Hallo
bin Vermieter eines 2-Fam. Hauses (Einliegerwohnung).
In meinem Mietvertrag steht unter §14 Schönheitsreparaturen in Pkt. 1 Folgendes:
Da in der Miete
die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung nicht enthalten sind, übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen fachmännisch durchführen zu lassen, sobals und soweit dies objektiv notwendig ist, spätestens aber, wenn für die Küche, Bad, Dusche und WC (Naßräume) 3 Jahre (=36 Monate)
und für alle sonstigen Räume (Trockenräume) 5 Jahre (=60 Monate) seit Vertragsbeginn, in diesem Fall 1998, bzw. seit der letzten vollständigen und fachmännischen Herrichtung der Mieträume verstrichen sind.
Die Wohnung wurde 1998 neu tapeziert und gestrichen und das Bad neu gekachelt.
Ist diese Formulierung nach dem BGH-Urteil jetzt unwirsam, da dort starre Fristen versteckt sind?
Wenn ja, kann oder muss ich einen neuen Mietvertrag abschliessen?
Neues Schönheitsreparatururteil des BGH
29. September 2006
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Frage vom 29. September 2006 | 16:00
Von
Status: Beginner (79 Beiträge, 15x hilfreich)
Neues Schönheitsreparatururteil des BGH
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#1
Antwort vom 29. September 2006 | 19:17
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Es sind starre Fristen, Du kannst einen neuen Mietvertrag mit dem Mieter machen, allerdings wenn der Mieter nicht zustimmt, dann kannst DU nichts machen.
Gruß
Michael
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