Nebenkostenzahlung, Verrechnung mit Rückständen?

9. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)
Nebenkostenzahlung, Verrechnung mit Rückständen?

Nach einer Nebenkostenabrechnung bezahlt der Mieter nun seine Vorauszahlungen auf Nebenkosten mit Tilgungsbestimmung bei der Überweisung.

Ohne mündlich oder schriftlich höhere Nebenkostenzahlungen anzukündigen, überweist der Mieter das doppelte der im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlung auf Nebenkosten mit der Tilgungsbestimmung z.B. Nebenkosten 11/2013.

Nun ist mir bekannt, dass Mieter einseitig durch schriftliches Kundtun die NK Vorauszahlung anpassen können. Hat er aber nicht.

Als Vermieter würde ich gerne den Anteil, der über dem vertraglichen liegt, mit rückständigen Nebenkosten verrechnen.
Ist dies zulässig, oder muss die gesamte Zahlung für den aktuellen Abrechnungszeitraum verwendet werden?

Vielen Dank im Voraus.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


Nein, ich denke, das geht nicht.

Nach BGB darfst Du nicht mehr als 12 Monate abrechnen, wenn Dein Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, dann also:
Jan-Dez die Betriebskosten dieses Jahres den summierten Vorauszahlungen des Monats gegenüberstellen. Bei Nachzahlung
ist diese in der Regel fällig mit Zugang der Abrechnung, i.d.R. gibt man eine Frist von 4 Wochen.
Verstehe ich das richtig, dass der Mieter die Nachzahlung der letzten Abrechnung noch nicht geleistet hat, aber die Vorauszahlungen verdoppelt hat?
Hat sie so eine Erhöhung der Vorauszahlungen denn aus der Abrechnung ergeben? Ich teile die Nachzahlung i.d.R. durch 12 und runde auf oder ab und erhöhe die Vorauszahlung um diesen Wert, falls erforderlich.


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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Natürlich kann der Mieter selbständig die Vorauszahlungen erhöhen, wenn er keine neuen Nachzahlungen leisten will. Eigentlich sollte das der VM gleich mit der Abrechnung erledigen und nicht darauf warten, dass der Mieter auf die Idee kommt.
Normalerweise könnte er Überzahlungen mit Rückständen verrechnen, aber nicht, wenn diese zweckbestimmt sind - glaub ich jedenfalls, aber ganz sicher bin ich mir nicht. Vielleicht meldet sich ja hh und kann das klären. Würde mich auch interessieren. Bezüglich der bestehenden NK-Rückstände würde ich jedenfalls schon mal einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken.

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Zweckbestimmte Zahlung darf nicht anderweitig verwendet/
verrechnet werden.
Die zweckbestimmte Vorauszahlung für 2013 ist mit den Nebenkosten 2013 abzurechnen.

Wenn die Nachzahlung von Vorjahr nur gering, mit einem
genügenden Überschuss von diesem Jahr aber zu rechnen ist, dann kann man noch solange warten, um den Überschuß mit der Nachzahlung zu verrechnen.
Dies kann man ja dem Mieter vorankündigen.

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#4
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo Susanne,

alle Deine Annahmen sind richtig. Obwohl der Mieter in den vergangenen 3 Jahren sehr hohe Heizkosten verursachte habe ich die Nebenkosten nicht erhöht. Mein Fehler.
Nun hat das der Mieter gemacht. Nicht ohne Grund. Dem Mieter wurde vor einigen Monaten fristlos gekündigt, weil er mit 5 Monatsmieten im Rückstand war.

Den Vorgang hatte hier gepostet:https://www.123recht.net/Raeumungsklage,-Schonfrist,-Nachzahlung-Betriebskos-__f436496.html
Und ich erhielt richtig gute Meinungen zum Thema.
Auch aus meinem Rechtsverständnis heraus, kann der überhöhte Anteil der Nebenkostenvorausszahlung mit der o.g. Tilgungsbestimmung nur für den betreffenden Abrechnugszeitraum verwendet werden.

Mahnbescheid habe ich erst vor, wenn Räumungsklage durch ist.



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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Mahnbescheid habe ich erst vor, wenn Räumungsklage durch ist.

Wieso denn das, warum nicht bei Räumungsklage die Zahlungsklage gleich beantragen ?

Nach erfolgter Räumungsklage hat der Mieter erst recht keine Lust mehr zu zahlen, wird eher dem Mahnbescheid widersprechen.

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#6
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo icecycle,

lange Geschichte, zuerst hatte ich im Klageantrag alle Rückstände gefordert, dann aber die Beträge für rückständige NK-Nachzahlungen zurückgenommen, weil anwaltlich der Nebenkostenabrechnung einen Tag vor Ablauf der Widerspruchsfrist widersprochen wurde. Siehe http://www.123recht.net/Widerspruch-zur-NK-Abrechnung-rechtens-__f443224.html
Die Gegenseite widerspricht auch noch nach Ablauf der 12-monatigen Widerspruchsfrist der korrigierten Abrechnung mit immer neuen unrichtigen Begründungen. Siehe http://www.123recht.net/Nebenkostenabrechnung,-Widersprueche-nachschieben-__f447948.html
Und um es für den Räumungsprozess einfach zu halten, wollte ich die Rückstände, der aus der letzten und der aktuelle Abrechnung (Juli 2013) später einklagen.

Auch aus zeitlichen Gründen wollte ich die Nebenkostenrückstände nicht in die Klage aufnehmen, da die aktuelle Abrechnung mit 700 Euro Nachzahlung erst 2 Monate nach Klageerhebung erstellt wurde.

Könnte ich denn noch während des Gerichtstermins auch diese Nachzahlung der neuen Abrechnung in die Zahlungsklage aufnehmen?


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#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Beantragen kann man, nur das zieht das Verfahren in die Länge.

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#8
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Nun wurde der Gerichtstermin, wegen Krankheit um 3 Monate verschoben. Zeitlich spielt es also keine Rolle.

Macht es aus eurer Sicht Sinn, die Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen Juli 2012 und Juli 2013 in den Prozess mit einzubeziehen?

Wobei die Forderung vom Juli 2013 erst nach der Einreichung der Klage entstanden ist.
Der Zahlungsantrag beschränkt sich bislang auf die nicht bezahlte Miete bis zu Kündigung.
Wie bereits gesagt, wollte ich bislang die Kostenaufstellung bezüglich der Kündigung und Zahlungsklage möglichst einfach halten.

Freue mich auf Eure Meinungen.

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#9
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Macht es aus eurer Sicht Sinn, die Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen Juli 2012 und Juli 2013 in den Prozess mit einzubeziehen?


Natürlich.

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#10
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)


Vielen Dank für die deutliche Antwort.

Dann werde ich diesbezüglich die Klageanträge ändern.

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