Nebenkostenabrechnung nicht erhalten.

21. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung nicht erhalten.

Guten Abend,

im Juli 2019 fragte ich bei der Hausverwaltung nach, wann die NK-Abr, für 2018 mit zugeschickt wird. Habe gleichzeitig meine neue Anschrift schriftlich der HV , der auch gleich der VM ist, zugeschickt.

Nun habe ich erneut nachgefragt und die knappe Antwort schriftlich per Mail erhalten......
"Sie Nebenkostenabrechnung haben wir Ihnen im August 2019 zugeschickt".

Auf meine Rückfrage, wohin sie diese gesendet haben wollen, gibt es keine Antwort mehr.

Was sollt ich am besten tun?
Muss der Vermieter die NK-Abr. nicht an meine neu angegebene Anschrift schicken ? So wie ich ihn darum gebeten habe?
Zur alten Anschrift kam aber auch keine NK-Abrechnung an, da ich bis zum 29.08.2019 noch die Schlüssel von der Wohnung + Briefkasten hatte und diesen geleert habe.
Muss der VM einen Nachweis bringen?? oder kann er einfach sagen hab die NK verschickt, wenn Du keine erhalten hast, dann haste Pech ???

Die NK-Abr. mir neu kommen lassen will er nicht.

Was nun wieder tun ??? :-(

Besten Dank für Euro Hilfe.

______________________________________________

Möchte noch dazu sagen, dass ich eine Gutschrift erwarte, da ich wie die Vorjahre kaum in der Wohnung war und jedes Jahr eine Erstattung erhielt.
Das Mietverhältnis ist nun seit Ende August aufgelöst.

-- Editiert von 04072015 am 21.11.2019 21:40

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Den VM nachweislich auffordern die Abrechnung zur Verfügung zu stellen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von 04072015):
Was sollt ich am besten tun?

Das
Zitat (von AltesHaus):
Den VM nachweislich auffordern die Abrechnung zur Verfügung zu stellen.

Aber erst nach dem 01.01.2020 ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von 04072015):
Was sollt ich am besten tun?
Du bist Dir sicher, eine Erstattung zu bekommen? Hat der Vermieter Deine Bankverbindung, auf die er diese überweisen kann (hätte überweisen können?) - Denn wenn er die Abrechnung im August versendet hat, hätte die Erstattung längst überwiesen werden sollen (können). Oder ging Geld ein?

Schreib' einen Brief (Einschreiben) und teile dem Ex-Vermiter mit, dass bei Dir keine Abrechung (wenn er die Bankverbindung hat) und auch kein Geld eingegangen ist. Fordere den Ex-Vermieter auf Dir beides bis längstens (Termin Versandtatum des Briefes + 14 Tage) zukommen zu lassen.
Schreib' vorsorglich Deine neue Adresse in den Brief und weise darauf hin, dass Post diese Adresse zu senden ist, wiederhole für die Überweisung deine Bankverbindung.

Passiert zu dem Datum nichts, hast Du den Ex-Vermieter schon mal in Verzug gesetzt, was für das weitere Vorgehen von Vorteil ist.

>>Warte mit der Aktion bis zur Antwort von Harry van Sell, den ich bitte den Vortei des Wartens bis 1.1.2020 zu nennen. Ich komm' da nicht drauf.


VG
Roland


PS: gab es eine Kaution, wie ist es um deren Rückzahlung bestellt?

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
den ich bitte den Vortei des Wartens bis 1.1.2020 zu nennen.

Dann kann der Vermieter sich eine Nachzahlung in den Ofen schieben, weil die Frist abgelaufen ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann kann der Vermieter sich eine Nachzahlung in den Ofen schieben, weil die Frist abgelaufen ist ...
Danke! Da ich nur in Richtung Erstattung für den Mieter gepolt war, konnte ich damit nichts anfangen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Da ich nur in Richtung Erstattung für den Mieter gepolt war, konnte ich damit nichts anfangen.


Eine Erstattung steht dem Mieter noch 3 Jahre lang zu.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Eine Erstattung steht dem Mieter noch 3 Jahre lang zu.
Der Anspruch dürfte nach meiner Rechnung am 31.12.2022 verjähren, wenn die Abrechnung 2019 erfolgte und der Erstattungsanspruch auch in 2019 entstand.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#8
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Du bist Dir sicher, eine Erstattung zu bekommen?


2x 100 %ig....
Ja, weil ich alle Zähler abgelesen habe und kaum Wasser und fast keine Heizung verbraucht habe.
Da ich in 2017 ebenso eine Gutschrift erhielt, erwarte ich für 2018 eine Gutschrift von 200 bis 300 Euro und 2019 ca. 120 bis 150 Euro.

Wie lange darf der Vermieter Erstattungen aus NK zurück behalten ?
Ich kenne es, dass der VM einen Verrechnungsscheck mit der NK schickt, oder überweist es sofortdem Mieter.
Das blieb zu 100% aus.

Laut HV wäre eine NK-Abr. für 2018 am 14.08.2019 mir zugestellt worden.
Dann hätte doch der VM eine Erstattung sofort, oder zeitnah zurückzahlen müssen?
Auf die Anfrage eines Nachweis für die Zustellung blieb der VM mir bislang eine Antwort schuldig.

Wie kann ich ein Bild hier hochladen ????

Danke für die Antworten.

Ja, VM hat meine Bankverbindung.

-- Editiert von 04072015 am 23.11.2019 14:25

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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von 04072015):
Wie lange darf der Vermieter Erstattungen aus NK zurück behalten ?
Im Normalfall sollte man davon aus gehen, dass ein Guthaben "zeitnah" erstattet wird. Einzelheiten dazu können sich auch auf der Abrechnung finden - die aber bei Dir nicht eingegangen ist.


Zitat (von 04072015):
Ich kenne es, dass der VM einen Verrechnungsscheck mit der NK schickt,
Der Scheck könnte rein theoretisch der (bei Dir nicht eingegangenen) Abrechnung beigelegen haben.


Zitat (von 04072015):
oder überweist es sofortdem Mieter. Das blieb zu 100% aus.
Da eine Überweisung nicht erfolgte und der V-Scheck heute eine ehr ungewöhnliche Zahlungsweise ist, lässt das vermuen, dass die Abrechnung irgendwie in der Luft hängt.


Zitat (von 04072015):
Laut HV wäre eine NK-Abr. für 2018 am 14.08.2019 mir zugestellt worden.
Zugestellt? - oder datiert bzw. versandt? Dann könnte Dir die Verwaltung vielleicht auch mitteilen, auf welchem Weg die Erstattung erfolgte.


Zitat (von 04072015):
Auf die Anfrage eines Nachweis für die Zustellung blieb der VM mir bislang eine Antwort schuldig.
Wenn die Abrechnung nicht per Einschreiben versandt wurde, hat er keinen Nachweis. Anscheinend sieht er auch nicht die Notwendigkeit, Dir eine Abrechnung (noch einmal?) zukommen zu lassen.


Du kannst ja bei der HV nachfragen, wann, wie und wohin die Erstattung gezahlt wurde. Du kannst auch nach einer Kopie oder Zweitschrift der Abrechnung und/oder des Zahlungsnachweises bitten.

Oder Du machst es wie in Beitrag #3 beschrieben - oder so ähnlich. Damit bringst Du klar zum Ausdruck was Sache ist und setzt den Vemieter in Verzug. Wenn Du sicher bist, eine Erstattung zu bekommen, gibt es keinen Grund bis zum 1.1.2020 zu warten.

VG
Roland

Signatur:

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
und setzt den Vemieter in Verzug.


Da der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens am 31.12.2019 zustellen muss, kann man ihn aktuell noch gar nicht wirksam in Verzug setzen.

Zitat:
Wenn Du sicher bist, eine Erstattung zu bekommen, gibt es keinen Grund bis zum 1.1.2020 zu warten.


Auch in dem Fall muss der Mieter bis zum 01.01.2020 warten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens am 31.12.2019 zustellen muss, kann man ihn aktuell noch gar nicht wirksam in Verzug setzen.
Dann lag ich mit meiner Einschätzung falsch? Die basierte darauf, dass nach Erstellung und (erfolgter bzw. behaupteter) Zusendung eine Rückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten sei und aus diesem Grund der VM in Verzug gesetzt werden könne.

Dass der Rückzahlungsverpflichtete sich damit bis zu letzten Tag, an dem eine versäume Zustellung für eine Nachforderung diese obsolet macht, warten kann - erschließt sich mir nicht. Aber wenn es so ist.

Stellt sich mir die Frage, ob der VM am 1.1.2020 plus meinetwegen 14 Tage, automatisch in Verzug ist?

Für den TE wäre die korrekte Antwort: "Egal ob und wann der VM eine Abrechnung für das Jahr 2018 erstellt hat, er muss vor dem 31.12.2019 dem Ex-Mieter die Abrechnung nicht zukommen lassen und auch nichts zurückzahlen. Für die Zusendung und auch die Rückzahlung kann er frühestens am 1.1.2020 in Verzug gesetzt werden." - Korrekt? Mit der Abrechung und Erstattung für das halbe Jahr 2019 verhält es sich analog.

Im konkreten Fall hier ist noch Interesse, ob ein Anspruch (meinetwegen zum 31.12.) auf eine Abrechung besteht, wenn der VM oder Verwalter diese im August versandt haben, sie aber beim ExMieter nicht angekommen ist. Ich hoffe mal, Doch.

VG
Roland



Signatur:

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Die basierte darauf, dass nach Erstellung und (erfolgter bzw. behaupteter) Zusendung eine Rückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten sei und aus diesem Grund der VM in Verzug gesetzt werden könne.


Das ist wohl richtig. Der Mieter kann aber nicht einerseits behaupten, er habe die Abrechnung gar nicht erhalten und andererseits den Vermieter im Hinblick auf diese Abrechnung in Verzug setzen. Da widerspricht sich der Mieter ja selbst.

Zitat:
Stellt sich mir die Frage, ob der VM am 1.1.2020 plus meinetwegen 14 Tage, automatisch in Verzug ist?


Nein, ist er nicht. Dann kann der Mieter den Vermieter jedoch in Verzug setzen, allerdings nicht im Hinblick auf die Rückzahlung, sondern im Hinblick auf die Erstellung einer Abrechnung.

Zitat:
Im konkreten Fall hier ist noch Interesse, ob ein Anspruch (meinetwegen zum 31.12.) auf eine Abrechung besteht, wenn der VM oder Verwalter diese im August versandt haben, sie aber beim ExMieter nicht angekommen ist. Ich hoffe mal, Doch.


Ja, selbstverständlich besteht dieser Anspruch. Der Vermieter muss dabei beweisen, dass die Abrechnung dem Mieter auch zugegangen ist, was er regelmäßig nicht kann. Schließlich werden Nebenkostenabrechnungen im Regelfall per einfachem Brief verschickt, was eigentlich auch unproblematisch ist. Wenn der Mieter dann behauptet, die Abrechnung nicht erhalten zu haben, dann schickt man sie eben ein zweites Mal. Warum der Vermieter so dämlich ist und die Abrechnung nicht erneut schicken will, erschließt sich mir nicht.

Zitat:
Für den TE wäre die korrekte Antwort: "Egal ob und wann der VM eine Abrechnung für das Jahr 2018 erstellt hat, er muss vor dem 31.12.2019 dem Ex-Mieter die Abrechnung nicht zukommen lassen und auch nichts zurückzahlen. Für die Zusendung und auch die Rückzahlung kann er frühestens am 1.1.2020 in Verzug gesetzt werden." - Korrekt?


Nein, wenn der Mieter die Abrechnung erhalten hat, dann kann er den Vermieter nach 30 Tagen in Verzug setzen für den Fall dass er einen Erstattungsanspruch hat und dieser vom Vermieter noch nicht ausgezahlt wurde.
Wir diskutieren hier aber den Fall, dass der Mieter keine Abrechnung erhalten hat.

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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mal. Warum der Vermieter so dämlich ist und die Abrechnung nicht erneut schicken will, erschließt sich mir nicht.
Nun, an der Stelle wären wir dann schon mindestens Zwei.


Zitat (von Roland-S):
Für den TE wäre die korrekte Antwort: "Egal ob und wann der VM eine Abrechnung für das Jahr 2018 erstellt hat, er muss vor dem 31.12.2019 dem Ex-Mieter die Abrechnung nicht zukommen lassen und auch nichts zurückzahlen. Für die Zusendung und auch die Rückzahlung kann er frühestens am 1.1.2020 in Verzug gesetzt werden." - Korrekt?
Zitat (von hh):
Nein, wenn der Mieter die Abrechnung erhalten hat, dann kann er den Vermieter nach 30 Tagen in Verzug setzen für den Fall dass er einen Erstattungsanspruch hat und dieser vom Vermieter noch nicht ausgezahlt wurde.
Hab' Dank für Deine geduldige Erkärung. Dann lag ich mit meiem Ansatz so falsch nicht. Aber auch nicht richtig, weil der ExMieter die Abrechnung noch nicht bekommen hat.


Zitat (von hh):
Wir diskutieren hier aber den Fall, dass der Mieter keine Abrechnung erhalten hat.
Ja, aber der Vermieter behauptet er hätte die Abrechnung erstellt und versandt. Da nun der TE weder die Abrechnung (kann ja schon mal verloren gehen), noch eine Zahlung erhalten hat, war mein Gedanke, dass es unwahrscheinlich ist, dass beides schief lief. Daher verdichtet sich für mich der Verdacht, dass Erstellung und/oder Versand der Abrechnung noch gar nicht erfolgt sind.

Aber, der TE kann auch sicher noch die paar Wochen warten und den Vermieter dann im Januar in Verzug setzen. Vorher sollte er IMO schriftlich mitteilen, dass er eine Abrechung nicht bekommen hat und fragen, wann und wie die Rückzahlung in welcher Höhe erfolgte. Vorsorglich und zum Abgleich sollte er seine Postanschrift und die Bankverbindung mitteilen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zugestellt? - oder datiert bzw. versandt? Dann könnte Dir die Verwaltung vielleicht auch mitteilen, auf welchem Weg die Erstattung erfolgte.

VM schreibt " ging Ihnen am 14.08.2ß019 zu"
Wine genaue Angabe habe ich trotz mehrfacher Rückfrage (schriftlich) nicht erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 04072015):
Zitat (von Roland-S):
Zugestellt? - oder datiert bzw. versandt? Dann könnte Dir die Verwaltung vielleicht auch mitteilen, auf welchem Weg die Erstattung erfolgte.

VM schreibt " ging Ihnen am 14.08.2ß019 zu"
Eine genaue Angabe habe ich trotz mehrfacher Rückfrage (schriftlich) nicht erhalten.


Richtig ist, dass VM die Erstellung der NK-Abr. behauptet hat und mir bereits zugestellt sei.
Ein erneutes Zusenden der NK hätte er auch ohne Probleme erledigen können.
Letztes Jahr ging die Gutschrift auch automatisch auf mein Konto. Warum dieses Jahr nicht ?
Jede Anfrage lief bislang in Leere.


Warum darf dann der VM die Erstattung bis 31.12.2019 behalten ?
Verstehe ich nicht............................

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Warum darf dann der VM die Erstattung bis 31.12.2019 behalten ?
Verstehe ich nicht............................


Du kannst nicht die Erstattung aus einer Abrechnung verlangen, von der Du selbst behauptest, dass Du sie nicht erhalten hast.

Ab dem 01.01.2020 hast Du jedoch Möglichkeiten erheblichen Druck auf den Vermieter auszuüben, damit Du endlich Deine Abrechnung erhältst. Aktuell sind das nur Bittschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Du kannst nicht die Erstattung aus einer Abrechnung verlangen, von der Du selbst behauptest, dass Du sie nicht erhalten hast.


Der Vermieter hat doch selbst schriftlich mitgeteilt, dass die NK-Abr. an mich am 14.08.2019 erhalten habe.

Woher will er das wissen?
Er kann doch nochmal eine Kopie senden, zum prüfen!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 04072015):
Zitat (von hh):
Du kannst nicht die Erstattung aus einer Abrechnung verlangen, von der Du selbst behauptest, dass Du sie nicht erhalten hast.


Der Vermieter hat doch selbst schriftlich mitgeteilt, dass die NK-Abr. an mich am 14.08.2019 zuging.

Er hätte dann doch das Guthaben an meine Bankdaten überweisen können?
Er kann doch nochmal eine Kopie senden, zum prüfen!!!!

Denn erfahren, dass ich keine NK-Abrechnung erhielt (schriftliche Anfrage), hat er doch erst im November und daraufhin hat er mitgeteilt, dass die NK 14.08. ich erhalten haben will.

Wo bleibt das Geld.
Eure Schreiben verstehe ich so, dass der VM das Geld so lange behalten kann, bis er einen Grund findet, das Geld nicht auszuzahlen ????
Das habe ich so nicht gesehen.

Geld ist fällig, wenn die NK Abrechnung erledigt ist und nicht so lange zurück behalten, bis die NK. Abr. 2019 erstellt wurde, weil da eventuell eine Nachzahlung entstehen könnte.

-- Editiert von 04072015 am 02.12.2019 12:06

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Der Vermieter hat doch selbst schriftlich mitgeteilt, dass die NK-Abr. an mich am 14.08.2019 erhalten habe.


Und wenn er sich bei der Aussage geirrt hat?

Zitat:
Er kann doch nochmal eine Kopie senden, zum prüfen!!!!


Klar kann er das machen, will er aber nicht.

Zitat:
Eure Schreiben verstehe ich so, dass der VM das Geld so lange behalten kann, bis er einen Grund findet, das Geld nicht auszuzahlen ????


Das hast Du falsch verstanden.

Zitat:
Geld ist fällig, wenn die NK Abrechnung erledigt ist


Das ist richtig. Um den Anspruch durchsetzen zu können, muss der Mieter aber beweisen, dass die Abrechnung erstellt wurde. Das kann er jedoch nicht.

Ab dem 01.01.2020 muss der Mieter das nicht mehr beweisen, vielmehr muss dann der Vermieter beweisen, dass der Mieter die Abrechnung für 2018 erhalten hat. Das wiederum kann der Vermieter nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Um den Anspruch durchsetzen zu können, muss der Mieter aber beweisen, dass die Abrechnung erstellt wurde. Das kann er jedoch nicht.


Doch das kann er.
1.) Denn der Vermieter hat nach meiner Anfrage mitgeteilt, dass die NK-2018 am 14.08.2019 zuging. (was aber nicht geschah)
2.) taucht plötzlich in einer Abrechnung ein Guthaben aus der NK 2018 vom 14.08.2019 mit ca. 215 Euro auf.
Vermieter verweigert die Auszahlung der Kaution wegen Oberflächenschäden an der Badewanne. Und stellt den Austausch der Badewanne mit 8 Stunden Fliesenarbeiten an der Badewanne in Rechnung. (ca. 1000 Euro)
In dieser Rechnung steht die Kaution abzüglich und abzüglich des Guthabens aus der NK 2018 drauf.

Die Badewanne ist mehrere Jahrzehnte alt und hatte schon bei meinem Einzug braune Flecke am Abfluss.
Er hat also schon am 14.08.2019 gewusst, dass er mit dem Auszug am 31.08.2019, die Badewanne mich bezahlen lassen will. Denn eine Wohnungsabnahme fand erst am 29.08.2019 statt.

Mit welchen Gedanken hat wohl der VM das Geld aus der NK-Abr. 2018 zurück behalten?

Und eine Nk-Abr. absichtlich nie verschickt.
Denn Zeit ist genug vom 14.08 bis 29.08.2019 ein Guthaben auszuzahlen.

-- Editiert von 04072015 am 02.12.2019 13:02

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#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Aha es geht also nicht um den angeblichen Nichterhalt der Nebenkostenabrechnungen, sondern darum dass der Vermieter ein Guthaben einbehalten hat und aufrechnet. Sie möchten sich auf der Schiene wehren, dass Sie die NK-Abrechnung nicht erhalten haben und die Aufrechnung, mit dem angeblichen Mängeln Quark ist.

Es handelt sich also hier um eine Auseinandersetzung nach Beendigung des Mietverhältnisses. Hier sollten sie tatsächlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dieses Ding Formen annehmen wird, die Sie wahrscheinlich nur vor Gericht werden lösen können. Eine Lösung vor Gericht anzustreben ist lobenswert, aber in dieser Konstellation ohne juristische Hilfe für den Laien kaum durchsetzbar.

-- Editiert von AltesHaus am 02.12.2019 13:37

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Aha es geht also nicht um den angeblichen Nichterhalt der Nebenkostenabrechnungen, sondern darum dass der Vermieter ein Guthaben einbehalten hat und aufrechnet.


Das ist natürlich Quatsch....
Wer sagt mir denn, dass die NK mit 215 Euro korrekt sindund nicht 300 Euro zurück bezahlt werden müssten ???
Das ist wohl jeder Mann sein Recht, die NK prüfen zu dürfen !!!


Anwaltliche Hilfe gibt es seit 19.09.2019 und da gab es keine NK-Abrechnung !!!
Der Anwalt erhielt erst am 21.11.2019 einen Vortrag mit der angeblichen Kostenrechnung.
Auch der Anwalt wartet auf die NK.
Deshalb habe ich auch beim VM nochmals nachgehakt.

Es kann doch nicht sein, dass man einfach ein Nk-Abrechnung -Gutschrift aus 8/2019 zurückbehält und 3 Monate später mit einer Kostenrechnung kommt zu sich einer absichtlich nicht ausgezahlten Gutschrift bedient.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie möchten sich auf der Schiene wehren, dass Sie die NK-Abrechnung nicht erhalten haben


Und warum wurde am 15.08.2019 oder 16.08.2019 oder 20.08.2019 nicht auf das Konto überwiesen ???

Weil es Rechtens ist ???

Die Bankverbindung hat der VM, steht sogar auf dem Begleitschreiben, dass die Gutschirft auf das benante Konto gezahlt wird.
Aber ein Begleitschreiben ist keine Nebenkostenabrechnung !!!
Diese fehlt nach wie vor.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sie schreiben doch selber, dass es nicht überwiesen wurde, weil der Vermieter mit Gegenforderungen aufrechnet.

Selbstverständlich kann der Vermieter mit Gegenforderungen aufrechnen dies hat er getan. Ob das nun rechtens ist oder nicht wird wahrscheinlich ein Gerichtsverfahren zeigen müssen, aber das Prozedere ist hier eingehalten worden.

Auch kann der Vermieter die Abrechnung im August erstellen, und Ihnen erst Ende Dezember zukommen lassen. Damit ist er immer noch "in time", was die Abrechnung betrifft.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie schreiben doch selber, dass es nicht überwiesen wurde, weil der Vermieter mit Gegenforderungen aufrechnet.


und das weiß er schon am 14.08.2019

Auch die Gegenforderung entsprechen nicht der Wahrheit ( was Foto´s belegen), deshalb um so dreister, der Einbehalt.
Aber das ist ja ein anderes Paar Schuhe.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Es wird auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen. Da sie ja anwaltlich vertreten sind, können Sie der ganzen Sache entspannt entgegen sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es wird auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen. Da sie ja anwaltlich vertreten sind, können Sie der ganzen Sache entspannt entgegen sehen.


Ja 500km entfernt ....... von dem Ex-Vermieter.

Auch ein RA bislang auch nicht erreichen können, dass der VM antwortet, erklärt, warum die Kaution nicht angelegt wurde. und und und.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 04072015):
Zitat (von AltesHaus):
Es wird auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen. Da sie ja anwaltlich vertreten sind, können Sie der ganzen Sache entspannt entgegen sehen.


Ja 500km entfernt ....... von dem Ex-Vermieter. :-( damit rechnet der VM

Auch ein RA hat bislang nichts erreichen können, dass der VM antwortet, ebenso erklärt, warum die Kaution nicht angelegt wurde. und und und......

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Da der Anwalt bisher noch keine Klage eingereicht hat, hat er doch nicht?, wird es einen Grund haben, warum dies bislang noch nicht geschehen ist. Ich gehe mal davon aus, dass, entgegen ihrer Auffassung, die Angelegenheit nicht so eindeutig sich darstellt, wie Sie es hier äußern. Da die Kaution bereits abgerechnet ist, wenn auch wie Sie vermuten fehlerhaft, ist es mir nicht erklärlich, warum der Anwalt nun wissen möchte, wo die Kaution angelegt ist. Das spielt doch gar keine Rolle mehr, die Kaution wurde aufgelöst beziehungsweise das Kautionskonto aufgelöst, und die Kaution wurde ordnungsgemäß , wenn Ihrer Meinung nach auch falsch, abgerechnet. Hier hilft nur der Klageweg, den werden sie beschreiten müssen. Dass sie nun 500 km entfernt wohnen, nenne ich mal Pech, hilft aber Nix. Da müssen Sie nun durch.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
04072015
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Da der Anwalt bisher noch keine Klage eingereicht hat, hat er doch nicht?, wird es einen Grund haben, warum dies bislang noch nicht geschehen ist. Ich gehe mal davon aus, dass, entgegen ihrer Auffassung, die Angelegenheit nicht so eindeutig sich darstellt, wie Sie es hier äußern. Da die Kaution bereits abgerechnet ist, wenn auch wie Sie vermuten fehlerhaft, ist es mir nicht erklärlich, warum der Anwalt nun wissen möchte, wo die Kaution angelegt ist. Das spielt doch gar keine Rolle mehr, die Kaution wurde aufgelöst beziehungsweise das Kautionskonto aufgelöst, und die Kaution wurde ordnungsgemäß , wenn Ihrer Meinung nach auch falsch, abgerechnet. Hier hilft nur der Klageweg, den werden sie beschreiten müssen. Dass sie nun 500 km entfernt wohnen, nenne ich mal Pech, hilft aber Nix. Da müssen Sie nun durch.


Jeder einzelne Punkt ist falsch wieder gegeben.
Vom 1. bis zum letzten!

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