Neuer Heizkessel: Erneuerung oder Verbesserung?

11. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
karlkraus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Neuer Heizkessel: Erneuerung oder Verbesserung?

Hallo,

mein Vermieter legt 11 % von 15.000 Euro für eine neue Heizkesselanlage auf die Mieter um, da es sich um eine Modernisierung / "Verbesserung" handele.

Die alte Anlage, Bj. 1978, erreicht die neuen Grenzwerte nicht mehr. Die gesetztliche Frist für die alten Werte läuft zu November 2004 aus. Die Anlage wurde 2002 schon erneuert, - nach 24 Jahren. Die Mieterhöhung wird aber erst jetzt, zu 11/04 geltend gemacht.

Frage: Handelt es sich beim Ersatz einer derart überalterten Heizungsanlage - 16 Jahre ist durchschnittliche Betriebsdauer eines Kessels - nicht lediglich um eine längst überfällige "Erneuerung", die nicht auf die Miete umgelegt werden darf?

Der Vermieter weist auf eine Energieeinsparung hin. Durch seinen sehr späten Ersatz der alten Heizung hat er aber doch die Mieter über Jahre unnötig hoch finanziell belastet, mehr, als dem Stand der Technik gemäß gewesen wäre.

Gibt es Orientierung vermittelnde Urteile über diese Frage: Wann liegt beim Ersatz einer alten Ölheizungsanlage durch eine neue eine Erneuerung, unter welchen Bedingungen eine Verbesserung vor?

Schönen Dank für hilfreiche Antworten,

von Karl Kraus

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 855x hilfreich)

Hallo!
Würde es eigentlich auch so sehen, dass der
Vermieter bei einer so alten Heizung die
Neuanschaffungskosten zahlen muss.
Aber: den Text unten habe ich bei steuernetz.de
gefunden.
Verstehe es so, dass der Höchstbetrag von 11% der Kosten durch Mieterhöhung wieder
reingeholt werden darf.
________________________

11 % der Anschaffungskosten, gerechnet
auf die Jahresmiete, können Sie vom Mieter als Mieterhöhung fordern. Dauerhaft, nicht nur bis Ihre
Investitionen abbezahlt sind! An welche Fristen Sie
sich dabei halten müssen, lesen Sie hier.

http://www.steuernetz.de/homepages/vv/aktuell/modernfrist.pdf

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Wenn eine deutliche Energieeinsparung mit der neuen Heizungsanlage zu erzielen ist, dann stellt das eine Wohnwertverbesserung dar.

Wie es aber zu werten ist, wenn der Vermieter ohnehin gezungen war, die Heizungsanlage zu erneuern, kann ich nicht sagen.

-- Editiert von hh am 11.10.2004 12:04:28

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#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

Die neue Heizkesselanlage darf NICHT als Wertverbesserung umgelegt werden:
Gemäß Energieeinsparungsverordnung müssen von Gesetz wegen alle Heizkesselanlagen, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, ausgetauscht werden.
Im übrigen ist nach Lebenserfahrung und techn. Stand damit zu rechnen gewesen, daß die 25 Jahre alte Anlage jeden Tag hätte undicht werden können. Durch den Austausch wird zwar eine Verbesserung erreicht (weniger Energieverbrauch), hier handelt es sich aber um eine reparaturähnliche Arbeit und einen vom Gesetzgeber verlangten Austausch, also NICHT umlegbar.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 855x hilfreich)

@ikarus
Kannst du auch die Quelle dieser Info für uns
angeben. Interessiert mich.
In Steuernetz.de. findet man nämlich eine
andere Regel.
Gruß
odil

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#5
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

Grundsätzlich können die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die den allgemeinen Wohnwert erhöhen oder für nachhaltige Einsparung von Energie sorgen, mit 11% auf die Jahresmiete umgelegt werden, nicht aber Finanzierungs-oder Verwaltungskosten hierfür.
ABER: Die allgemeine Rechtsprechung sagt, daß ersparte Reparaturkosten hiervon abgezogen werden müssen. Eine 25 Jahre alte Heizungsanlage muß (!!!) auf Grund ihres Alters einfach getauscht werden. Da es aber die Bauart der Kessel wie 1978 einfach nicht mehr gibt, sondern ausschließlich nur noch Niedertemperatur- bzw. Brennwertkessel, ist der gesamte Austausch durch einen neuen Kessel als Reparatur zu werten. Die Wohnwertverbesserung ist einfach dann nur ein Nebeneffekt, den der Vermieter hinnehmen muß, aber nicht umlegen darf. Anders würde es sich verhalten mit der Umstellung auf eine andere, noch sparsamere Energie (z.B. von Kohle auf Öl oder Gas, oder von Gas oder Öl kompl. auf Solar), Wärmedämmung von Fassade und Dach u.ä. Der Hauseigentümer=Bauherr kann die Maßnahmen natürlich steuerlich geltend machen.
Im übrigen ist noch zu bemerken, daß jeder Modernisierungszuschlag auf die Miete erst ab den 3. Monat einer korrekten (!!) Erhöhungsmitteilung geltend gemacht werden kann, bei fehlender Mitteilung erst nach 6 Monaten.
Also wie gesagt: Der Austausch einer 25 Jahre alten Heizungsanlage ist keine Modernisierung!


-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 11.10.2004 21:05:20

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#6
 Von 
karlkraus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag,

danke für die Antworten. Ich habe heute meinem Vermieter ein Schreiben geschickt, daß ich den Kesseltausch nur als Reparatur werten kann. Ich werde berichten, wie es weiter geht.

Schöne Grüße
kk

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#7
 Von 
Sommerhalter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Haben aktuell auch die Problematik mit der alten Heizung des Vermieters.
Er verlangt nun für das letzte Jahr eine saftige Nachzahlung in Höhe von 500 Euro.
( Ölpreis etc )
Hätte er die bereits beanstandete Heizung bereits schon letztes Jahr erneuern lassen, dann würden wir jetzt nicht Nachzahlen müssen.
Müssen wir diese Nachzahlung akzeptieren?

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#8
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

Von wem wurde die Heizung beanstandet?
Wie alt ist die Heizung?
Kein Vermieter ist verpflichtet, eine Heizung gegen eine neue auzutauschen, solange die Energieeinsparungsverordnung und das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingehalten wird.
Grundsätzlich muss im Mehrfamilienhaus vorhanden sein: Thermostatventile an den Heizkörpern, witterungs- und zeitgesteuerte Regelautomatik, Wärmeschutzisolierungen der Rohrleitungen in ungenutzten Räumen sowie die Einhaltung der zulässigen Abgasverluste.
Nennt mal die Gesamtkosten für die Beheizung und die Größe eurer Wohnung.
Gruß

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#9
 Von 
huhn
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,

mal dumm nachgefragt, bei uns mußte die alte Heizung auch erneuert werden vor zwei Jahren. Der Schornsteinfeger nahm sie nicht mehr ab. Die Heizung ist so alt wie das Haus, ca 35 Jahre.
ir haben danach auch eine Mieterhöhung bekommen., Hätten wir das gar nicht zahlen brauchen? Da er verpflichtet gewesen ist die Anlage zu tauschen?
Könnte man da jetzt noch einspruch gegen erheben? Im Oktober 2003 bekamen wir die neue Anlage und zum Januar mußten wir dann mehr bezahlen. Wieviel müßte ich erst schauen. Wir bekamen von ihm auch ein Schreiben wo drinne stand Erhöhung wegen Modernisierung der Heizungsanlage.

Danke huhn

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#10
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

Siehe meine Antwort vom 11.10.04.
Ob ihr jetzt nachträglich noch widersprechen könnt, glaube ich nicht.
Eure Heizkostenersparnis müsste aber eine 11%-ige Mieterhöhung ausgleichen.
Gruß

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#11
 Von 
Sommerhalter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.

Grösse der Wohnung ca. 84 qm + Mansardenzimmer ( wird nicht genutzt) + 16qm.
Ölheizung, genaues Alter kann ich nicht wirklich feststellen.( mindestens 25 Jahre!)
Entspricht laut dem Schornsteinfeger nicht den aktuellen Bestimmungen.
Ich meine es stand da was von 14 % und sollte 10 % haben...
Auf jeden Fall nur manuelle Steuerung.
Ich renne im Winter immer in den Keller und mache Sie an und stelle Sie im Frühjahr wieder aus.

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#12
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

@Sommerhalter: Bei den 14% handelt es sich sicher um die Abgasverluste.
Je nach Größe der Anlage dürfen die aber nur 9% bis 11% betragen.
Außerdem ist eine Regelautomatik gesetzliche Vorschrift.
Wie hoch sind die Heizkosten für diese Wohnung insgesamt incl. der Nachforderung?
Du hast das Recht, 10% bis 20% der Heizkosten zu kürzen, bis die Anlage den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 28.08.2005 19:13:53

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#13
 Von 
Sommerhalter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser etragen ungefähr 2000 Euro.
Ist ein 2 Familienahaus
d.h. die gleiche Wohnung ist darunter nochmals vorhanden, mit den selben Nebenkosten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

Für das Jahr 2004 sind € 2.000,- Heizkosten für ca. 90 qm zu viel. Ursache dürfte der zu hohe Abgasverlust und die fehlende Regelautomatik sein. Ich halte einen Gesamtbetrag von bis ca. € 1.400,- für angemessen, für 2005 ist jedoch mit einer erheblichen Steigerung wegen der hohen Heizöl- (und Gas)preise zu rechnen.
Gruß

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#15
 Von 
Sommerhalter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Regelautomatik, regelt die auch, die Laufzeiten der Heizungspumpe?
Es spitzt sich zu, denn die Heizungspumpe läuft bei uns von Oktober bis ca. März / April ununterbrochen.
24 Stunden pro Tag bei ca. 60 Watt.
Was hat W1 und W2 auf der Heizungspumpe zu bedeuten?
W2 20 Watt
W1 60 Watt

Würde dies eine Regelautomatik verhindern?
Einsparungspotential?

Danke.

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#16
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

Das sind die Leistungsstufen der Pumpe. Welche für eine ausreichende Zirkulation notwendig ist, kann ich ohne Kenntnis der Anlage nicht sagen.
Gute Regelautomatiken mit elektronisch geregelten Pumpen sparen viel Energie und passen die Leistung=Verbrauch der erforderlichen Wärmemenge automatisch an.
Bei einer wesentlichen Änderung der Heizungsanlage (und die ist bei euch wegen des Abgasverlustes erforderlich), sind diese Regelungen und Pumpen zwingend vorgeschrieben. Gopogle auch mal unter "Heizanlagenverordnung" und "Energieeinsparungsgesetz".
Gruß

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#17
 Von 
Anna hat Fragen
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 15x hilfreich)

Folgende Gesetzestexte helfen,

§ 559 (1) BGB-Miet
- der Vermieter hat den Austausch nicht zu verantworten, da der Austausch, richtig in einem vorherigen Beitrag erwähnt, bei bestimmten Werten gesetzlich vorgeschrieben wird

§ 554 (3) BGB-Miet
- der Vermieter muss die Arbeiten 3 Monate vorher ankündigen mit Dauer, Umfang, Beginn und die zu erwartende Mieterhöhung

danach hast der Mieter die Möglichkeit § 561 BGB-Miet geltend zu machen, oder Du wartest bis die Abrechnung kommt und du nach § 559b BGB-Miet aufgefordert wirst deine erhöhte Miete zu zahlen.

Die einzige Chance, die Du hast, wäre die Rechnungen für den Kessel von einer Fachperson durchsehen zu lassen, ob die 11% von dem richtigen Betrag genommen worden ist.

MfG

Anna



-----------------
"anna"

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#18
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1087x hilfreich)

hallo anna, bei -sommerhalter-, dem ich zuletzt antwortete, ging es nicht um eine Modernisierung sondern um die überhöhten Betriebskosten, also treffen die §§ nicht zu.
Gruß

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#19
 Von 
Anna hat Fragen
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Ikarus,

ja, da hast Du recht, aber ich meinte den Ursprungsbeitrag zu der Frage bezüglich des Heizkessels und Der Modernisierungsmieterhöhung ;-)

Anna

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"anna"

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#20
 Von 
Sommerhalter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank und ein schönes Wochenende an alle.
Viele Grüße

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