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Neue Fenster - wieviel Mieterhöhung?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Hallo,
der Vermieter kann bis zu 11% der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen.
M.E. gehört dazu ausschließlich der Fenstereinbau und natürlich die neuen Fenster an sich- nicht die Kleinreperaturen.
Eine schriftliche Ankündigung wir hierbei wohl vonnöten sein, da Du sonst ja nicht wissen kannst, daß Du 11% mehr bezahlen sollst.
So nicht unbedingt richtig.
Es giebt regulierte Mietverträge, in denen eine
maximale Jährliche Mieterhöhung von z.B. nur 3% zulässig sind (z.B. im sozial geförderten Wohnungsbau).
Ausserdem handelt es sich hier eigentlich nicht um eine Modernisierung:
Die undichten Fenster sind ein Mietmangel, dessen nichtbeseitigung ja eine Mietminderung nach sich zihen würde.
Um diesem zu entgehen,setzt der Vermieter die Fenster instant. Auf welche weise,ist ihm überlassen,sofern zweckhaft. Ist es ja in diesem Fall.
Dieses darf nicht in Rechnung gestellt werden.
Inwiefern er es über eine Mieterhöhung versucht, nun, er muß sich an die vertraglichen Vereinbarungen zur allgemeinen Mieterhöhung halten. Ausserdem stellt jede Mieterhöhung einen
Sonderkündigungsgrund da,
es könnte also für Ihn zum Pferdefuß werden und er seinen Mieter dadurch verlieren. Ich bezweifle,das er also wegen normaler Instandhaltungsarbeiten die Miete erhöht.
Für das Tapezieren und schönheitsreperaturen sind Sie verantwortlich...
Es sei denn, das diese erst durch den Einbau des Fensters entstehen. Dann
ist es Sache des Vermieters,da dies unter Rückbauarbeiten fällt.
Eine Mieterhöhung muss immer rechtzeitig angezeigt werden.
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--- editiert vom Admin
Im frei finanzierten Wohnungsbau kann der Vermieter nach Abschluss der Arbeiten 11 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Wenn eine Modernisierung beispielsweise 7.000,00 EURO gekostet hat, darf der Vermieter 770,00 EURO im Jahr umlegen, entsprechend EURO 64,17 im Monat.
Aber Achtung: Viele Modernisierungsarbeiten beinhalten auch Reparaturleistungen. Werden morsche Fenster durch neue ersetzt, diese sind nicht abzugsfähig. Also müssen die Instandsetzungskosten vor Feststellung des umlagefähigen Betrages abgezogen werden.
Anrechnungsfähig ist in diesem Fall nur der Aufwand für Anschaffung und Einbau der Fenster.
Meines Wissens stellt der Austausch von Doppelkastenfenstern keine Modernisierung da. Habe hierzu mal ein Urteil gelesen vielleicht finde ich es wieder oder jemand anderes kann hier aushelfen? Aber falls ich mich doch irren sollte, müssen zuvor die Kosten abgezogen werden, die bei einer durchgeführten Rep. angefallen wären.
Habe hierzu zwei Urteile "gegooglet":
AG Rostock, Urteil vom 31. Januar 1996, Az: 41 C 425/95
Leitsatz
1. Der Einbau eines Isolierglasfensters statt eines Kastendoppelfensters ist eine Modernisierung.
2. Der Mieter ist für den Abzug von fälligen Instandsetzungskosten beweispflichtig.
AG Charlottenburg, Urteil vom 16. Januar 1991, Az: 12 a C 329/90
Orientierungssatz
Der Einbau von Isolierglasfenstern anstelle in der Mietwohnung vorhandener Doppelkastenfenster stellt keine Wertverbesserung dar und auch keine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie; deshalb ist der Mieter auch nicht nach BGB § 541b
zur Duldung verpflichtet.
Kommt dann wohl auf den Einzelfall an ?
Gruß
Mister xyz
--- editiert vom Admin
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