Neuer Mieter und nur Ärger :-(

15. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.05.2011 21:45:34
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Mieter und nur Ärger :-(

Hallo,

mein ehemaliger Vermieter(1)hat zum 1.4. meine Wohnung verkauft. Seit dem habe ich mit dem neuen Eigentümer (2) nur Probleme.
Das erste ist die Mietzahlung. Mit (1) hatte ich die Vereinbahrung am 15. zu zahlen weil das mit meinem Lohn nicht anders ging. Das passt (2) aber gar nicht. Im April habe ich noch eine Ausnahme machen dürfen und am 15. bezahlt. Allerdings wollte er da unbedingt persönlich vorbeikommen und diese in bar. Habe ich aber abgelehnt und überwiesen.
Nun ist mir ein kleines Missgeschick passiert, denn ich habe versehentlich die Maimiete an (1) bezahlt.
Jetzt macht (2) Stress. Nun hab ich mich schonmal im Vorfeld etwas informiert. Von (2) habe ich weder eine Anschrift, noch irgendetwas schriftliches (Kaufvertrag,Grundbucheintrag o.ä.), dass er mein neuer Vermieter ist. Auf der HP eines Anwalts wurde erklärt, dass man in diesem Fall die Miete an den alten Vermietet zahlen soll. Kann ich das (2) so sagen?
Ein weiteres Problem ist, dass (2) hier Eigenbedarf anmelden möchte oder schon hat, und mir mündlich mitteilte ich solle doch zwischen Juni und Oktober ausziehen. Allerdings brauch ich keine Kündigungsfrist einzuhalten. Hab ich da irgendwelche Rechte?
Und mein letzes Anliegen: Er hat mir eine SMS(!)geschickt, wo drin steht, dass ich ab Mai 35€ mehr Miete bezahlen muss, weil das Hausgeld sich erhöht hat. Soll ich das ignorieren, bis ich das schriftlich habe, und darf der das überhaupt?


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41 Antworten
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#1
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.06.2011 09:42:37
Status:
Schüler
(234 Beiträge, 120x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

quote:
Mit (1) hatte ich die Vereinbahrung am 15. zu zahlen

Hoffentlich als Schriftliche Ergänzung zum Mietvertrag?



quote:
Von (2) habe ich weder eine Anschrift, noch irgendetwas schriftliches (Kaufvertrag,Grundbucheintrag o.ä.), dass er mein neuer Vermieter ist.

Das sollte er aber erst mal liefern. Ohne ordentliche Legitimation könnte da ja jeder kommen ...



quote:
Ein weiteres Problem ist, dass (2) hier Eigenbedarf anmelden möchte oder schon hat, und mir mündlich mitteilte ich solle doch zwischen Juni und Oktober ausziehen.

DAS geht SO schon mal gar nicht.



quote:
Hab ich da irgendwelche Rechte?

Eigenbedarf ist übrigens ein schönes Wort für Suchfunktion des Forums



In der Überschrift stand
quote:
Neuer Mieter und nur Ärger :-(

Wo ist ein neuer Mieter und was hat der damit zu tun?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
DAS geht SO schon mal gar nicht.

Als Angebot der Vertragsaufhebung schon.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

quote:
Als Angebot der Vertragsaufhebung schon.

Na gut, als Angebot schon.
Die Aufhebung sollte aber dann schon mal schriftlich fixiert werden, wenn sie denn angenommen wird ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

quote:
quote:
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Mit (1) hatte ich die Vereinbahrung am 15. zu zahlen weil das mit meinem Lohn nicht anders ging
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Das geht aber so nicht, denn du bist soger per Gesetz verpflichtet bis zum dritten Werktag d.M. die Miete zu zahlen. Was du mit deinem vorigen Vermieter gemacht hast ist Schnee von gestern.


Jaja, mal wieder ein typisches Honigbienenzitat....
natürlich geht das, wenn das wie hier beschrieben mit dem Vermieter so abgesprochen ist.

quote:
quote:
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SMS(!)geschickt, wo drin steht, dass ich ab Mai 35€ mehr Miete bezahlen muss, weil das Hausgeld sich erhöht hat.
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Das ist keine Mieterhöhung, wenn sich das Hausgeld (Nebenkosten) erhöht. Aber eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung kann er nur durchsetzen, wenn zuvor eine Abrechnung der Betriebskosten stattgefunden hat, aus der eine hohe Nachzahlung hervorgeht. Mal einfach so per SMS zu fordern zeigt nur, dass dieser Typ von Vermietung weniger als keine Ahnung hat.



Auch hier zeigt sich wieder Dein Fehlwissen, Hausgled hat doch nichts mit den Nebenkosten zu tun, sondern ist eine Rücklage, falls Instandhaltungsmassnahmen nötig werden. Damit hat der Mieter gar nichts zu tun.

@fälltnixein

Der Mietvertrag läuft genau so weiter wie bisher.
Aber wenn der neue Eigentümer berechtigten Eigenbedarf anmeldet, dann wirst Du ausziehen müssen. Somit ist das Angebot, ohne Kündigungsfrist gehen zu dürfen an sich nicht schlecht, lass es Dir aber schriftlich geben !! Dann kannst Du eine neue Wohnung suchen.




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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Auch hier zeigt sich wieder Dein Fehlwissen,

Und dann SO ein Satz:
quote:
Hausgled hat doch nichts mit den Nebenkosten zu tun, sondern ist eine Rücklage, falls Instandhaltungsmassnahmen nötig werden.

Natürlich beinhaltet das Hausgeld auch die Neben- und Betriebskosten.



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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Absprache bestand mit dem alten Vermieter, nicht mit dem neuen. Also gilt sie nicht mehr. <hr size=1 noshade>



Nein, auch hier gilt Kauf bricht nicht Miete, § 566 BGB .

Der neue Vm. ist in den "alten" MV eingetreten. Bloß der Vm. hat sich geändert, inhaltlich ändert das nichts.

Auch nicht, wenn mündliche Nebenabreden bestanden haben.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Allerdings wird nicht jedes "hinnehmen" gleich zur mündlichen Nebenabrede.



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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Du willst doch nicht behaupten, dass mündliche Nebenabsprachen zwischen Mieter und Vermieter nach dem Wechsel weiterhin Bestand haben.



Doch, genau das ist der Fall.

Auch mündliche Nebenabreden sind bindend und ggf. einklagbar. Es gibt kein Schriftformerfordernis. Ob der "neue" Vm. davon Kenntnis hat, ist (insoweit) irrelevant.

Ob man das beweisen kann ist eine andere Frage. Hier könnte man einfach den "alten" Vm. fragen, wenn Zweifel bestehen.

Daß TE der 15. wichtig ist, ist jedenfalls nachvollziehbar.


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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Es gibt kein Schriftformerfordernis.

Das steht in den Verträgen zumeist anders.



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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Komisch, wenn es zum Gunsten des Vermieters wäre, dann würde es von den Vermietern hier sicherlich heisen, dass diese mündliche Abrede selbstverständlich weiterhin gültig ist...

Wenn es jetzt keinen schriftlichen Mietvertrag gäbe, dann wäre wohl Honigbiene nach jetzt der Mieter zum Auszug verpflichtet, weil mündliche Abreden mit dem alten Vermieter den neuen Vermieter nix angehen ?`?

Honigbiene, geh doch zu Deiner Schester Highway, da könnt Ihr beide einen Rotwein trinken....

Auch kann der Vermieter die Miete nicht erhöhen, weil sich dasd Hausgeld erhöht hat. Dann muss er sich schon konkret auf die Nebenkosten beziehen.

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-- Editiert am 16.05.2011 10:09

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

quote:
Das steht in den Verträgen zumeist anders.


Da gebe ich Dir Recht.
Aber wenn diese Zahlung am 15. des Monats nun bereits seit einem längerem Zeitraum läuft, wäre das nicht dann mal ein Indiz für eine solche nachträgliche Absprache ??

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das steht in den Verträgen zumeist anders.





Wir haben Vertragsfreiheit.

Das vertragliche Schriftformerfordernis haben Vm. und M vereinbart.

Das hat keinen Gesetzescharakter, sondern ist eine einzelvertragliche oder fotrmularmässige Vereinbarung.

Diese Vereinbarung können M und Vm. jederzeit einvernehmlich aufheben, ändern, oder sich darüber hinweg setzen.

An der Wirksamkeit von mündlich geschlossenen Nebenabreden ändert das nichts. Die Beweisproblematik ist ein anderes Thema.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
wäre das nicht dann mal ein Indiz für eine solche nachträgliche Absprache ??

Da müßte ich mich jetzt selbst zitieren:
Nur weil der bisherige VM verspätete Zahlungen bisher widerspruchlos hingenommen hat, wird daraus noch keine Vertragsänderung.



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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Mit (1) hatte ich die Vereinbahrung am 15. zu zahlen weil das mit meinem Lohn nicht anders ging.



Ich weiß nicht, inwieweit das "belastbar" ist, aber das Zitat stammt aus der Eröffnung. "Vereinbarung" ist sprachlich eindeutig.

Wie gesagt, V 2 kann V 1 fragen, wenn er es nicht glaubt.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
das Zitat stammt aus der Eröffnung. "Vereinbarung" ist sprachlich eindeutig.

Die meisten Mieter würden eine widerspruchlose Hinnahme für eine "Vereinbarung" halten.
Das subjektive Empfinden ist da schon prägend.



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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das subjektive Empfinden ist da schon prägend.



Wenn man nach der Maxime verfährt, daß nicht sein kann, was nicht sein darf ist das wohl so.

TE und Vm 1 werden schon wissen, was sie abgesprochen haben. Daran muss sich auch Vm 2 halten.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
TE und Vm 1 werden schon wissen, was sie abgesprochen haben.

Auch das könnte sich als Illusion herausstellen.
Die Leute erinnern sich immer an das, an was sie sich erinnern WOLLEN bzw. noch nicht mal an das Originalereignis, sondern an die Version, an die sie sich beim letzten Mal erinnert haben.





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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Selbst wenn eine Vereinbarung bestanden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese (für den Vermieter keinerlei Vorteile bringende Vereinbarung) ein fester unwiderruflicher Vertragsbestandteil werden sollte.



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" "

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Selbst wenn eine Vereinbarung bestanden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese (für den Vermieter keinerlei Vorteile bringende Vereinbarung) ein fester unwiderruflicher Vertragsbestandteil werden sollte.



Und was leitest du daraus ab?

"Vertragsbestandteile" sind nie fest und unwiderruflich. Einseitig änderbar sind Verträge grundsätzlich aber auch nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Wußte der neue Eigentümer (nachweisbar) vor dem Erwerb der Wohnung von der mündlichen Absprache hinsichtlich des Zahlungsziels?

Wenn nicht, wenn er es also nachträglich erfahren hat, dürfte auf jeden Fall die im Vorposting zitierte BGH-Entscheidung die Antwort geben. Sonst könnten Mieter mit Hilfe von Ex-Eigentümern im Nachhinein nach Lust und Laune mündliche Nebenabsprachen präsentieren und durchsetzen.

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"Verschiebe nicht auf morgen, was Du auch übermorgen noch erledigen kannst."

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Lese bitte diese Zeilen und du wirst wissen warum:

BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06 <hr size=1 noshade>



Nein, das betrifft unseren Fall nicht.

Besser: XII ZR 198/05

Regeln die Parteien die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der Schriftform.

Ergo: Du hast recht, ich rudere zurück, TE kann sich Vm 2 gegenüber darauf nicht berufen.

Aber: Immer gilt das nicht. Es gibt mietvertragliche (Neben-) Pflichten, die von § 550 BGB nicht erfasst werden und ohne Probleme mündlich geändert werden können.

Die Fälligkeit der Miete -korrekt- gehört nicht dazu.

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Und was leitest du daraus ab?"

Dass selbst wenn eine mündliche Vereinbarung prinzipiell möglich war, der Vermieter kaum eine Vereinbarung treffen wollte die für alle Zeiten, insbesondere im Falle eines Verkaufs, bestand hat.

Kein Richter wird einer entgegenkommenden mündlichen "Gefälligkeit" einen solch weitreichenden Rechtsbindungswillen entnehmen.


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0x Hilfreiche Antwort

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