Nebenkostennachforderung - Fristablauf?

21. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)
Nebenkostennachforderung - Fristablauf?

Hallo,

ich bin mir gerade nicht ganz sicher, wann die Frist für die Geltendmachung der Nebenkosten durch den Vermieter aus meiner alten Wohnung abläuft.

Das Mietverhältnis endete ende April 2010.

Nun habe ich gestern die Nebenkostenbabrechnung für den Zeitraum Januar bis April 2011 erhalten.

Ist die Nachforderung noch fristgerecht eingegangen oder hätte er bis Ende April/Mai 2011 die Rechnung erstellen müssen, also innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses?

Danke für eure Antworten.

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21 Antworten
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#1
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Meine Frage zielt übrigens auf § 556 Abs.3 S.2 BGB ab.


Korrektur: Ich meinte oben "Zeitraum Januar bis April 2010" nicht 2011.

-- Editiert Widersprecherin am 21.10.2011 11:06

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#2
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 367x hilfreich)

Das hängt vom Abrechnungszeitraum ab.
Wenn der Regelabrechnungszeitrum das Kalenderjahr ist, hat der VM bis zu 31.12.2011 noch Zeit dafür.

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#3
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Ist der Regelabrechnungszeitraum der, den der Versorger nennt, wenn er seine Rechnung an den Vermieter erstellt?

In meinem Schreiben von einem Unternehmen, das nicht mit ganzem Namen und ohne Adresse genannt wird, steht, der Abrechnungszeitraum sei 1.1.2010 bis 31.12.2010. Die Rechnung wurde erstellt am 26.9.2011. Der Vermieter hat seine eigene Auflistung der Betriebskosten am 10.10.2011 verfasst. Zugang war gestern.

Ich befürchte fast, dass er fristwahrend gesendet hat, aber ersichtlich ist für mich nicht, welches Unternehmen diese Abrechnung überhaupt erstellt hat. Da könnte ja jeder Vermieter einfach seine Aufstellung verfassen. Diese Firma A+S ist da ja nicht einmal mit Adresse benannt.

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#6
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Schlussendlich zahle ich die Nebenkosten wahrscheinlich nicht selbst, aber ich denke, der Vermieter sollte sich auch darum bemühen, zeitnah Rechnungen zu erstellen.

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#7
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 452x hilfreich)

quote:
welches Unternehmen diese Abrechnung überhaupt erstellt hat.

Wen schert's ?
Sind doch eh nur Erfüllungsgehilfen des VM.



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#8
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Nun denn, dann wird es schon seine Richtigkeit haben, da der Abrechnungszeitraum dieser A+S bis 31.12.2010 geht. Ich werde Antrag auf Kostenübernahme stellen.

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#9
 Von 
Vagary
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

Nein, der Anspruch ist noch nicht verfallen.

Wie du in §556 Abs. 3 BGB lesen kannst, ist über die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum beträgt also 1 Jahr.
Nach Ende des Abrechnungszeitraumes (also dem vollständigen Kalenderjahr) muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monate dir zugestellt werden.

Du hast zwar nur bis April 2010 in der Wohnung gewohnt, aber der Abrechnungszeitraum bleibt trotzdem 1 volles Jahr.

Wenn du die Abrechnung also im Oktober bekommen hast, ist sie fristgerecht zugestellt worden und du wirst die Nachzahlung begleichen müssen.

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#10
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Vagary, Danke für deine Antwort. Ich denke, du hast recht. Für mich war nur unklar, ob für mich die Frist von 12 Monaten ab April 2010 oder ab Dezember 2010 läuft. Wie es aussieht, läuft sie ab Dezember 2010.

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#12
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 367x hilfreich)

quote:
Schlussendlich zahle ich die Nebenkosten wahrscheinlich nicht selbst, aber ich denke, der Vermieter sollte sich auch darum bemühen, zeitnah Rechnungen zu erstellen.

Woher dann dieser Schmerz um die Kosten. Du hast doch Anspruch auf Kostenübernahme. :???:

Zeitnah hat er dann ja abgerechnet. 12 Monate hat er Zeit nach dem 31.12.2010, abgerechnet im Oktober 2011.
Wahrscheinlich hat der VM auch noch einige andere Sachen zu tun, so dass er nicht schon am 02.01.2011 mit der Abrechnung, also noch zeitnäher als jetzt, beginnen konnte.

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#13
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Wenn es sich vermeiden ließe, würde ich den Anspruch auf Kostenübernahme durch das Amt nicht geltend machen. Das war mein einziger Gedanke. Ansonsten sehe ich die Abzahlung der Rechnung schmerzfrei. Ein Teil ist sowieso bereits dadurch beglichen, dass der VM einen Teil meiner Kaution einbehalten hat.

Ich wollte es nur vor Antragstellung beim Amt noch geklärt haben.

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#15
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Ja, mein Kleinkind und ich gehen zu die Stützstelle.

Wäre ich alleine, hätte ich diese Kosten nicht. Früher habe ich mir einen dicken Pullover angezogen und bekam für den Winter alleine sogar eine Nebenkostenrückerstattung, weil ich keine Heizung genutzt habe. :-)

Aber mit Kind lässt sich das schlecht machen. Muss ich aber bestimmt nicht rechtfertigen.

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#17
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für den Tipp. Darauf habe ich geachtet. Ich habe auch eigentlich nur einen Raum gut beheizt, aber ihr erinnert euch sicher daran, dass der Winter 2009/2010 sehr lange gedauert hat und sehr rauh war. Ich glaube, selbst beim Auszug im April lief die Heizung noch. Und wir lebten damals noch im Dachgeschoss. Da kostet das Heizen nochmals mehr, selbst wenn man eine nur normale Zimmertemperatur erzeugen möchte.

Aber kalt geht mit Kleinkind gar nicht, wenn das Kind unter anderem auf dem Boden krabbelt.

1x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Ich werde Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Hab ich mir schon gedacht.

quote:
Teil meiner Kaution

Deiner ?

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#20
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Jup, MEINE Kaution. Ich bin erst ein Sozialfall, seitdem ich ein Kind habe. Vorher habe ich mein eigenes Geld verdient.

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

quote:
12 Monate hat er Zeit nach dem 31.12.2010

quote:
Nach Ende des Abrechnungszeitraumes (also dem vollständigen Kalenderjahr) muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monate dir zugestellt werden.

Es sollte auch - um Missinterpretationen zu vermeiden - erwähnt werden, das der Vermieter durchaus nach der 1-Jahresfrist abrechnen kann, wenn er dies nicht zu verschulden hat.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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