Nicht bewohnbarer Bodenraum mit Eingang in der Wohnung - Zählt es zur Wohnfläche?

30. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
asg2009
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht bewohnbarer Bodenraum mit Eingang in der Wohnung - Zählt es zur Wohnfläche?

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Wird ein Bodenraum mit 115 cm Deckenhöhe (nicht bewohnbar) in Wohnfläche oder in Nutzfläche oder in keiner berechnet? Ggf. zu welchem Anteil wird er eingerechnet?

Beschreibung des Bodenraums (445x245 cm LxB):
Der Bodenraum befindet sich in einer Altbau-Wohnung unter einem Zimmer. Der Eingang zum Bodenraum ist eine schwere Klappe (ca. 75x55 cm), die sich im Boden dieses Zimmers befindet und sich etwa 70° schräg hoch klappen lässt. Direkt unter dem Eingang "Loch" befindet sich eine festmontierte schräge Holzleiter, die ebenfalls den Weg zum Bodenraum sperrig macht. Also z.B. eine normale Matratze 90x200cm könnte man durch das Loch nicht runter zum Bodenraum tragen, besser gesagt, schieben.
Der Bodenraum hat keine Dämmung und keine Heizung und sogar kein fest installiertes Licht.

Wäre schön, falls ihr § Verweise dazu zum Nachlesen angeben könntet.

Vielen Dank vorab für eure Einschätzung.

Viele Grüße

PS: Der Mietvertrag ist aus dem Jahre 2000

-- Editiert von asg2009 am 30.08.2018 01:01

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wohnfläche ist das auf keinen Fall. Ob das noch als Nutzfläche gilt, ist mir nicht ganz klar.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
asg2009
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten und den Verweis. Ich hatte gelesen, dass Bodenräume, die 1. von der Wohnung betretbar und 2. ausgebaut sind, gehören zu Wohnfläche. In meinem Fall ist 1. (halb)erfüllt, auch wenn es keine Tür hat. Es ist wie eine enge Schacht, in die man als gesunder und nicht zu großer Mensch gerade noch runter steigen kann. Meiner Meinung nach ist 2. aber nicht erfüllt, denn es eignet sich nicht zum Wohnen, wie beschrieben. Die Wände des Bodenraums sind verputzt und der Boden auch. Die Decke des Bodenraums war mal ursprünglich mit Lehm verputzt (Altbau), aber schon bei unserem Einzug teilweise heruntergefallen.

Man kann den Bodenraum mit den oben beschriebenen Schwierigkeiten dennoch als Stauraum nutzen.

Nun fühle ich mich bestätigt. Vielen Dank nochmals.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von asg2009):
Nun fühle ich mich bestätigt.


Soweit ok.

Aber allein die Bestätigung bringt Dich ja nicht weiter.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
asg2009
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Aber allein die Bestätigung bringt Dich ja nicht weiter.
Ja das stimmt. Es hilft mir aber bei der Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche weiter, denn u. a. daraus berechnen sich die Miete/Nebenkosten und evtl. Mieterhöhungen.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
asg2009
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Anitari):
Laut § 2 der WohnflächenVO gehören Grundflächen von Bodenräumen nicht zur Wohnfläche.
mir ist aufgefallen, dass die WohnflächenVO erst am 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Unser Mietvertrag stammt aber von Ende September Anfang Oktober 2000. Gab es vor der WohnflächenVO eine klare gesetzliche Regel, dass solche Bodenräume nicht zur Wohnfläche angerechnet werden dürfen? Ggf. wo könnte ich es nachlesen?

Danke nochmals.

Viele Grüße

-- Editiert von asg2009 am 31.08.2018 22:52

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