Neuer Vermieter: Mieterhöhung Garage

9. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mietgarage123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Vermieter: Mieterhöhung Garage

Hallo zusammen,

ich wohne seit 15 Jahren in einer Mietswohnung und habe vor zwei jahren eine Garage dazu gemietet, als ein Nachbar mit Garage ausgezogen ist und diese frei wurde.
Der damalige Vermieter hat sich zu dem Zeitpunkt nur noch um doch Nötigste gekümmert, weil er seine Immobilien verkaufen wollte, weshalb ich nie einen schriftlichen Mietvertrag für die Garage erhalten habe. Der Mietvertrag wurde nur mündlich und in Anwesenheit des ehemaligen Nachbarn, zu dem ich auch noch regelmäßigen Kontakt habe, geschlossen.
Festgehalten wurde, dass ich monatlich 40,00 EUR für die Garage zahlen soll und die Garage bei Kündigung der Wohnung ebenfalls gekündigt werden muss, da der damalige Vermieter die Garagen generell nicht mehr unabhängig von den Wohnungen vermieten wollte.

Nun wurde alles verkauft und es gibt seit sechs Monaten einen neuen Vermieter. Bei dem Verkauf lief wohl nicht alles korrekt ab und der alte Vermieter ist nicht mehr erreichbar, sodass der neue Vermieter z.B. nicht einmal wusste, wer welche Garage gemietet hat.

Der neue Vermieter möchte jetzt einen schriftlichen Vertrag für die Garage aufsetzen, der ab Januar gelten soll. Gemäß Vertrag soll ich ab Januar 60,00 EUR zahlen und die Garage wird jetzt unabhängig von der Wohnung vermietet.

Kann ich auf die Einhaltung des mündlich geschlossenen Mietvertrages bestehen? Ist die Mieterhöhung der Garage überhaupt erlaubt? Da mir bei Vertragsabschluss gesagt wurde, dass die Garage nur in Kombination mit der Wohnung gemietet werden kann, gehe ich davon aus, dass diese nun auch "Teil der Wohnung" ist und somit wäre eine Mieterhöhung nicht rechtens oder sehe ich das falsch?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128442 Beiträge, 40990x hilfreich)

Zitat (von Mietgarage123):
Kann ich auf die Einhaltung des mündlich geschlossenen Mietvertrages bestehen?

Und was konkret sollte das ändern?
Mieterhöhungen wurden mündlich geschlossenen Mietvertrag ja nicht ausgeschlossen



Zitat (von Mietgarage123):
Ist die Mieterhöhung der Garage überhaupt erlaubt?

Ja.



Zitat (von Mietgarage123):
Da mir bei Vertragsabschluss gesagt wurde, dass die Garage nur in Kombination mit der Wohnung gemietet werden kann,

Zum einen wurde das nicht gesagt, zum anderen würe das hier irrelevant.



Zitat (von Mietgarage123):
gehe ich davon aus, dass diese nun auch "Teil der Wohnung" ist

Diese Theorie ist falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6060 Beiträge, 791x hilfreich)

Zitat (von Mietgarage123):
Da mir bei Vertragsabschluss gesagt wurde, dass die Garage nur in Kombination mit der Wohnung gemietet werden kann


Das hat eher was damit zu tun, dass bei Vermietung an Fremden auch Mehrwertsteuer erhoben werden muss.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4280 Beiträge, 2432x hilfreich)

Zitat (von Mietgarage123):
Kann ich auf die Einhaltung des mündlich geschlossenen Mietvertrages bestehen?

Kannst du, könnte aber knifflig werden.
An mündliche Vereinbarungen kann man sich so oder so erinnern. Alles was unüblich ist am Mietvertrag, müsste man sehr unterschiedlich belegen.

Dass eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist kannst du offenbar nicht belegen, die ist also rechtens. 50% sind dann auch rechtens, da die Beschränkungen für Wohnraum nicht gelten. Die Miete würde ja offenbar NICHT zu einer zusammengefasst!

Dass der Mietvertrag erst mal unabhängig von der Wohnung ist, aber halt nur mit der zusammen gekündigt werden kann, kannst du offenbar durch den Zeugen belegen. Wenn das bei den anderen Wohnungen auch so ist hast du für diesen Kûndigungsschutz eine gute Beweislage.

Du hast also bestenfalls zurzeit einen Mietvertrag mit einem speziellen Kündigungsausschluss. Wenn der dir wichtig ist, spricht einiges dafür, dass du einen Einschluss der Garage in deinen Wohnraummietvertrag für 60€ Mieterhöhung anstreben solltest in den Verhandlungen, denke ich.



-- Editiert von User am 11. Dezember 2023 08:57

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#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1241 Beiträge, 484x hilfreich)

Es handelt sich hier um einen recht einfachen Sachverhalt. Leider hat es bisher niemand geschafft, aus dem einfachen Sachverhalt die Rechtslage zutreffend zu beschreiben.

Der beschriebene Sachverhalt soll nicht in Frage gestellt werden.

Um es kurz zu machen: es gibt keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung.

Nach dem Sachverhalt liegt ein Mietverhältnis nach § 578 BGB vor. Für diese Mietverhältnisse gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Mieterhöhungen. Eine Mieterhöhung kann damit nur auf der Grundlage einer Vereinbarung verlangt werden. Eine derartige Vereinbarung ist im Sachverhalt nicht erwähnt.

Um den Jubel gleich zu dämpfen: wenn der Vermieter nicht völlig verblödet ist, gibt es bei einer Weigerung des Mieters zur Vertragsänderung auf der Stelle die ordentliche Kündigung.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6060 Beiträge, 791x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Um es kurz zu machen: es gibt keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung.


Das sehe ich definitiv anders. Die Garage ist nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages, Wohnung gemietet 2015, Garage gemietet 2021. Wie willst du die dann verschmelzen?

Meine Eltern hatten eine ähnliche Situation in 2022 und dem Mieter wurde wirksam gekündigt, hier geht es nur um eine Mieterhöhung.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49169 Beiträge, 17309x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Das sehe ich definitiv anders.


Dann ist Dir die Rechtslage nicht bekannt. Diese wurde von @RMHV zutreffend beschrieben.

Gerade weil die Garage nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrages ist, kann die Miete nicht erhöht werden. Stattdessen kann der Mietvertrag gekündigt werden und ein neuer Mietvertrag mit einer höheren Miete angeboten werden.

Sollte der Mieter beweisen können, dass bezüglich der Garage kein separater Mietvertrag abgeschlossen wurde, sondern dass der Wohnraummietvertrag erweitert wurde, dann sieht die Rechtslage noch einmal ganz anders aus.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6060 Beiträge, 791x hilfreich)

Zitat (von hh):
Gerade weil die Garage nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrages ist, kann die Miete nicht erhöht werden. Stattdessen kann der Mietvertrag gekündigt werden und ein neuer Mietvertrag mit einer höheren Miete angeboten werden.


Falsch, gerade weil der Vertrag NICHT Bestandteil des MV ist, kann hier die Miete angehoben werden, oder natürlich auch gekündigt werden. Letztendlich kommt es auf die diesbezügliche Formulierung des Garagen/Stellpaltzmietvertrages an, da dieser wohl mündlich geschlossen wurde, sollten im Zweifel die gesetzlichen Regelungen gelten.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10435 Beiträge, 4624x hilfreich)

Ist ist ein Stück weit eine sinnlose Diskussion. Eine Kündigung mit gleichzeitigem Angebot zum Abschluß eines neuen Mietvertrages mit höhreren Miete ist außerhalb des Wohnungsmietrechts möglich sofern keine mietvertraglichen Regelungen dagegenstehen. Faktisch ist das natürlich eine Mieterhöhung, aber rechtlich eben nicht. Insoweit ist das also ein bisschen Wortklauberei. Aber klar, in einem Rechtsforum sollten rechtliche Begriffe schon korrekt dargestellt werden.

Eine gesetzliche Möglichkeit zur Erhöhung der Miete gibt es nur für das Wohnungsmietrecht. Wenn solan von den "gesetzlichen Regelungen" spricht, soll er mal das Gesetz heraussuchen, dass eine Mieterhöhung außerhalb von Wohnungen zulässt. Ich bin gespannt.

Zitat (von hh):
Sollte der Mieter beweisen können, dass bezüglich der Garage kein separater Mietvertrag abgeschlossen wurde, sondern dass der Wohnraummietvertrag erweitert wurde, dann sieht die Rechtslage noch einmal ganz anders aus.
Das wäre für mich der viel interessantere Punkt. Tatsächlich ist mir gar nicht so eindeutig klar, wer da was beweisen muss. Es wurde von ein und demselben Eigentümer auf demselben Grundstück Wohnung und Garage gemietet. Wenn das gleichzeitig passiert wäre, müsste meiner Meinung nach der Vermieter beweisen, dass das kein einheitlicher Mietvertrag wäre. Nun wurde hier die Garage deutlich später angemietet. Das mag die Sache etwas ändern. Aber ich denke nicht, dass die Hürden für den Mieter, einen einheitlichen Mietvertrag nachzuweisen, so wahnsinnig hoch wären.

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