Neuer Vermieter verweigert Untervermietung

23. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Gummiebär
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)
Neuer Vermieter verweigert Untervermietung

Hallo ihr Lieben,

mein Anliegen ist etwas länger, aber ich hoffe, dass ihr mir trotzdem helfen könnt, ich versuche mich so kurz wie möglich zu fassen.
Ich bin Student und habe 2010 eine Wohnung an meinem Studienort angemietet. Als ich mit dem Makler, der eine Bevollmächtigung des damaligen Vermieters hatte, den Mietvertrag abgeschlossen habe, habe ich hinzugefügt, dass ich aus der Wohnung gerne eine WG mit 2 Personen machen möchte, da ich sie alleine nicht finanzieren kann. Den Untermieter wollte ich mir im Nachhinein suchen. Der Makler bestätigte mir MÜNDLICH, dass dies kein Problem sei und ich einen Untermieter suchen kann, das wäre alles kein Problem. Der Vertrag ist also nur unter der Bedingung enstanden, dass ich eine WG gründen darf. Bis zum Vermieterwechsel im letzten Jahr hatte ich 2 verschiedene Mitbewohner, die der alte Vermieter zwar nicht kannte, aber auch nicht bemängelt hat, es war alles in Ordnung. Seit letztem Jahr habe ich einen neuen Vermieter, der der nun der Meinung ist, ich hätte illegal untervermietet, da der Makler das angeblich nie genehmigt hätte. (er gibt aber zu, dass er hat)Jetzt habe ich eine Abmahnung von seinem Anwalt erhalten, dass ich auch kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung geltend machen könne, weil schon VOR VERTRAGSABSCHLUSS das Interesse bestand. Er hat aber generell nichts gegen einen Untermieter, er will aber einen neuen Mietvertrag vereinbaren in dem er die Kaution nachträglich von 2 auf 3 Nettokaltmieten erhöhen will und die Kaltmiete um 55 Euro. Des Weiteren will er, dass beide Personen zu Hauptmietern werden.

Meine Fragen sind nun:
1. Gilt die Untervermietung als nich genehmigt, obwohl der alte Vermieter dies hingenommen hat und mit dem Makler ein generelles Recht zur Untervermiertung ausgehandelt wurde (Personen mussten auch nicht benannt werden etc.)?
2. Der Mietvertrag ist nur unter der Bedingung zustande gekommen, dass ich eine WG gründen darf und mir einen Untermieter suchen darf. Darf der Vermieter mir nun vorwerfen, ich dürfte es nicht, weil ein Interesse zur Untervermietung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist und laut BGB erst hinterher entstanden sein darf?
3. Darf er die Kaution wegen eines Untermieters nachträglich erhöhen und die KALTMIETE anheben? Ein Untermietzuschlag bezieht sich ja nur auf die Nebenkoste. Die Kaltmiete darf meines Wissens nach nur an den Mietspiegel angepasst werden oder wegen baulicher Maßnahmen, nicht aber wegen eines Untermieters.
4. Muss ich einen neuen Vetrag mit ihm machen? Ich habe den Eindruck, dass er sich nur finanziell an der Situation bereichern will. Er meinte auch, wenn ich nicht zahlen könne, solle ich ausziehen.

Vielen Dank im Voraus!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6793 Beiträge, 2377x hilfreich)

quote:
Der Vertrag ist also nur unter der Bedingung enstanden, dass ich eine WG gründen darf.


Aber natürlich steht das genaue Gegenteil in dem abgeschlossenen Mietvertrag.

quote:
Gilt die Untervermietung als nicht genehmigt, obwohl der alte Vermieter dies hingenommen hat

Mir fällt auf, dass dies jetzt eine andere (Neue Begründung) ist. Problem ist, inwieweit man diese "Hinnehmen"
quote:
die der alte Vermieter zwar nicht kannte
als konkludente Handlung werten kann.




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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16241x hilfreich)

Ich würde als erstes eine schriftliche Bestätigung des Maklers einholen, dass er zusammen mit dem ersten Vermieter der Untervermietung zugestimmt hatte. Sobald man die hat, würde ich dies in Kopie dem Anwalt zuschicken mit dem Verweis, dass dies von Anfang an Teil des Mietvertrages war. Mehr erst mal nicht.

1) Die Frage wäre, ob der Vermieter es einfach hingenommen hat oder ob er es einfach nicht wusste. Ohne Beweis...
2) Das ist deine Behauptung, dass du das durftest. Einen Beweis dafür hast du zunächst nicht. Würde mich mal interessieren, ob der Anwalt einen Paragraphen benannt hat, aus dem er es ableitet.
3) Die Kaltmiete anzuheben, ist gängig und erlaubt. Aber natürlich nur, wenn nicht zuvor schon zwei Jahre die Untervermietung geduldet wurde. Aber die Beweislast, dass dem so war, liegt bei dir.
4) Nur dann, wenn die Untervermietung noch nie erlaubt war.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gummiebär
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten. Mit dem Makler habe ich schon telefoniert, er wird mir dies schriftlich bestätigen. Problem: er arbeitet auch für den neuen Vermieter als Makler und ich hoffe, dass er ehrlich das wiedergibt, was auch damals vereinbart wurde, zumindest hat er mir das am Telefon bestätigt. Die Untervermietung wurde über 2 Jahre geduldet ja. Ich bin auch im Mieterbund und habe Freitag einen Termin bei meinem Anwalt, ich wollte mich nur mal informieren, was da auf mich zukommen wird und was ihr dazu meint.
Dass die Kaltmiete angehoben werde darf, weiß ich ja, aber doch nur, um die Kaltmiete an den gestiegenen Mietspiegel anzugleich oder eine Modernisierung meiner Wohnräume vorgenommen wird, oder bin ich da total falsch informiert? Der Vermieter besteht sogar darauf, dass ich im Vertrag unterschreibe, dass die Küche sein Eigentum ist, obwohl ich sie mir selbst gekauft habe!

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6793 Beiträge, 2377x hilfreich)

quote:
habe ich hinzugefügt, dass ich aus der Wohnung gerne eine WG mit 2 Personen machen möchte,


Das ist aber viel mehr, als eine Genehmigung zur Untervermietung. (BGH zu Mieterwecheln in einer WG mit Studenten !!)

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gummiebär
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

Ach und zu deiner Frage, ob es einen Paragraphen gibt, ich glaube den gibt es... moment...

§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html)

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gummiebär
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

@ Spezi-2 hast du ein Gerichtsurteil zu dem Mieterwechsel in Studenten WGs? Ich finde da bei Google nichts...

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4x Hilfreiche Antwort

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