Nießbrauch

21. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
kkronja
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nießbrauch

Hallo zusammen,:)
ich habe eine ganz schlichte Frage.

Kann ein ehemaliger Eigentümer, der ein Nießbrauchrecht zu der Wohnung seiner Tochter hat, in den Beirat der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt werden ?

Vielen Dank :wipp:

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"Gruß"

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"Gruß"

-- Editiert von kkronja am 21.12.2006 17:03:12

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

der verwaltungsbeirat einer eigentümergemeinschaft nach weg besteht nur aus eigentümern, es sei denn, die eigentümerversammlung beschließt etwas anderes. die wahl eines außenstehenden bedarf aber der einstimmigkeit.
quelle: bärmann/pick weg,kommentar.

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#2
 Von 
kkronja
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, aber in diesem Falle ist doch, meiner Meinung nach, das Nießbrauchrecht anzuwenden. Der ehemalige Eigentümer hat die Wohnung seiner Tochter überschrieben und hat nun das Nießbrauchrecht mit allen Rechten und Pflichten für die Wohnung. Schließt da nicht die Wahl zum Beitat mit ein ? :???:

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"Gruß"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

du machst aus 'einer ganz einfachen frage' ein Ja-Aber-Spiel :( .
ein ehemaliger eigentümer ist nun mal kein eigentümer mehr, oder??

wenn du es definitiv haben willst, geh zum ra. der haftet für seine auskünfte, oder klär die frage vor gericht.

im übrigen:
der nießbrauch bezieht sich doch offenkundig auf die nutzung der wohnung, und das wars. und sicher nicht auf alle übrigen rechte.

-- Editiert von blaubär49 am 22.12.2006 13:22:15

-- Editiert von blaubär49 am 22.12.2006 13:25:20

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kkronja
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

O.K.
Danke

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"Gruß"

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

hat nun das Nießbrauchrecht mit allen Rechten und Pflichten für die Wohnung.

Eben nicht mit allen Rechten und Pflichten. Der Nießbraucher hat das Besitz- und Nutzungsrecht, aber nicht das Eigentumsrecht.

Daher war die Antwort von blaubär aus meiner Sicht völlig korrekt.

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