Hallo zusammen,
wir haben gestern eine Nebenkostennachforderung von unserem Vermieter bekommen für die Heizkosten. Diese werden einmal Mitte des Jahres von der B****ta abgelesen. Die Abrechnung vom Vermieter ist vom 01.01. - 31.12.2009. Der Abrechnungszeitraum vom Beleg der B****ta ist allerdings vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 datiert und wurde mit Datum 12.03.2010 von der B****ta erstellt. Darf der Vermieter den Betrag dieser Abrechnung nun komplett heranziehen oder nur für die Zeit 01.01. - 31.05.2009, denn eigentlich darf er ja nur für das Jahr 2009 noch Nachzahlungen fordern.
Vielen Dank schon mal an Euch.
Viele Grüße
Tina
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Nebenkostennachzahlung 2009
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Ich sehe das schon als Nachzahlung, denn die Vorauszahlung haben wir ja mit der Miete entrichtet. Mir ist nur aufgefallen, dass normalerweise immer der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. gilt und bei uns will die Vermieterin praktisch den Zeitraum (also auch die Erhöhung) vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 haben. Von 01.01. bis 31.05.2009 ist das ja auch gar kein Problem, das ist ja rechtens, aber was ist mit 01.06.-31.12.2008?
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Der Abrechnungszeitraum muß nicht zwangsläufig das Kalenderjahr sein.
Gerade bei Heizkosten läuft der Abrechnungszeitraum vielfach von Jahresmitte zu Jahresmitte.
Die 12 Monate bis zur Verjährung fangen erst mit Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums an zu laufen.
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Das heißt also, wenn das die Abrechnung von 01.06.2007 bis 31.05.2008 wäre, dann könnte der Vermieter nur noch vom 01.01.- 31.05.2008 abrechnen? Aber so gilt die gesamte Zeit, auch wenn ein Teil davon in 2008 liegt? Hätte der Vermieter dann aber nicht die erste Hälfte der Nachzahlung (also vom 01.06. bis 31.12.2008) bereits bis spätestens 31.12.2009 in Rechnung stellen müssen? Ich dachte immer, dass der Vermieter ein Jahr nach Ablauf der letzten Abrechnungsperiode, also für das Jahr 2008 dann spätestens bis zum 31.12.2009, nachfordern muss.
quote:
Ich dachte immer, dass der Vermieter ein Jahr nach Ablauf der letzten Abrechnungsperiode, also für das Jahr 2008 dann spätestens bis zum 31.12.2009, nachfordern muss.
Das stimmt ja auch, wenn der Abrechnungszeitraum 1.1. - 31.12. ist.
Läuft der Heizkostenabrechnungszeitraum aber z.B. vom 1.6.2009 bis zum 31.5.2010 hat der VM bis zum 31.5.2011 Zeit für die Abrechnung.
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Also, dann hab ich es schon richtig verstanden: Dann dürfte unsere Vermieterin in diesem Fall also nur vom 01.01.-31.12.2009 abrechnen. Und da ja die Abrechnung der B****ta vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 geht, dürfte die Vermieteri nur vom 01.01.-31.05.2009 die zuwenig gezahlten Verbrauhswerte nachfordern. Die Verbrauchswerte vom 01.06.-31.12.2008 aber nicht, oder?
--- editiert vom Admin
Weißt Du, Tina,
ich weiß jetzt echt nicht mehr, WIE ich es Dir noch erklären soll.
Du schreibst, Du hättest es verstanden, und kommst dann trotzdem wieder mit dem alten Kram an.
quote:
dürfte die Vermieteri nur vom 01.01.-31.05.2009 die zuwenig gezahlten Verbrauhswerte nachfordern
Was hast Du nur dauernd mit dem Zeitraum 1.1. - 31.5.09 ?
Das würde allenfalls hinhauen, wenn Du erst am 1.1.09 dort eingezogen wärst.
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--- editiert vom Admin
Verwirr sie nicht noch mehr.
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Mich verwirrt nur, dass auf der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter das Abrechnungsdatum vom 01.01 - 31.12.2009 steht und auf dem dazu gehörenden Beleg von der B****ta steht der Abrechnungszeitraum 01.06.2008 - 31.05.2009, auf beiden Abrechnungen ist aber der gleiche Betrag und das stimmt dann doch alles nicht überein?
quote:
auf beiden Abrechnungen ist aber der gleiche Betrag
Besteht die Nebenkosten-Abrechnung nur aus den Heizkosten ?
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Nein, auf der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter sind: Grundsteuer, Straßenreinigung, Müll, Allgemeinstrom, Gebäudeversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung, Wasser/Kanal und eben die besagten Heizkosten von der B****ta vom 01.06.08 - 31.05.09 drauf.
--- editiert vom Admin
Hi,
@Roeschlein
quote:
Die Abrechnung vom Vermieter ist vom 01.01. - 31.12.2009. Der Abrechnungszeitraum vom Beleg der B****ta ist allerdings vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 datiert und wurde mit Datum 12.03.2010 von der B****ta erstellt.
Es handelt sich hier um die Nebenkostenabrechnung, welche aus der Heizkostenabrechnung und der Betriebskostenabrechnung besteht.
Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate. Häufig fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen, was jedoch nicht zwingend ist. Er muss aber stets exakt angegeben werden und der Vereinbarung im Mietvertrag entsprechen.
Im geschilderten Fall bedeutet es, daß die Abrechnungsperiode für die Heizkosten der Zeitraum v. 1.6.-31.5.des Folgejahres ist.
Die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum v. 1.6.2008-31.5.2009 hätte dem Mieter demnach bis 31.5.2010 vorgelegt werden müssen . Dies ist eine Ausschlussfrist und das bedeutet, dass der Vermieter danach keine sich eventuell ergebenden Nachforderungen mehr stellen kann , es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu verantworten.
Die Mieter/innen hingegen behalten den Anspruch auf Abrechnung und verlieren selbstverständlich auch nicht ihr Recht auf Rückforderung zu hoher Vorauszahlungen.
Die Abrechnungsperiode für die Betriebskosten ist der Zeitraum v. 1.1.-31.12.
Die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.-31.12.2009 muß dem Mieter bis 31.12.2010 vorliegen.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
Vielen Dank. Endlich hat jemand verstanden, was genau ich meine! Hab ich`s mir doch gedacht ;-))
Vielen Dank nochmal, Karakorum und viele Grüße
Tina
--- editiert vom Admin
…………………….ist auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung im Abrechnungszeitraum abzustellen.
Andernfalls würde § 556 Abs. 3 BGB
leer laufen, wonach der Vermieter dem Mieter die Abrechnung bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen hat
LG Berlin, Urteil vom 13.03.2007 - 65 S 272/05
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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."
--- editiert vom Admin
quote:
Schon mal vom Abfluss- bzw. Leistungsprinzip ghört/gelesen?
Würde nichts nützen (weil das überhaupt nichts damit zu tun hat).
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quote:<hr size=1 noshade> quote:Die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum v. 1.6.2008-31.5.2009 hätte dem Mieter demnach bis 31.5.2010 vorgelegt werden müssen .
Und das ist Quatsch mit Soße.
Die Abrechnung der Heizkosten ist Bestandteil der Betriebskostenabrechnung und muss nicht getrennt abgerechnet werden. In diesem Fall wurde die Betriebskostenabrechnung korrekt im Abrechnungszeitraum erstellt und somit wurden die Gesetze befolgt.
von Honigbiene43 am 30.12.2010 09:37 <hr size=1 noshade>
So entschieden vom BGH, Urteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07
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Hi,
quote:<hr size=1 noshade>Zitat RMHV:
So entschieden vom BGH, Urteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07 <hr size=1 noshade>
Urteile in Rechtssachen gelten zwischen den beteiligten Parteien. Darüber hinaus "gilt" ein Urteil nicht. Allerdings können sie aber Rechtsfragen klären und so auf andere, künftige Rechtsstreite Einfluß gewinnen.
Im Urteil des BGH, auf das hingewiesen wird (dort geht es um die Abrechnung der Nebenkosten und Freigabe der Mietkaution nach Ende des Mietverhältnisses) wurde lediglich geklärt, daß der Vermieter zu einer einheitlichen Abrechnung aller Betriebskosten einschließlich der Heizkosten berechtigt war, weil der Mieter nach dem Mietvertrag einen einheitlichen Vorauszahlungsbetrag auf alle Nebenkosten zu leisten hatte.
Über einheitliche Vorauszahlungen auf Heiz- und Betriebskosten kann sinnvoll nur einheitlich abgerechnet werden, weil nicht zu ermitteln ist, welcher Teilbetrag der Vorauszahlungen für eine vorweggezogene Abrechnung bestimmter Nebenkosten in Ansatz zu bringen wäre.
Im hier geschilderten Fall "Nebenkostennachzahlung 2009" könnte das Urteil des BGH nur richtungsweisend greifen, wenn im Mietvertrag der Parteien ebenfalls eine einheitliche Vorauszahlung, also eine Gesamtsumme für kalte und warme Betriebskosten festgelegt ist. Dies dürfte eher unwahrscheinlich sein.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
quote:
m Urteil des BGH, auf das hingewiesen wird (dort geht es um die Abrechnung der Nebenkosten und Freigabe der Mietkaution nach Ende des Mietverhältnisses) wurde lediglich geklärt, daß der Vermieter zu einer einheitlichen Abrechnung aller Betriebskosten einschließlich der Heizkosten berechtigt war, weil der Mieter nach dem Mietvertrag einen einheitlichen Vorauszahlungsbetrag auf alle Nebenkosten zu leisten hatte.
Der BGH führt in der Begründung mehrfach aus, dass der Vermieter zu einer einheitlichen Abrechnung im Grundsatz immer berechtigt ist und etwas anderes nur gilt, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt. Da es im Streifall nur eine einheitliche Vorauszahlung gab, hat der BGH eine abweichende Vereinbarung über die Abrechnungszeiträume ausgeschlossen. Daraus kann nun keinesfalls geschlossen werden, dass ein einheitlicher Vorauszahlungsbetrag Voraussetzung für für eine einheitliche Abrechnung wäre.
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