Neuer Eigentümer, uralt Miete

24. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tomaz Szymankovski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Eigentümer, uralt Miete

Hallo,

Seit langer Zeit wohne ich mit meiner Familie schon in einer größeren Wohnung. Anfänglich waren wir zu viert, dann nur noch zu dritt, mittlerweile nur noch zu zweit. Das die Wohnung viel zu groß und demzufolge auch unwirtschaftlich ist wissen wir, nur ist es alles andere als leicht etwas anderes in der Nähe zu finden.

Vor ca. 1.5-2 Jahren telefonierte ich mit der Hausverwaltung, worum es ging ist jetzt nicht wichtig und ich habs auch vergessen aber ein Satz blieb bis heute sitzen, aus dem Hintergrund des Telefonats hörte ich den Herrn des Haus der sagte, ich sei der Herr der jeden Monat freiwillig zuviel Miete zahlt! Wie bitte??
Meine aktuelle Miete beträgt xyz €, das würde im letzten Abschnitt der Betriebskostenabrechnung stehen und ich wunderte mich schon wieso ich soviel Überschuss hatte. Ja, schön, das gezahlt was ich sollte und gut ist,

Nun wechselte der Vermieter, so oft ich auch über ihn schimpfte, nun will ich ihn zurück haben. Tja, geht nicht....

Das Haus wurde vor ca. 4 Monaten verkauft, für uns Mieter änderte sich nur Empfänger der Miete, erstmal. Die Miete wie gehabt bezahlt, die, die in jener Betriebskostenabrechnung stand, keine Problem.
Das Haus wurde erneut verkauft, knapp 2 Monate später, also von jetzt an vor knapp 2 Monaten. Die selbe Miete gezahlt wie gehabt überwiesen und nach 3 Wochen erhielt ich auch schon die erste Mahnung, die Miete wäre nicht vollständig etc.

Jene Neue Vermieter sagten mir heute am Telefon ich soll xyz € bezahlen, den Betrag hatte ich noch gut in Erinnerung, jenen Betrag, nicht der von vor 1.5-2 Jahren, sondern den Ursprungsbetrag aus dem Mietvertrag also von 2001.
Zwischendurch gab es Mieterhöhnungen von 2001-2019, dann die für mich drastische Kürzung weil weniger Nebenkosten anfielen usw.

Es würden noch nicht alle Unterlagen vom Vorherigen Eigentümer vorliegen und im Mietvertrag also der von 2001 würde xyz € stehen.

In einer Woche werde ich die nächste Miete überweisen und natürlich den Betrag wie all die Monate zuvor, dennoch weiß ich nun nicht so recht was ich tun sollte. Anwalt, sehr wahrscheinlich, wobei ich den Neuen vermutlich morgen eine Kopie von 2018 und 2017 der Betriebskostenabrechnung zukommen lasse.

Hoffe das Euch hierzu etwas einfällt, Euch noch einen schönen Nachmittag // Abend. ;)

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4887x hilfreich)

Zitat (von Tomaz Szymankovski):
Meine aktuelle Miete beträgt xyz €
Zitat (von Tomaz Szymankovski):
Jene Neue Vermieter sagten mir heute am Telefon ich soll xyz € bezahlen
Zitat (von Tomaz Szymankovski):
im Mietvertrag also der von 2001 würde xyz € stehen.

Im Mietvertrag steht xyz €, er verlangt xyz € und bekommt xyz €. Verstehe das Problem nicht..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Tomaz Szymankovski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem ist das ich mittlerweile bei viel weniger Nebenkosten weit aus weniger zahle und nun soll ich wieder den Betrag zahlen den ich ursprünglich zahlte also für 4 Personen obwohl es laut Betriebskostenabechnung des damaligen Vermieters anders war.

Sprich das Problem ist was gilt nun, was ist rechtlich korrekt, der Betrag von 2001, der Betrag kurz vor besagten Betriebskostenabrechnung oder der danach. Der "danach" also nach jener Abrechnung war recht angenehm nun wird aber nach mehr verlangt, sprich die Miete war damals nicht unbeutend höher.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3010x hilfreich)

Aus Deinem Beitrag wird nicht deutlich um was es Dir geht.

Der Hinweis auf die Betriebskostenabrechnungen verwirrt zudem, da Betriebskostenabrechnungen nichts mit der Miete zu tun haben.

Der monatlich zu überweisende Gesamtbetrag setzt sich wenn kein pauschaler Betrag genannt wird zusammen aus dem vereinbarten Mietzins und der Vorauszahlungsrate auf die Betriebskosten.

Dein Beitrag erweckt den Eindruck, dass es nicht um Miete sondern um den Betriebskostenanteil an der Gesamtsumme geht.

Berry

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#4
 Von 
Tomaz Szymankovski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh, ok. Danke für den Hinweis. ;)

Es geht um die Miete, die war nach einer Nebenkostenabrechnung um einiges weniger, bzw. die wurde "angeglichen". in etwas so... zahlen oder melden sie sich bei evtl. Überschuss/Guthaben bei uns, ab dem xx.xx.xx zu zahlen, viel weniger. Und das soll nun lt. des Neuen Eigentümers wegfallen.

Zwar würde ich somit erneut Guthaben anhäufen aber finanziere es natürlich erstmal vor.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35561 Beiträge, 6049x hilfreich)

Zitat (von Tomaz Szymankovski):
wobei ich den Neuen vermutlich morgen eine Kopie von 2018 und 2017 der Betriebskostenabrechnung zukommen lasse.
DU? Warum willst du dem neuen Vermieter die BK-Abrechnungen zukommen lassen?

Wenn du jedes Jahr eine Abrechnung über die BK erhältst, geht doch daraus Guthaben oder Nachzahlung hervor.
Als Mieter kann man seine monatl. Vorauszahlung auch selbst herabsetzen--- wenn der Verbrauch sich verringert.
Wohlgemerkt: bei Betriebskosten
Was man an Miete bezahlt, steht NICHT in der jährlichen BK-Abrechnung. Das kann man selbst nicht ändern. Das würde dann Mietminderung sein.

Könntest du statt deiner Rätselbegriffe einfach deutlich und konkret und in Zahlen schreiben?
BK-Guthaben
BK-Nachzahlung
Kaltmiete /Mietzins
mtl. Vorauszahlung auf BK

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tomaz Szymankovski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigenständig würde ich die Miete niemals verändern, ich zahle das was gefordert wird und wie ich schon sagte wurde die Miete durch den ursprünglichen Vermieter verändert bzw. verringert.

Ich weiß nicht was ich noch schreiben könnte. gut ich habe vielleicht den falschen Begriff benutzt, weil ich dachte Betriebskostenabrechnung sei das selbe wie Nebenkosten, das hat nichts mit irgentwelchen "Rätseln" zu tun!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1391x hilfreich)

Im Mietvertrag steht die Kaltmiete und es steht dirt die monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten. Erstere kann sich im Laufe der Jahre erhöhen, zweitere kann jedes Jahr angepasst werden.

Ist die Kaltmiete in den 18 Jahren gleich geblieben?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35561 Beiträge, 6049x hilfreich)

Du könntest noch schreiben:
Ich zahle monatlich X € Kaltmiete=Mietzins.
Ich zahle monatlich X € kalte BK
Ich zahle monatlich X€ Heizkosten.
Denn so steht es sicher auch im Mietvertrag.
Und:
Ich hatte in 2017 ein Guthaben =Überschuss aus der Jahresabrechnung (oder Nachzahlung) von X €.
Ich hatte in 2018 ein Guthaben (oder Nachzahlung) von X €.

Damit könnte man hier was anfangen.
Warum das nun wegfallen sollte--- das kann man hier nicht erraten.

Zitat (von Tomaz Szymankovski):
wurde die Miete durch den ursprünglichen Vermieter verändert bzw. verringert.
Wie denn? WAS genau hat der alte Vermieter gemacht?
Zitat (von Tomaz Szymankovski):
Es geht um die Miete, die war nach einer Nebenkostenabrechnung um einiges weniger,
Die Miete wird nicht nach der NK/BK-Abrechnung weniger und auch nicht verringert..

Die MIETE nicht, Tomaz--> :sweat:

Übersetze doch bitte:
Zitat (von Tomaz Szymankovski):
Der "danach" also nach jener Abrechnung war recht angenehm

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126953 Beiträge, 40733x hilfreich)

Zitat (von Tomaz Szymankovski):
Die Miete wie gehabt bezahlt, die, die in jener Betriebskostenabrechnung stand,

In der Betriebskostenabrechnung steht keine Miete, die hat das nichts zu suchen.
Da stehen die Nebenkostenvorrausszahlungen drin. Und die sind ein Teil der Gesamtmiete.



Zitat (von Tomaz Szymankovski):
wie ich schon sagte wurde die Miete durch den ursprünglichen Vermieter verändert bzw. verringert.

Wenn man das schriftlich hat, dann sendet man davon eine Kopie an den neuen Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Die Nebenkosten waren nicht so hoch wie ursprünglich veranschlagt, also wurden sie nach unten angepasst. Die Miete ist gleich geblieben, nur die Nebenkostenvorauszahlung wurde offensichtlich gesenkt. Jetzt will der Vermieter die Nebenkosten wieder wie ursprünglichen Höhe für 4 Personen haben. Dies ist aber ohne Grundlage, wenn Sie nur noch die Hälfte der Personenzahl in der Wohnung beherbergen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3010x hilfreich)

Zitat (von Tomaz Szymankovski):
Eigenständig würde ich die Miete niemals verändern, ich zahle das was gefordert wird und wie ich schon sagte wurde die Miete durch den ursprünglichen Vermieter verändert bzw. verringert.


Tomaz,

viele hier vermuten, dass sich nicht die Kaltmiete, also der zu zahlende Mietzins verändert hat, vielmehr nur die von Dir zu zahlende Gesamtsumme, die auch den Betriebskostenanteil enthält.
Wenn Du das nicht klarstellen kannst oder willst, bleibt es Rätselraten.

Berry

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