Gestern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter, die in Ihrem Vertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, und auch zu einer fachmännischen Endrenovierung verpflichtet sind, KEINE Renovierung durchführen müssen.
Aber hilft mir das jetzt?
In meinem Mietvertrag stehen ebenfalls Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan drin UND es steht drin, dass ich spätestens bei Auszug alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung
erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter[...]
In meinem Falle habe ich nach 3 Jahren meine Wohnung verlassen, die ich damals renoviert bekommen hatte. Wir hatten auf Kosten des Vermieters (er hat das Material bezahlt) die Wohnung komplett mit Laminat ausgelegt. Da haben wir NICHTS für bekommen....
Nun will er, dass wir alle "Gebrauchsspuren" an Wänden entfernen. Also komplett neu renovieren.
Ist das zulässig?
Bitte um Hilfe, da ich heute streichen MUSS; laut Vermieter.......
Neues BGH Urteil! Aber....
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
... soweit nicht der neue Mieter .. was ? Hast mit dem neuen Mieter mal Kontakt aufgenommen? Den der wird ja eigene Vorstellungen von seiner neuen Wohnung haben.
1. Der Vermieter muss eine angemessene Frist setzen, um noch Schönheitsreparaturen zu verlangen.
2. Schäden, die keine Schönheitsreparaturen sind, müssen natürlich auf jeden Fall beseitigt werden.
3. So weit ich das BGH-Urteil verstanden habe, kommt es darauf an, ob es sich bei beiden Klauseln um sogenannte Formularklauseln handelt. Sind beide Klauseln in einem Mustervertrag vorgedruckt, so kann man davon ausgehen. Ist mit Schreibmaschine oder handschriftlich ein Zusatz aufgenommen, kommt es darauf an, ob in mehreren Verträgen der gleich Zusatz enthalten ist.
Um eine genaue Antwort zu geben, müsste man wissen wie der Vertrag im Detail aussieht, und welche Fristen gesetzt wurden
Und jetzt?
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