sogar noch länger zeit. er kann sie so lange einbehalten bis die nebenkostenabrechnung fällig und evtl. nachstände von der kaution abgezogen werden. also hier in dem fall müsste er sie erst ende 2009 komplett zurück gezahlt haben.

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#4
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2042x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16826x hilfreich)

In den meisten Fällen stimmen Abrechnungszeitraum und Kalenderjahr überein. Daher gehe ich der Einfachheit halber davon aus, dass das bei Dir auch so ist. Auf Deinen Einzugs- und Auszugstermin kommt es jeweils nicht an.

Dann hast Du Anspruch auf eine Abrechnung vom 01.08.2007 bis 31.12.2007. Diese Abrechnung muss spätestens am 31.12.2008 vorliegen.

Darüber hinaus wirst Du eine weitere Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.10.2008 erhalten. Für diese Abrechnung hat der Vermieter bis zum 31.12.2009 Zeit. Eine rechtlich korrekte Abrechnung für diesen Zeitraum kann der Vermieter übrigens gar nicht vor dem 01.01.2009 erstellen.

Einen angemessenen Teil der Kaution kann er bis zur Abrechnung einbehalten. Allerdigns gilt für den Kautionseinbehalt nicht der spätest mögliche Termin für die Nebenkostenabrechnung (31.12.2009), sondern der Termin zu dem die Abrechnung zumutbar ist.

Sollte es sich um Eigentumswohnungen handeln, dann kann der Vermieter auch gar nicht abrechnen, bevor er nicht seinerseits die Abrechnung der Eigentümergemeinschaft erhalten hat.

Ein Grund für die Einbehaltung von Nebenkostenvorauszahlungen liegt in Deinem Fall nicht vor.

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#6
 Von 
moal
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn so ist, dann kann ich theoretisch auf mein Geld (Guthaben falls es sich ergibt und meine Kaution) lange warten evt. bis zum Ende 2009. Beim Einzug muss ich doch eine Kaution zahlen. Ist das in Ordnung für den Mieter? Kann (darf) ich die zwei Letzten Miete mit der Kaution verrechnen? Wenn Nein, was kann der Vermieter dagegen unternehmen, wenn ich doch aus finanziellen Gründen dies durchziehen soll!

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#7
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2042x hilfreich)

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16826x hilfreich)

Wenn Nein, was kann der Vermieter dagegen unternehmen, wenn ich doch aus finanziellen Gründen dies durchziehen soll!

Er klagt die beiden ausstehenden Mieten ein und behält darüber hinaus die Kaution solange ein, bis er nach gewonnenen Prozess von Dir die ausstehende Miete zzgl. der angefallenen Prozess- und Anwaltskosten erhalten hat.

Daran, dass der Vermieter so einen Prozess gewinnt, besteht kein Zweifel, da es dazu ein Grundsatzurteil des BGH gibt.

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