Hallo Zusammen,
Der Eigentümer unseres Hauses, in dem mehreren Wohnungen sind, wird wechseln. Zu unseren bestehenden Mietverträgen haben wir 2 Fragen:
1. Wohngemeinschaft mit allen Bewohnern als Mietpartei
In dieser WG sind im Mietvertrag alle Bewohner als Mietpartei genannt. Wir können nur gemeinsam kündigen etc. Der bisherige Eigentümer war sehr entspannt, so dass es nie ein Problem darstellte, wenn z.B. ein Bewohner auszog und jemand neues einzog. Der Mietvertrag wurde handschriftlich geändert und das wars. Die Frage ist, ob wir auf dieses Vorgehen beim neuen Eigentümer bestehen können (Gewohnheitsrecht) oder ob wie evtl. befürchten müssen, dass dieser nur eine Kündigung aller Bewohner akzeptiert bzw. eine Fortführung der WG mit weniger Bewohnern, wenn jemand auszieht.
2. Wohngemeinschaft mit einem Hauptmieter
Hier ist nur ein Bewohner der Hauptmieter der WG und vermietet an Dritte unter. Die Untervermietung ist nicht schriftlich im Mietvertrag festgehalten worden, Hier steht nur, dass die Untervermietung der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf. Leider kann sich die Hauptmieterin nicht erinnern, ob es eine schriftliche Zustimmung gab, selbst wenn, Sie kann die dazugehörige Zustimmung, falls es sie gegeben hat, nicht finden. Kann der neue Eigentümer die Untervermietung verbieten, weil wir nichts schriftliches vorliegen haben? Oder ist es genehmigt wurden, durch Duldung der alten Eigentümer?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Neuer Eigentümer - Untervermietung & Mietvertrag mit allen Bewohnern als Mieter
23. November 2019
Thema abonnieren
Frage vom 23. November 2019 | 22:27
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Eigentümer - Untervermietung & Mietvertrag mit allen Bewohnern als Mieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 23. November 2019 | 23:14
Von
Status: Unbeschreiblich (120355 Beiträge, 39879x hilfreich)
Zitatob wir auf dieses Vorgehen beim neuen Eigentümer bestehen können (Gewohnheitsrecht) :
Bestehen kann man auf vieles, da bekommen ist meist das Problem ...
Und "Gewohnheitsrecht" gibt es nicht.
Allerdings könnte eine konkludente Änderung eingetreten sein, bezüglich der Mietnachfolge.
ZitatDer Mietvertrag wurde handschriftlich geändert und das wars. :
Die alten Mietverträge hat man noch?
ZitatSie kann die dazugehörige Zustimmung, falls es sie gegeben hat, nicht finden. :
Warum erstellt sie nicht einfach eine Neue?
#2
Antwort vom 25. November 2019 | 13:31
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 7x hilfreich)
Zu Punkt 1.
Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Auf das könnt Ihr Euch nicht berufen. Ob Ihr ein Recht auf Tausch der WG Mitglieder habt, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich gestattet, dann ja. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich Vermietung an eine WG genannt ist, auch ja. Ansonsten nein.
Zu Punkt 2:
Eine Gestattung durch Duldung ist möglich, allerdings würde ich mich darauf nicht verlassen. Das hängt von zu vielen Faktoren ab, um das in einem Forum zu klären.
cu
Guenni
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 25. November 2019 | 19:29
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Mietvertrag wurde handschriftlich geändert und das wars. :
Die alten Mietverträge hat man noch?
Ja, es gab nur einen Mietvertrag. Dieser wurde immer handschriftlich geändert / angepasst.
ZitatSie kann die dazugehörige Zustimmung, falls es sie gegeben hat, nicht finden. :
Warum erstellt sie nicht einfach eine Neue?
Bisheriger Eigentümer will dadurch keinen Käufer abschrecken und verweigert eine (evtl.) erneute Ausstellung der Genehmigung.
#4
Antwort vom 25. November 2019 | 19:31
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZu Punkt 1. :
Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Auf das könnt Ihr Euch nicht berufen. Ob Ihr ein Recht auf Tausch der WG Mitglieder habt, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich gestattet, dann ja. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich Vermietung an eine WG genannt ist, auch ja. Ansonsten nein.
cu
Guenni
Es wird nicht als WG bezeichnet, es ist ein ganz normaler Mietvertrag, in dem anstatt von einer Mietpartei 4 genannt sind.
Dann können wir nur hoffen.
Danke für Eure hilfe
Und jetzt?
Schon
268.349
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
13 Antworten
-
5 Antworten
-
12 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
7 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
5 Antworten