Neue Mietwohnung

26. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.01.2025 21:41:59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Neue Mietwohnung

Hallo, wir beziehen zum 01.02 eine Mietwohnung wir haben aber die Schlüsselübergabe schon am 24.01.2025 gemacht und es hieß man dürfe schon Möbel reinstellen. Jetzt kam die Vermieterin mit dem dritten Schlüssel in die Wohnung rein und war überrascht was wir da machen. Jetzt hat sie uns rausgeschmissen bis zum 1.2 und wollte die Schlüssel zurück ist das rechtens?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2491 Beiträge, 1129x hilfreich)

Kommt auf das wichtigste Detail an.
Was genau macht ihr denn da, was sie so stört?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6211 Beiträge, 839x hilfreich)

Na ja, der MV läuft erst ab dem 01.02.

Wer hat euch die Schlüssel denn gegeben?

UND sofort nach Einzug das Schloss austauschen, besser ist das.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12326.01.2025 21:41:59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vermieterin hat mit uns letzten Freitag die Schlüsselübergabe gemacht. Wir haben nur die Küche und Möbel reingestellt wie auch schon besprochen wurde

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat:
Na ja, der MV läuft erst ab dem 01.02

Das steht nirgends..

Zitat:
wir haben aber die Schlüsselübergabe schon am 24.01.2025

Damit seid ihr Besitzer der Wohnung und die Vermieterin hat ohne Absprache nichts mehr dort zu suchen.

Die Schlüsselabnahme durch die Vermieterin folgte zu Unrecht.
Ich sehe schlechtestenfalls die Vermieterin in der Haftung, falls euren bisher eingestellten Möbeln etwas passiert.

Des Weiteren würde ich auf eine neue Schlüsselübergabe inkl. Protokoll bestehen, da ich nicht wissen kann, was die Vermieterin dort gerade so macht.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von fb507780-58):
Jetzt kam die Vermieterin mit dem dritten Schlüssel in die Wohnung rein

Ein gutes Beispiel, weshalb man sofort nach Übergabe der Mietsache die Schlösser austauschen sollte.


Und wieso möchte die Mieterin sich nicht mehr an die vertraglichen Vereinbarungen halten?

Habt ihr der Vermieterin die Schlüssel übergeben oder hat euch diese abgeholt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6211 Beiträge, 839x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Na ja, der MV läuft erst ab dem 01.02


Das steht nirgends..


Mal interessehalber, wie ist deine Interpretation des Textes? Ne lass, ich hab keinen Bock auf Geschwafel heut ist Sonntag.

Zitat (von fb507780-58):
Die Vermieterin hat mit uns letzten Freitag die Schlüsselübergabe gemacht.


Whatever, ihr habt sie wieder zurückgegeben, damit ist die Sache durch, und wenn nicht, dann gilt das gleiche, es sei denn der Mietbeginn liegt vor dem 01.02.

Und nicht vergessen sofort das Schloss auszutauschen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat:

Mal interessehalber, wie ist deine Interpretation des Textes? Ne lass, ich hab keinen Bock auf Geschwafel heut ist Sonntag.

Schon so, wie deine Interpretation.
Trotzdem steht das da nicht.
Wenn im MV eine vorzeitige Schlüsselübergabe vereinbart ist, läuft der Mietvertrag ggf. früher, als im Schriftstüvk angegeben.

Wie auch immer… die Wohnung war im Besitz der Mieter, somit hat die Vermieterin da nicht mit irgendwelchen Drittschlüsseln aufzutauchen…

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2491 Beiträge, 1129x hilfreich)

Zitat (von Despi):
die Wohnung war im Besitz der Mieter, somit hat die Vermieterin da nicht mit irgendwelchen Drittschlüsseln aufzutauchen


...Mitbesitz...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6211 Beiträge, 839x hilfreich)

Zitat (von Despi):
die Wohnung war im Besitz der Mieter


Watt? Also, wenn ich dir deine Wohnungsschlüssel entwende (oder du mir diese freiwillig gibst), mich in deine Wohnung setze, dann bin ich im Besitz deiner Wohnung und du hast keinerlei Rechte mehr? Ui, da scheint sich gesetztechnisch ja einiges geändert haben kurz vorm Wochenende. :???:

Zitat (von 3,141592653):
...Mitbesitz...


Wird ja immer doller hier.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Also, wenn ich dir deine Wohnungsschlüssel entwende (oder du mir diese freiwillig gibst), mich in deine Wohnung setze, dann bin ich im Besitz deiner Wohnung

Unzweifelhaft.
Und nicht nur im Besitz der Wohnung, sondern auch noch im Besitz von allem was sich in der Wohnung befindet (exkl. Menschen).



Zitat (von Solan196):
und du hast keinerlei Rechte mehr?

Wie kommst Du denn darauf?
Besitz hebt z.B. keine Rechte am Eigentum auf.



Zitat (von Solan196):
Ui, da scheint sich gesetztechnisch ja einiges geändert haben kurz vorm Wochenende.

Nö, das ist schon sehr lange so.



Zitat (von Solan196):
Wird ja immer doller hier.

Ich hoffe Du kollabierst jetzt nicht nach meinem Beitrag?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6211 Beiträge, 839x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich hoffe Du kollabierst jetzt nicht nach meinem Beitrag?
`

Nein, aber selbst ich habe meine Grenzen.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Solan196):
und du hast keinerlei Rechte mehr?


Wie kommst Du denn darauf?
Besitz hebt z.B. keine Rechte am Eigentum auf.


Beruhigend, dass auch du kursorisch liest ... mein Post bezog sich hierauf.

Zitat (von Despi):
die Wohnung war im Besitz der Mieter, somit hat die Vermieterin da nicht mit irgendwelchen Drittschlüsseln aufzutauchen…

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1083 Beiträge, 127x hilfreich)

Wir reden doch hier von einer Schlüsselübergabe im Vorfeld eines Mietvertrages.

Wenn hierzu keine weiteren Vereinbarungen betroffen werden ist der Besitz hierdurch an den Mieter übergegangen und der VM darf die Wohnung fortan nicht mehr eigenmächtig betreten.

Allerdings scheint es hier Unklarheiten zu geben, denn warum sollte der VM zuerst die Zustimmung zur Möbelabstellung gegeben haben und sich dann so verhalten. Mieter und VM gehen offenkundig von unterschiedlichen mündlichen Vereinbarungen zum Besitzübergang aus.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9075 Beiträge, 1923x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Mieter und VM gehen offenkundig von unterschiedlichen mündlichen Vereinbarungen zum Besitzübergang aus.


so verstehe ich die Grundfrage aus. Und dann ist es interessant was besprochen oder sogar bestenfalls schriftlich festgehalten worden ist

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat:
Watt? Also, wenn ich dir deine Wohnungsschlüssel entwende (oder du mir diese freiwillig gibst), mich in deine Wohnung setze, dann bin ich im Besitz deiner Wohnung

Ja

Zitat:
du hast keinerlei Rechte mehr?

Meine Rechte als Eigentümer bleiben unberührt.

Zitat:
Wir reden doch hier von einer Schlüsselübergabe im Vorfeld eines Mietvertrages.

Korrekt

Zitat:
Wenn hierzu keine weiteren Vereinbarungen betroffen werden ist der Besitz hierdurch an den Mieter übergegangen und der VM darf die Wohnung fortan nicht mehr eigenmächtig betreten.

Korrekt, Ausnahmen mal außen vorgelassen, da sie hier nicht zum Tragen kommen.

Zitat:
Allerdings scheint es hier Unklarheiten zu geben

Korrekt.
Es wäre zum Beispiel denkbar, dass man sich bei Schlüsselübergabe missverstanden hat. Dennoch hat durch die Schlüsselübergabe der Besitzwechsel stattgefunden.
Es wäre auch denkbar, dass die Schlüsselübergabe mit einer von der Vermieterin beauftragten Person stattgefunden hat und sich diese nicht mit der Vermieterin abgestimmt hat.
Dennoch hat durch die Schlüsselübergabe der Besitzwechsel stattgefunden.

Oftmals (schönes unverbindliches Wort) trifft eine der drei Varianten zu:
Variante 1: Schlüsselübergabe findet zum im MV festgelegten Mietbeginn statt
Variante 2: Im MV wird ein abweichendes Schlüsselübergabedatum vereinbart, ggf. mit Verpflichtung ab diesem Zeitpunkt Miete zu zahlen
Variante 3: es wird mündlich vereinbart, dass eine frühere Schlüsselübergabe erfolgt, in der Regel beginnt die Mietzahlung dann ab im MV vereinbarten Zeitpunkt

Variante 1 trifft hier offenbar nicht zu, denn die Übergabe erfolgt vor dem 1.2., der dem Anschein nach Mietbeginn laut MV ist (eine kleine Unsicherheit besteht, da nur die Rede von „Ziehen zum 1.2. um" die Rede ist)

Variante 2 trifft hier dem Anschein nach auch nicht zu, denn dann wäre zu erwarten gewesen, dass man sich gegenüber der Vermieterin auf ebenjene Vereinbarung bezieht.

Bleibt Variante 3, die von den Parteien unterschiedlich ausgelegt wird.
Sofern die Schlüsselübergabe beiderseitig dokumentiert ist, hat der Mieter eine gute Ausgangslage.
In. Anbetracht, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung inkl. der zuvor notwendigen außergerichtlichen Maßnahmen nicht vor dem 1.2. zu erledigen ist und mutmaßlich das Verhältnis der beiden Parteien belasten würde, wäre angeraten, im sachlichen Gespräch das Missverständnis aufzuklären.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.204 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen