Neuer Eigentümer - Untervermietung & Mietvertrag mit allen Bewohnern als Mieter

23. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
pal414104-46
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Eigentümer - Untervermietung & Mietvertrag mit allen Bewohnern als Mieter

Hallo Zusammen,

Der Eigentümer unseres Hauses, in dem mehreren Wohnungen sind, wird wechseln. Zu unseren bestehenden Mietverträgen haben wir 2 Fragen:

1. Wohngemeinschaft mit allen Bewohnern als Mietpartei

In dieser WG sind im Mietvertrag alle Bewohner als Mietpartei genannt. Wir können nur gemeinsam kündigen etc. Der bisherige Eigentümer war sehr entspannt, so dass es nie ein Problem darstellte, wenn z.B. ein Bewohner auszog und jemand neues einzog. Der Mietvertrag wurde handschriftlich geändert und das wars. Die Frage ist, ob wir auf dieses Vorgehen beim neuen Eigentümer bestehen können (Gewohnheitsrecht) oder ob wie evtl. befürchten müssen, dass dieser nur eine Kündigung aller Bewohner akzeptiert bzw. eine Fortführung der WG mit weniger Bewohnern, wenn jemand auszieht.

2. Wohngemeinschaft mit einem Hauptmieter

Hier ist nur ein Bewohner der Hauptmieter der WG und vermietet an Dritte unter. Die Untervermietung ist nicht schriftlich im Mietvertrag festgehalten worden, Hier steht nur, dass die Untervermietung der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf. Leider kann sich die Hauptmieterin nicht erinnern, ob es eine schriftliche Zustimmung gab, selbst wenn, Sie kann die dazugehörige Zustimmung, falls es sie gegeben hat, nicht finden. Kann der neue Eigentümer die Untervermietung verbieten, weil wir nichts schriftliches vorliegen haben? Oder ist es genehmigt wurden, durch Duldung der alten Eigentümer?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von pal414104-46):
ob wir auf dieses Vorgehen beim neuen Eigentümer bestehen können (Gewohnheitsrecht)

Bestehen kann man auf vieles, da bekommen ist meist das Problem ...
Und "Gewohnheitsrecht" gibt es nicht.

Allerdings könnte eine konkludente Änderung eingetreten sein, bezüglich der Mietnachfolge.



Zitat (von pal414104-46):
Der Mietvertrag wurde handschriftlich geändert und das wars.

Die alten Mietverträge hat man noch?



Zitat (von pal414104-46):
Sie kann die dazugehörige Zustimmung, falls es sie gegeben hat, nicht finden.

Warum erstellt sie nicht einfach eine Neue?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
_Guenni_
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Zu Punkt 1.

Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Auf das könnt Ihr Euch nicht berufen. Ob Ihr ein Recht auf Tausch der WG Mitglieder habt, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich gestattet, dann ja. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich Vermietung an eine WG genannt ist, auch ja. Ansonsten nein.

Zu Punkt 2:
Eine Gestattung durch Duldung ist möglich, allerdings würde ich mich darauf nicht verlassen. Das hängt von zu vielen Faktoren ab, um das in einem Forum zu klären.

cu
Guenni

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pal414104-46
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von pal414104-46):
Der Mietvertrag wurde handschriftlich geändert und das wars.

Die alten Mietverträge hat man noch?

Ja, es gab nur einen Mietvertrag. Dieser wurde immer handschriftlich geändert / angepasst.

Zitat (von pal414104-46):
Sie kann die dazugehörige Zustimmung, falls es sie gegeben hat, nicht finden.

Warum erstellt sie nicht einfach eine Neue?

Bisheriger Eigentümer will dadurch keinen Käufer abschrecken und verweigert eine (evtl.) erneute Ausstellung der Genehmigung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pal414104-46
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von _Guenni_):
Zu Punkt 1.

Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Auf das könnt Ihr Euch nicht berufen. Ob Ihr ein Recht auf Tausch der WG Mitglieder habt, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich gestattet, dann ja. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich Vermietung an eine WG genannt ist, auch ja. Ansonsten nein.
cu
Guenni


Es wird nicht als WG bezeichnet, es ist ein ganz normaler Mietvertrag, in dem anstatt von einer Mietpartei 4 genannt sind.

Dann können wir nur hoffen.

Danke für Eure hilfe

0x Hilfreiche Antwort

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