Neuer Mieter. Zeitmietvertrag über 1 Jahr?

5. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)
Neuer Mieter. Zeitmietvertrag über 1 Jahr?

Hallo,

ich habe eine Wohnung neu zu vermieten. Aufgrund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit wollen wir nun erstmal nur einen 1 Jahresmietvertrag machen. Man kann den Leuten ja nur vor den Kopf gucken.
Ich habe gelesen, dass wir als Vermieter nur 3 Gründe für einen Zeitmietvertrag haben. Einer davon ist zum Beispiel "Eigennutzung nach 1 Jahr".
Wir möchten uns allerdings nur absichern das wir anständige Mieter bekommen. Wenn alles OK ist würden wir den Vertrag in einen unbefristen ändern wenn das Jahr vorbei ist.
Kann man das so machen? Falls die Mieter zum Beispiel keine Miete zahlen haben wir mit einem Zeitmietvertrag nicht die ganzen Scherereien der Räumung ect.
Was haltet Ihr davon?

Vielen Dank für HIlfe.

VG

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1359x hilfreich)

quote:
Was haltet Ihr davon?


Nichts! Solche Zeitmietverträge hat der Gesetzgeber untersagt. Du kannst nur einen qualifizierten Zeitmievertrag abschließen, wie du ja selbst heraus gefunden hast.

Gegen Mietnomaden & Co. kannst du dich vertraglich nicht absichern. Hier hilft eher eine Mieterselbstauskunft, die Zahlung der Kaution von 3 Monatsmieten, Rückfrage beim vorherigen Vermieter und das Bauchgefühl.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3173x hilfreich)

Wir vermieten unsere Wohnungen auch für einen festgelegten Zeitraum, nach Ablauf dieses Zeitraumes läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit.

Da wir an einem guten Mieterklientel Interesse haben ist es uns wichtig, die Fluktuation klein zu halten. Verräge, die nur ein Jahr laufen, haben den Nachteil, dass auch der Mieter nach Ablauf dieses einen Jahres ausziehen kann. So hast du das Problem, dass uU die Wohnung jedes Jahr einen neuen Mieter bekommt, das sorgt nicht nur für Unruhe in der Hausgemeinschaft, sondern tut der Wohnung auf Sicht auch nicht gut.



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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1359x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wir vermieten unsere Wohnungen auch für einen festgelegten Zeitraum, nach Ablauf dieses Zeitraumes läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. <hr size=1 noshade>


Und dass das gegen § 575 BGB verstößt, interessiert dich nicht?

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3173x hilfreich)

Sry da habe ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt Liane.

Wir vermieten die Wohnung fest bis zum XX.XX.XXXX danach läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Während des festgelegten Zeitraums kann der MV (mit Ausnahme von außerordentlichen Gründen) nicht gekündigt werden.

Besser jetzt?

-- Editiert AltesHaus am 05.01.2014 15:22

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1359x hilfreich)

quote:
Besser jetzt?


Nö! Egal wie du es nennst, es ist illegal! Wir leben im Jahr 2014, du solltest die alten Mietverträge aus dem vorigen Jahrhundert entsorgen. Seit dem 1. September 2001 sind Verträge nach deinem Muster nicht mehr erlaubt.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2069x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wir vermieten die Wohnung fest bis zum XX.XX.XXXX danach läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Während des festgelegten Zeitraums kann der MV (mit Ausnahme von außerordentlichen Gründen) nicht gekündigt werden.

Besser jetzt? <hr size=1 noshade>



Das ist aber kein Zeitmietvertrag, sondern ein unbefristeter Mietvertrag bei dem bloß die ordentliche Kündigung beidseitig für ein Jahr ausgeschlossen ist.

Das geht laut BGH für maximal 4 Jahre ab Vertragsschluss per AGB. Wenn der Mieter zahlungsunfähig wird, bringt das aber auch nichts.

Der BGH hatte aber auch kein Problem damit, diese Klausel

"Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober 2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption."

die klar gegen § 575 BGB verstösst, nicht für komplett unwirksam zu erklären, sondern in einen 1 jährigen Kündigungsverzicht umzudeuten.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3173x hilfreich)

@asap

Vielen Dank und entschuldige bitte meine ungeschickte Formulierung.

Wenn der Mieter zahlungsunfähig wird hilft allerdings nix.

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#8
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo, danke für die Hilfe. Hab heute mit Einverständnis der Interessenten Boni abgefragt. Hoppla. Haben beide was drin stehen von 10/2013. Aber angeblich eine saubere Schufa von letzter Woche. Bin ja mal gespannt. Laßt Ihr Euch auch eine Bescheinigung vom Vorvermieter geben? Ruft Ihr den auch an um eine Fälschung der Bescheinigung auszuschließen? Wir haben so schlechte Erfahrung gemacht und haben das Haus erst 2 Jahre.

Vielen Dank!

VG

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