Nebenkostennachzahlung von neuer HV

23. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
AnotherDude19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostennachzahlung von neuer HV

Liebe Forumsmitglieder,

folgende Situation:

Ich wohne zurzeit als einer von vier Hauptmietern in einer WG innerhalb eines Mehrfamilienhauses. Wir alle stehen als gleichberechtigte Mieter im Mietvertrag. Wenn ein Mieter innerhalb der WG wechselt steigt er für den Vormieter in den Vertrag ein (Mietvertrag wird nicht neu aufgestellt, sondern Namen ersetzt und Zusatzvereinbarung unterschrieben).
Im Januar diesen Jahres wechselte die Hausverwaltung. Nun, Anfang September 2019 (Datum auf Brief 27.08) erhalten wir eine Nebenkostennachzahlung für den 01.01.2018 bis 31.12.2108, da die Hausverwaltung vorher scheinbar zu niedrige Abschläge erhoben hat. Im September diesen Jahres (nur eine Mieterin aus 2018 noch wohnhaft, ich nur in den letzten 3 Monaten 2018) kommt nun also diese Nachzahlungsforderung über knapp 320 Euro.

Meine Frage nun:

Darf die neue Hausverwaltung über 9 Monate nach 2018 noch diese Nachzahlung erheben, obwohl sie auf fehlerhaften Angaben der vorhergehenden Hausverwaltung beruht, der "Fehler" also bei ihnen liegt?

Und darf die Hausverwaltung dieses Geld von Leuten verlangen, die zu dem Zeitpunkt gar nicht oder nur einen Teil der Zeit in der Wohnung gewohnt haben, obwohl damals andere Hauptmieter im Vertrag standen, oder ist das rechtens da sich der Vertrag selbst nicht geändert hat?

Danke für eure Hilfe!!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Gab es denn schon eine Nebenkostenabrechnung?



Zitat (von AnotherDude19):
Darf die neue Hausverwaltung über 9 Monate nach 2018 noch diese Nachzahlung erheben,

Darf sie.
Relevanter wäre die Frage, ob ich als Mieter das zahlen muss ...



Was für Fehler waren das denn genau?
Wie genau lautet die Begründung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AnotherDude19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Wie ich das sehe gab es bisher keine Abrechnung. Die vorgehende Verwaltung hatte diese nur, neben vielen anderen Dingen, nicht vorgenommen wie es scheint.

Die Begründung für die hohe Abrechnung liegt dann darin, dass die "[Alte Hausverwaltung] in der Vorjahresabrechnung falsche (zu niedrige) Beiträge für die Versicherungen eingestellt" hat.

Das heißt doch für mich als Mieter ab 2019, dass ich nicht nur die Nebenkostenabrechnung meiner Vormieter übernehmen darf, sondern diese auch noch zu hoch ist, weil die Hausverwaltung 2018 zu niedrige Abschläge erhoben hat, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31892 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von AnotherDude19):
dass die "[Alte Hausverwaltung] in der Vorjahresabrechnung falsche (zu niedrige) Beiträge für die Versicherungen eingestellt" hat.
Das mag sein. Trotzdem muss man nun nicht gleich alles glauben und alles zahlen.
Man sollte Einsicht in die Abrechnungen verlangen. Zunächst mal das. Die neue HV wird sich zieren oder dir mitteilen, wo und wann das geht. Die schicken iaR keine Kopien.
Aber ohne BK-Abrechnung 2018 bewegt sich mal gar nichts.

Wenn sich irgendwann herausstellt, wie viel tatsächlich von den Mietern nachzuzahlen ist, wirst du dir von den Vormietern die Summe holen müssen.
Informiere sie nach Möglichkeit, dass evtl. noch was gefordert wird. Damit sie was beiseite legen. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von AnotherDude19):
Das heißt doch für mich als Mieter ab 2019, dass ich nicht nur die Nebenkostenabrechnung meiner Vormieter übernehmen darf,

Korrekt, das kann bei so einem Konstrukt passieren. Man steigt nicht nur mit allen Rechten, sondern auch mit allen Pflichten in den Vertrag ein.

Ob das hier auch der Fall ist, müsste man prüfen.



Zitat (von AnotherDude19):
sondern diese auch noch zu hoch ist, weil die Hausverwaltung 2018 zu niedrige Abschläge erhoben hat, oder?

Nö, die könnten auch Abschläge in Höhe von 0 EUR erheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.453 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen