Da mein Vermieter ziemlich alt ist, verkauft er gerade seine Wohnung, in der ich als alleiniger Mieter wohne.
Da er selbst nicht vor Ort ansässig ist, sondern in einem anderen Bundesland lebt, hat er einen Berliner Makler beauftragt, der das Ganze erledigen soll.
Nun wurde mir zuerst gesagt, dass der neue Vermieter die Wohnung lediglich als Kapitalanlage nutzen will, sprich, nicht einziehen, lediglich Vermieter sein. Ab und zu kommen hier nun Leute zur Besichtigung, die allesamt die Wohnung ausmessen. Weil mir das spanisch vorkam, habe ich nochmal nachgehakt. Nun wurde mir anscheinend erst die Wahrheit gesagt, der neue Vermieter, Person steht zwar noch nicht fest, wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch hier einziehen wollen...
Nun wollte ich mal fragen, ob das überhaupt rechtens ist, dass man mich dann wegen Eigenbedarf rauswerfen kann? Ich denke mal ja, aber mit welcher Frist? Gilt die reguläre Frist? Bis 5 Jahre Mietdauer 3 Monate, darüber 6 Monate? Bekommt man vllt sogar irgendwelche Entschädigungen? Ich kenne mich leider nicht wirklich aus...
-----------------
" "
Neuer Vermieter, Kündigung Eigenbedarf?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:<hr size=1 noshade>Nun wollte ich mal fragen, ob das überhaupt rechtens ist, dass man mich dann wegen Eigenbedarf rauswerfen kann?
<hr size=1 noshade>
Ja, der Eigentümer darf sein Eigentum auch selbst nutzen.
Effekitv verhindern kann man das in dem man selbst kauft.
quote:<hr size=1 noshade>Ich denke mal ja, aber mit welcher Frist? Gilt die reguläre Frist? <hr size=1 noshade>
Ja, es gilt die gesetzlich Frist sofern im Mietvertrag keine für den Mieter günstigere vereinbart wurde.
quote:<hr size=1 noshade>Bekommt man vllt sogar irgendwelche Entschädigungen? <hr size=1 noshade>
Reine Verhandlungssache.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
ist das tatsächlich auch bei einem neueigentümer so? ist für mich einfach schwer vorstellbar, dass der vermieter die wohnung wegen alters verkauft und der neue vermieter mich dann gleich rauswerfen darf?
andere frage: wie sieht es mit wohnungsbesichtigungsterminen aus? bin ich dazu verpflichtet, dieselben interessenten mehrmals in die wohnung zu lassen? noch steht der neue vermieter (käufer der wohnung) ja noch nicht fest, das ganze läuft über einen beautragten makler, der jetzt für dieselben leute nochmal einen termin will, obwohl sie bereits schon in meiner wohnung waren. muss ich da zustimmen? wieviele termine pro woche muss ich überhaupt anbieten?
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wer in einer ETW wohnt muß immer mit einer Kündigung wegen Eigenbedarf rechnen.
Gleiches gilt für die Anmietung bei Wohnungen von privaten Vermietern.
Egal was Vermieter oder Makler versichern.
Kündigungsfrist hier die gesetzliche für Vermieter. Je nach Wohndauer 3, 6 oder 9 Monate.
Entschädigung nein. Denn es ist eine ganz "normale" fristgerechte Kündigung.
War die Wohnung schon eine ETW als Du sie gemietet hast?
Besichtigungstermine:
Da müssen Vermieter und Makler sich überwiegend nach dem Mieter richten.
Also nix da mit 5 x die Woche ohne rechtzeitige Voranmeldung mit Interessenten auftauchen.
Am Besten legst Du selbst 1 - 2 Termine pro Woche a ca 45 Minuten für Besichtigungen fest. Diese teilst Du dem Vermieter und Makler nachweisbar schriftlich mit.
Sollte sich der Verkauf in die Länge ziehen mußt Du nur noch 1 - 2 Besichtigungen pro Monat dulden.
-----------------
" "
muss ich denselben interessenten zweimal reinlassen? es gibt nämlich durchaus einen interessenten, der nicht selbst einziehen möchte, sprich, ich könnte dann hier wohnen bleiben. nun hat sich aber zusätzlich noch jemand angemeldet, der die wohnung bereits gesehen hat, der hier eingezogen wäre, der sie aber nicht wollte. jetzt plötzlich eventuell doch. auf jeden fall möchte er die wohnung nochmal sehen. muss ich dem zustimmen?
ja, die wohnung befindet sich seit dem jahr 2000 wo sie gebaut wurde im besitz meines noch-vermieters, ich bin die dritte mieterin.
-----------------
" "
Du bist verpflichtet Besichtigungstermine zuzulassen und darfst dir nicht einfach die Interessenten aussuchen, die dir in den Kram passen. Solange die Anzahl und Dauer der Besichtigungstermine nicht überschritten wird, müsstest du den Interessenten auch ein zweites Mal reinlassen.
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>ist für mich einfach schwer vorstellbar, dass der vermieter die wohnung wegen alters verkauft und der neue vermieter mich dann gleich rauswerfen darf? <hr size=1 noshade>
Das ist der Unterschied zwischen Eigentümer und Nutzer.
Es wäre sogar verfassungsrechtlich sehr bedenklich, dem Eigentümer pauschal die Nutzungsmöglichkeit zu verwehren.
quote:<hr size=1 noshade>muss ich denselben interessenten zweimal reinlassen? <hr size=1 noshade>
Sofern er zu den vorgegebenen Terminen kommt, auch zweimal, dreimal, viermal, ...
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
21 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
11 Antworten
-
30 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten