Hallo zusammen, hier mein etwas komplizierteres Anliegen:
Mein Vater wohnt bereits seit über 5 Jahren in einer Wohnung, die von einer Privatperson vermietet wurde (als einziger im Haus, die anderen Mieter sind bei der Hausverwaltung unter dem selben Vertrag). Nun gibt es einen neuen Eigentümer, der das Haus weiterverkauft hat bzw. weiterverkaufen möchte.
Der aktuelle Eigentümer möchte einen rückwirkenden Mietvertrag (beginnt Anfang des Jahres) unterschrieben haben mit ca. 100 Euro mehr Miete, mit der Begründung mein Vater bekäme evtl. Probleme mit den neuen Käufern weil der alte Vermieter nie im Grundbuch stand. Wenn das der Fall ist, dann hat das aber doch nichts mit meinem Vater zu tun der seinen Vertragspflichten immer nachkam oder? Kann ihm gekündigt werden?
Uns wurde gesagt, es wird uns bei Vertragsunterzeichnung eine Quitting gegeben, die sagt dass er keine Mietrückstände hat (die Miete wurde ja rückwirkend erhöht und anfangs wollten die sogar noch eine Nachzahlung). Das ist doch alles komisch, oder?
Andere Frage: auf die Frage ob der aktuelle Besitzer im Grundbuch steht, wurde nicht geantwortet. Die Hausverwaltung meinte, die Septembermiete sollte nicht mehr an den Vermieter überwiesen werden. An wen soll die Miete für den aktuellen Monat jetzt gehen?
LG und vielmals danke!
-- Editiert von sugrbby666 am 14.09.2020 16:09
Neuer Vermieter rückwirkender Mietvertrag?
14. September 2020
Thema abonnieren
Frage vom 14. September 2020 | 16:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Vermieter rückwirkender Mietvertrag?
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 14. September 2020 | 16:11
Von
Status: Junior-Partner (5263 Beiträge, 642x hilfreich)
Der neue Eigentümer kauft die Mieter sozusagen mit, inkl. der Verträge. Deinem Vater passiert nix, es gibt evt eine Mieterhöhung, aber auch die will erst mal ins Haus flattern. Ich würde nix unterschreiben.
Vermutlich möchte der jetzige Eigentümer den Kaufpreis anheben, das kann er nur, wenn das Haus ordentliche Mieten einbringen.
#2
Antwort vom 14. September 2020 | 16:22
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatVermutlich möchte der jetzige Eigentümer den Kaufpreis anheben, das kann er nur, wenn das Haus ordentliche Mieten einbringen. :
Ich dachte mir sowas in die Richtung auch, vielen Dank!
Die aktuelle Miete liegt unter dem Mietspiegel und über eine Mieterhöhung kann auch auch sachlich geredet werden, das ist kein Problem (da gibt es aber auch Kappungsgrenzen von 20% auf einmal oder? Diese 100 Euro im neuen Mietvertrag, der uns nicht mal zum Anschauen überlassen wurde, wären mehr als 20%).
Die letzte Frage wäre jetzt noch, an wen mein Vater die aktuelle Miete überweist: dem damaligen Vermieter, mit dem man nicht wirklich in Kontakt ist oder dem aktuellen Eigentümer, der das Haus weiterverkaufen möchte aber evtl noch nicht mal im Grundbuch steht?
LG
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. September 2020 | 16:43
Von
Status: Junior-Partner (5263 Beiträge, 642x hilfreich)
Steht der neue Eigentümer denn schon im Grundbuch?
#4
Antwort vom 14. September 2020 | 16:53
Von
Status: Gelehrter (10116 Beiträge, 4533x hilfreich)
Vorsicht, das kann tatsächlich zu Problemen führen. Wenn der ursprüngliche Vermieter gar nicht Eigentümer der Immobilie war, dann geht ein Mietvertrag nicht so ohne weiteres auf einen neuen Käufer über. § 566 BGB ist nur anwendbar, wenn vom ursprünglichen Vermieter an jemanden anderen verkauft wird. Wurde die Wohnung nicht vom ursprünglichen Vermieter verkauft, wird es kompliziert.Zitatmit der Begründung mein Vater bekäme evtl. Probleme mit den neuen Käufern weil der alte Vermieter nie im Grundbuch stand. :
Ich würde euch empfehlen, mit eurem Mietvertrag Einsicht ins Grundbuch zu verlangen. Als Mieter habt ihr ein berechtigtes Interesse. Für euch relevant ist sowohl der aktuelle Eigentümer der Wohnung als auch der Eigentümer bei Unterzeichnung des Mietvertrages. Sollte es ein Nießbrauchrecht gegeben haben, wäre auch das relevant.
Wenn ihr diese Informationen habt, könnt ihr hier nochmal nachfragen. Bis dahin kann euch das Forum nicht wirklich helfen. Das wäre Kaffeesatz-Leserei.
#5
Antwort vom 14. September 2020 | 17:48
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Vorsicht, das kann tatsächlich zu Problemen führen. Wenn der ursprüngliche Vermieter gar nicht Eigentümer der Immobilie war, dann geht ein Mietvertrag nicht so ohne weiteres auf einen neuen Käufer über. § 566 BGB ist nur anwendbar, wenn vom ursprünglichen Vermieter an jemanden anderen verkauft wird. Wurde die Wohnung nicht vom ursprünglichen Vermieter verkauft, wird es kompliziert.Zitatmit der Begründung mein Vater bekäme evtl. Probleme mit den neuen Käufern weil der alte Vermieter nie im Grundbuch stand. :
Ich würde euch empfehlen, mit eurem Mietvertrag Einsicht ins Grundbuch zu verlangen. Als Mieter habt ihr ein berechtigtes Interesse. Für euch relevant ist sowohl der aktuelle Eigentümer der Wohnung als auch der Eigentümer bei Unterzeichnung des Mietvertrages. Sollte es ein Nießbrauchrecht gegeben haben, wäre auch das relevant.
Wenn ihr diese Informationen habt, könnt ihr hier nochmal nachfragen. Bis dahin kann euch das Forum nicht wirklich helfen. Das wäre Kaffeesatz-Leserei.
Alles klar, danke! Wir erfragen dann diese Woche direkt beim Amtsgericht die Grundbucheinsicht. Selbst im Fall, dass der ursprüngliche Vermieter nie im Grundbuch war, müssen gesetzliche Kündigungsfristen aber eingehalten werden, oder? Man sitzt also nicht direkt auf der Straße?
-- Editiert von sugrbby666 am 14.09.2020 17:48
#6
Antwort vom 14. September 2020 | 17:55
Von
Status: Gelehrter (10116 Beiträge, 4533x hilfreich)
Klär bitte erstmal den Sachverhalt. Sollte der ursprüngliche Vermieter nie im Grundbuch gewesen sein, müsste genauer prüfen. Wenn der ursprüngliche Vermieter z.B. die Immobilie geerbt hatte und sich nie um die Berichtigung des Grundbuches gekümmert hat, dann war er trotzdem Eigentümer.ZitatSelbst im Fall, dass der ursprüngliche Vermieter nie im Grundbuch war, müssen gesetzliche Kündigungsfristen aber eingehalten werden, oder? Man sitzt also nicht direkt auf der Straße? :
§ 566 BGB spricht davon, dass ein Vermieter verkauft. Das wäre die eigentlich entscheidene Information: Hat euer ursprünglicher Vermieter nun verkauft oder nicht. Sehr kompliziert wird es, wenn der ursprüngliche Vermieter ein Nießbrauchrecht oder irgendeine andere Form von Nutzungsrecht hatte.
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