Neue Wohnung mieten : Schulden

21. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Fuxia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Neue Wohnung mieten : Schulden

Hallo,

wir haben uns heute bei einer Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung angesehen und danach eine Selbstauskunft ausgefüllt, meine Freundin hat den Teil ausgefüllt unter dem azukreuzen war ob man bereits eine eidestattliche Versicherung abgelegt hat. Sie kreuzte nein. Ich habe aber bereits eine abgelegt und einige Schulden. Der Vermieter sagte, dass die Bedingungen um die Wohnung zu bekommen schuldenfreiheit und gesichertes Einkommen seien. Und in der Schuldenfreiheit liegt bei mir leider das Problem.. Wird die Genossenschaft nun berechtigt seinen eine Schufa-Auskunft meiner Person einzuholen? oder bleibt es bei diesem Kreuz? Von einer Selbstauskunft war ja nicht die Rede..

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn in der Selbstauskunft steht, dass die Genossenschaft eine Schufa-Auskunft einholöt bzw. einholen darf und sie das unterschrieben haben dann ist sie dazu auch berechtigt.

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#2
 Von 
Fuxia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hm da stand nicht schufa auskunft aber irgendwas von insolvenz !? prüfung !? ist das das selbe? dann kann es wohl so sein, vielleicht sollte ich anrufen und die sache erwähnen und fragen ob wir dann tatsächlich die wohnung nicht bekommen.. in berlin marzahn aaah dann kann man ja nirgends mehr hinziehen :(

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#3
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Einfach nur die Daten der Freundin geben,dann muss deren Gehalt allerdings ausreichen,also muss sie ca. das vierfache der Miete verdienen,in Berlin/east.

-----------------
"kampf den borg"

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#4
 Von 
Fuxia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

nein das geht ja leider nicht, sie ist ja nur studentin und hat nur bafög und ich bekomme alg 2 und arbeite auf 1 euro job basis.. und bürgschaften der eltern. da müssen wir den beide machen.

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#5
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

Um eine Schufaauskunft zu erhalten muss der Auskunftsersuchende nachweisen, dass ihm dies genehmigt wurde.

Aber so oder so ist es besser mit offenen Karten zu spielen, denn selbst wenn die Genossenschaft jetzt nicht nachfragt kann sie Ihnen jederzeit fristlos kündigen, weil der Mietvertrag erschlichen wurde!

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#6
 Von 
Fuxia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Merlion

das stimmt nicht wirklich oder? wenn der mietvertrag "erschlichen" wurde.. ich habe eben gelesen, dass solange der vermieter daraus keine nachteile hat, also der mieter siche vertragspflichten nicht verletzt indem er zb jeden monat pünktlich die volle miete zahlt, was ja in unserem fall sicher wäre, kann der vermieter deswegen nicht mehr kündigen. nur solange bis der miete eingezogen ist. nicht wenn er es ein halbes jahr später erst merkt aber immer seine miete bekommen hat. so habe ich das gerade gelesen, zwar haben vermieter da mal wegen geklagt aber kein recht bekommen. Einerseits würde ich es riskieren da ich es menschlich ungerecht finde, andererseits würde ich schon lieber offene Karten für ein ruhiges Gewissen bevorzugen.

Zumal wir ich ja keine falschangabe gemacht habe, meine freundin hat "nein" angekreuzt und das war auch zutreffend, ich habe nur noch meine persönlichen daten in die zweite spalte getragen..

-- Editiert von Fuxia am 21.04.2005 15:57:21

-- Editiert von Fuxia am 21.04.2005 16:00:23

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#7
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

schlussendlich müßt ihr selbst entscheiden aber wenn eh nur ein Kreuz da war für EV etc. dann würde ich mir auch keinen Kopf machen ;)

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#8
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo Fuxia,
so ist es auch richtig!
In der Selbstauskunft, welche du da ausgefült hast, darf geflunkert werden, was das Zeug hält. Erst, wenn der Vermieter Nachteile daurch hat, darf er fristlos kündigen.

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Internetratgeber-recht.de:

"Inwieweit der Mieter Fragen des Vermieters wahrheitsgemäß beantworten muss, richtet sich nach einer Interessenabwägung hinsichtlich der Interessen von Mieter und Vermieter. Im Ergebnis darf der Vermieter grundsätzlich Auskünfte vom Mieter verlangen. Die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmt sich nach dem Ziel der Frage, wobei Fragen, die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters abzielen, eher zuzulassen sind, als solche nach persönlichen Verhältnissen.

a). Grundsätzlich zulässig sind Fragen:

- nach einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Restschuldbefreiung,

- ob der Mieter bereits einmal Mieter des Vermieters war,

- nach dem Familienstand,

- nach dem Arbeitgeber, dem Arbeitseinkommen, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,

- nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen.

b). Unzulässig sind folgende Fragen:

- nach laufenden Ermittlungsverfahren,

- nach politischen Sympathien und Parteizugehörigkeit,

- nach Schwangerschaft, Kinderwunsch,

- nach einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Mieterverein,

- nach Vorstrafen,

- nach Betreuung.

c) Je nach Fall, ist hinsichtlich der Frage nach dem Grund des Wohnungswechsel zu entscheiden. Zulässig wird die Frage nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs sein, unzulässig dagegen die Frage nach anderen Kündigungsgründen.

3. Folge für den Mieter

a) bei unzulässigen Fragen

Hat der Vermieter eine unzulässige Frage gestellt, braucht der Mieter diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.

b) bei zulässigen Fragen

Zulässige Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Die wahrheitswidrige Beantwortung berechtigt den Vermieter, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, womit der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen gilt.

Dies gilt uneingeschränkt vor Einzug des Mieters in die Wohnung. Nach Einzug des Mieters ist die Anfechtungsmöglichkeit umstritten. Dem Vermieter soll dann aber ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.

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