Niederschlagswasser nachträglich einfordern?

3. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
ElviraK
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Niederschlagswasser nachträglich einfordern?

Laut unserem Vermieter haben die Wirtschaftsbetriebe Anfang 2009 die Kosten/Gebühren für Niederschlagswasser rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 erhoben.
Dies wurde mir von den Wirtschaftsbetrieben bestätigt.

Wir haben aktuell die Betriebskostenabrechnung 2008 erhalten, in denen die Kosten für Niederschlagswasser erstmalig auftauchen.
Allerdings fordert der Vermieter auch die anteiligen Kosten für 2007 rückwirkend ein.

Normalerweise müssen Nebenkostenabrechnungen innerhalb 1 Jahres für das vorausgegangene Jahr erstellt werden, da sie dann verjähren und kein Anspruch mehr besteht. (D.h. in 2009 für 2008, in 2008 für 2007 usw.).

Den Vermieter trifft zwar in diesem Fall keine Schuld, dass die Kosten für 2007 und 2008 erst jetzt von den Wirtschaftsbetrieben erhoben wurden.

Trotzdem meine Frage: Müssen die Mieter nachträglich die Kosten für 2007 zahlen?

Danke

-- Editiert am 03.09.2009 09:44




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 104x hilfreich)

Ja.



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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Das kommt darauf an. Im Ergebnis vermutlich "nein".

1. Ist die Umlage von Niederschlagswasser überhaupt mietvertraglich vereinbart ? Was steht dazu in den Vereinbarungen zu den Nebenkosten ?

2. Ja, gem. § 560 BGB Abs. 2 BGB kann auch noch für das Vorjahr eine rückwirkende Erhöhung geltend gemacht werden. Allerdings muss der Vermieter innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Forderung die Nachberechnung vornehmen. Wartet der Vermieter monatelang, um die Forderung erst in die nächste Jahresrechnung aufzunehmen, dann ist das zu spät.

Da geschrieben wurde, die Gebühren seien "Anfang 2009" erhoben worden, dürfte die 3-Monatsfrist zur Nachberechnung wohl abgelaufen sein.


Daher muss für das Jahr 2007 wohl nicht gezahlt werden.





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"justice"

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#3
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 104x hilfreich)

quote:
Allerdings muss der Vermieter innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Forderung die Nachberechnung vornehmen


Woraus geht das denn hervor ?



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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Ups, ich muss meine Begründung korrigieren, aber das Ergebnis bleibt. Vorliegend geht es ja nicht um eine rückwirkende Vorauszahlung der Betriebskosten, sondern um eine rückwirkende Nachberechnung. Daher ist nicht 560, sondern § 556 BGB einschlägig.

Bzgl. der 3-Monatsfrist:

quote:<hr size=1 noshade>Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.

BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 220/05 - <hr size=1 noshade>



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"justice"

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#5
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 104x hilfreich)

Da habe ich schon meine Zweifel, ob dieses BGH-Urteil hier anzuwenden ist.



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#6
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 168x hilfreich)

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#7
 Von 
guest-12329.09.2009 10:11:16
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 44x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
guest-12329.09.2009 10:11:16
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 44x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 109x hilfreich)

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49851 Beiträge, 17473x hilfreich)

Das ist nicht richtig. Eine nachträgliche rückwirkende Korrektur einer Abrechnung durch die Wirtschaftsbetriebe gilt gegenüber dem Mieter auch für das Jahr, für das die Korrektur vorgenommen wurde. Im konkreten Fall müssen die Kosten für das Niederschlagswasser 2007 auch in der Nebenkostenabrechnung 2007 berücksichtigt werden.

Da der Vermieter die rückwirkende Erhöhung nicht zu verschulden hat, kann er auch nach mehr als einem Jahr noch diese Kosten nachfordern. Dabei gehe ich jedoch davon aus, dass das von justice005 genannte Urteil hier anwendbar ist, wobei es auf das Rechnungsdatum ankommt und nicht auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Wirtschaftsbetriebe.

Daneben muss es natürlich laut Mietvertrag überhaupt zulässig sein, dass die Kosten für das Niederschlagswasser auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

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#12
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 104x hilfreich)

quote:
Im konkreten Fall müssen die Kosten für das Niederschlagswasser 2007 auch in der Nebenkostenabrechnung 2007 berücksichtigt werden.


Darauf können sich m.E. nur Mieter berufen, die 2007 noch garnicht dort gewohnt haben.



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#13
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 168x hilfreich)

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#14
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 104x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der BGH ging in der Entscheidung davon aus, dass das Abflussprinzig nach der Mietrechtsreform keine Anwendung mehr finden könne <hr size=1 noshade>


In der Entscheidung vielleicht, aber später ?

quote:<hr size=1 noshade>BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07Abrechnung von Wasser- und Abwasserkosten nach Abflussprinzip möglich! ... Mietrecht - Betriebskosten können nach Abflussprinzip abgerechnet werden! ...
dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht...20... - Ähnlich

Rechtsprechungsübersicht zu § 556a BGB - Seite 2... nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig. ...
dejure.org/dienste/lex/BGB/556a/2.html - Ähnlich <hr size=1 noshade>




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#15
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 168x hilfreich)

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