Hallo,
ich wohne jetzt 2 Jahre in einer Doppelaushälfte und bezahle kein Wassergeld. Beim Einzug habe ich beim Wasserversorger angerufen und wollte mich anmelden. Da hat man mir gesagt, dass die Wasserkosten nicht mehr über den Mieter sondern den Vermieter abgerechnet werden. Also hab ich mein Vermieter angerufen und ihm das erzählt. Er wollte sich drum kümmern.
Bis heute habe ich noch nichts gehört.
Kann mir jemand sagen, ob es eine Frist gibt, bis wann der Vermieter die Kosten bei uns abrechen kann? Oder kann sowas verjährt sein?
Danke für Eure Hilfe.
Jeanette
Nebenkostenabrg. Wasser
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Wenn im Mietvertrag vereinbart...................
Abrechnungszeitraum + max. 1 Jahr
Beispiel 01.01.2007-31.12.2007 muss bis spätestens 31.12 2008 abgerechnet sein, danach ist es für den VM verjährt ! Nicht jedoch bei Guthaben für den Mieter !
MFG
Hallo,
ich schau noch mal im Mietvertrag nach. Glaube da steht nichts drin.
Ist das gesetzl. in einem § festgehalten?
Danke für die schnelle Antwort
Jeanette
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Ja §§ 556 BGB
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§ 556
Vereinbarungen über Betriebskosten(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346
, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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MFG
-- Editiert am 25.03.2009 11:25
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