Hallo!
Gerade lese ich, dass das Landgericht Darmstadt unter Az.: 6 S 182/08
im August 2009 ein Urteil gesprochen hat, wonach sich ein Mieter auf Vertrauensschutz berufen konnte sofern ihm die Nebenkosten-Abrechnung mehr als 12 Monate nach seinem Auszug aus der alten Wohnung zugegangen war.
Wie beurteilen die Experten hier im Forum dieses Urteil?
Ich bin persönlich betroffen, mein Auszug aus der alten Wohnung war zum 01.08.2008, die NK-Abrechnung für den Zeitraum 01.01. bis 31.07.08 ist mir bis dato, 14.09.2009, noch nicht zugegangen.
Lohnt ein Hinweis gegenüber dem Vermieter auf o.a. Urteil, wenn mir die NK-Abrechnung in den kommenden Tagen oder Wochen zugehen sollte?
Oder hätte der Vermieter (in der nächsten Instanz) gute Chancen, dass das Urteil nicht zur Anwendung kommt, weil es gegen (bislang) geltendes Recht verstösst ?
Besten Dank für Ihre Meinungen!
-----------------
""
Neues Urteil bzgl. NK-Abrechnung nach Auszug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Unter Deinem Link steht etwas anderes.
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dein Vermieter hat für die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12.2009 Zeit. Etwas anderes steht in dem genannten Urteil auch nicht.
Keinesfalls ist aus dem Urteil zu entnehmen, dass die Frist von 12 Monaten bereits mit dem Auszug beginnt. Das würde auch dem Wortlaut des Gesetzes (§ 556 BGB
) widersprechen.
-----------------
" "
Hallo,
ich verweise diesbezüglich mal auf u.s. Artikel:
(Darmstadt/dpa) Ein Vermieter, der Nebenkosten nicht innerhalb eines Jahres nach dem Auszug des Mieters abrechnet, bleibt auf den Kosten sitzen. Das entschied das Landgericht Darmstadt in einem Urteil.
Nach dem Richterspruch gilt dies sowohl für gemietete Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume (Az.: 6 S 182/08
). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Der Kläger hatte seinem ehemaligen Mieter erst mehr als ein Jahr nach dessen Auszug eine Abrechnung der Nebenkosten zukommen lassen. Der Mieter verweigerte daraufhin die Zahlung mit der Begründung, er habe nicht mehr mit einer Nachforderung gerechnet. Denn der Vermieter habe sich zu lange Zeit gelassen.
Das Landgericht schloss sich dieser Auffassung an. Der Mieter genieße Vertrauensschutz. Denn im Interesse der Rechtssicherheit dürfe von einem Vermieter erwartet werden, dass er die Abrechnung der Nebenkosten grundsätzlich zeitnah nach dem Ende des Mietverhältnisses vornehme. Eine Verspätung von mehr als einem Jahr sei nicht mehr hinnehmbar.
Ich denke, dass hier in diesem Artikel nicht explizit von Kalenderjahr gesprochen wird.
Wenn ich mir den dritten Absatz des §556 anschaue, stelle ich mir die Frage, ob irgendwo "Abrechnungszeitraum" definiert ist. Für den Vermieter ist sicherlich das Kalenderjahr "der" Abrechnungszeitraum, da er jeweils das Kalenderjahr abrechnet. Für mich als ehemaligen Mieter, der zu Ende Juli ausgezogen ist, stellt sich "mein" Abrechnungszeitraum allerdings als Zeitraum von Jahresbeginn bis Auszug dar, da dies der Zeitraum ist, für welchen mir die Nebenkosten abgerechnet werden....?
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Es kommt nicht auf "Deinen" Abrechnungszeitraum, sondern auf den des Hauses an.
Das ist meistens für die kalten Betriebskosten das Kalenderjahr, bei Heizkosten gibt es oft einen abweichenden Zeitraum.
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Bernie, Bernie ....
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Na, wenn Du schon als Nick die Diagnose Deines Gehirnklempners nimmst.
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Relativ.
Der Wechsel wäre im November ohnehin erfolgt.
Aber den Admin hat wohl wieder die Vorfreude übermannt.
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Du weißt doch, daß ich den Zähler immer bei 5.000 stehen lasse.
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Das wird mir wohl auf ewig ein Rätsel bleiben.
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
11 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
39 Antworten