Nebenkostenabrechung: Belegeinsicht auch bei Überzahlung?

4. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Känguru125
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechung: Belegeinsicht auch bei Überzahlung?

Hallo liebe Community,

ich erhielt gestern meine Nebenkostenabrechnung für 2024. Diese fiel positiv für mich aus und führte zu einer Rückzhalung i.H.v. 352,32 €. Soweit so gut. Allerdings sind mir zwei Posten aufgefallen, die ich mir nicht erklären kann, darunter:
- Gartenarbeiten (131,12€/Jahr für mich), obwohl die Gartennutzung (mit entsprechender Beschilderung) untersagt wurde
- Hausmeisterarbeiten (243,89€/Jahr für mich), obwohl es offiziell keinen Hausmeister gibt (evtl. schwarz beschäftigt?) oder ich nie einen gesehen habe. Mülltonnen an die Straße stellen, Schneeschieben und Hausflurreinigung werden von allen Mietern geleistet. Kaputte Lichter z.B. werden nie ausgetauscht, außer es erbarmt sich ein Mieter dafür.

Nachdem ich mich bei einem zeitlich länger wohnenden Mieternachbarn erkundigt habe, ist das wohl schon immer so gewesen, aber es habe ihn nie gestört. Die Hausverwaltung habe ich diesbezüglich noch nicht angerufen, aber wäre mein nächster Schritt.

Jetzt möchte ich natürlich in die Originalbelege einsehen, weil ich das echt merkwürdig finde, für Sachen/Dienste zu bezahlen, die ich nicht nutzen kann oder erhalte. Geht das denn auch, wenn ich sowieso schon eine Nebenkostenrückzahlung erhalten habe oder beschränkt sich das nur auf Nachzahlungen meinerseits? Wie gehe ich am besten vor und was muss ich beachten?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten!

Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10360 Beiträge, 4600x hilfreich)

Du hast das Recht, alle Belege einzusehen, die in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Dazu gehören auch die Dokumente, aus denen sich die konkreten, abgerechneten Tätigkeiten ergeben. Du hast das Recht, alle Belege selber zu kopieren oder abzufotografieren. Letzteres dürfte die einfachste Variante sein. Dann kannst du dir dir Belege noch einmal in Ruhe anschauen und im Zweifel einer Fachperson zur Überprüfung vorlegen.

Zum Garten: Sofern dies ein Gemeinschaftsgarten ist, den niemand benutzen darf und der nur schön ausschaut, dann sind Gartenpflegekosten prinzipiell umlegbar. Nicht erlaubt wäre es, wenn einzelne Parteien diesen nutzen dürfen und andere nicht. In einem solchen Fall dürfen die Kosten nur auf diejenigen umgelegt werden, die ihn nutzen dürfen. Mischformen sind möglich, also z.B. Gartenpflegekosten für alle umlegbar für einen gemeinschaften Vorgarten oder eine gemeinschaftliche Hecke, obwohl Bete und Rasen nur eine Partei nutzen darf. Von daher ist es bei der Belegeinsicht relevant zu prüfen, wo welche Arbeiten durchgeführt wurden.

Hausmeister: Hausmeisterkosten sind prinzipiell umlegbar. Aber nicht alles, was sich so nennt, sind umlegbare Hausmeisterkosten. An der Stelle ist es wirklich essentlich, die Tätigkeitsberichte oder mindestens die präzise Tätigkeitsbeschreibung einzusehen. Nicht selten übernimmt ein Hausmeister auch Verwaltungsaufgaben wie z.B. Wohnungsabnahmen, Reperaturbeaufsichtigungen oder kleinere Reparaturen. Solche Dinge sind nicht umlegbar.

Wie gesagt: Alles abfotografieren und dann hinterher in Ruhe prüfen ist mein Rat. Es empfielt sich, dem Vermieter mitzuteilen, was du alles sehen willst. Hilft ja nichts, wenn du dann mehrfach hinrennen musst, bis der Vermieter alle Unterlagen zusammen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35889 Beiträge, 6091x hilfreich)

Zitat (von Känguru125):
führte zu einer Rückzhalung i.H.v. 352,32 €
Du meinst, es wurde ein Guthaben auf die Vorauszahlungen errechnet?
Zitat (von Känguru125):
Gartenarbeiten
Das wird der Anteil für die Gartenpflegearbeiten sein. Das hat mit Gartennutzung durch Mieter nichts zu tun. Jemand mäht evtl. Rasen und alle Jubeljahre werden Sträucher beschnippelt?
Zitat (von Känguru125):
Hausmeisterarbeiten
Wieso gibt es offiziell keinen? Dass du noch nie einen gesehen hast, spielt keine Rolle.
Zitat (von Känguru125):
Jetzt möchte ich natürlich in die Originalbelege einsehen
Ja, das kannst du mit dem Vermieter oder der bevollmächtigten Hausverwaltung gern vereinbaren.
Belegeinsicht ist zu gewähren. Das geht, wenn man seiner NK-Abrechnung nicht vertraut. Ob Nachzahlung oder Guthaben, ist nicht relevant.

Es geht nicht um Überzahlung!


-- Editiert von User am 4. Februar 2025 11:58

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5883 Beiträge, 762x hilfreich)

Zitat (von Känguru125):
- Gartenarbeiten (131,12€/Jahr für mich), obwohl die Gartennutzung (mit entsprechender Beschilderung) untersagt wurde


Das heißt nicht zwangsläufig, dass man an den diesbezüglichen Kosten nicht beteiligt werden kann/darf.

Du hast ein Recht auf Einsicht in die Originalbelege, dazu solltest du dir den Hausmeistervertrag mal ansehen.

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