Nießbrauch kündbar?

11. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
microangelo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nießbrauch kündbar?

Hallo,
meine Mutter ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit Garagen. Es gibt 5 Geschwister. Eine Tochter hat sich einen Nießbrauch eintragen lassen für die Instandsetzung von Omnibussen in der Garage, sowie einen Raum der als Büro genutzt wurde. Dies geschah 2005. Inswischen ist meine Mutter 90 und pflegebedürftig (Stufe 3). Meine Frau und ich wären bereit, die Pflege zu übernehmen, würden aber den Raum wo der Nießbrauch besteht, benötigen. Die Garagen und das Büro werden vom Nießbraucher seit 10 Jahren nicht mehr genutzt.
Wäre in diesem Fall eine Eigenbedarfskündigung möglich?

Danke

MfG

Michael

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von microangelo):
Eine Tochter hat sich einen Nießbrauch eintragen lassen für die Instandsetzung von Omnibussen in der Garage, sowie einen Raum der als Büro genutzt wurde.
Wie ist dieser Nießbrauch zustande gekommen? Gibt es dazu einen Vertrag und wenn ja was steht in diesem Vertrag zum Wegfakll des Nießbrauches? Wurde das Recht im Grundbuch eingetragen?

Im übrigen kann der Nießbraucher natürlich auf sein Recht verzichten. Das muss aber vermutlich notariell geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Eine Tochter hat sich einen Nießbrauch eintragen lassen für die Instandsetzung von Omnibussen in der Garage, sowie einen Raum der als Büro genutzt wurde.

Der Nießbrauch kann nur auf dem gesamten Grundbesitz eingetragen sein und bedeutet, dass die Tochter "wirtschaftliche Eigentümerin" ist.
Zitat:
Wäre in diesem Fall eine Eigenbedarfskündigung möglich?

Nein. Wenn tatsächlich ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen ist, schließt der Nießbraucher Mietverträge und hat Anspruch auf die Mieten.

Was lautet der genaue Grundbucheintrag?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
microangelo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Nießbrauch ist lediglich auf die Garage, sowie einen Raum im OG sowie der Flur vor diesem Raum eingetragen. Es handelt sich um eine bedingte, beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Sie darf die Räume, die im Grundrissplan rot eingefärbt sind, zum betreiben eines Omnibusunternehmens nutzen.

Hoffe, das hilft weiter.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von microangelo):
Hoffe, das hilft weiter.
Nö, weil die wesentlichen Fragen noch nicht beantwortet sind. U.a. die nach der vertraglichen Grundlage für dieses Recht, aus welcher sich die Möglichkeiten der Beendigung ergeben müssten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
microangelo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

beendet wird das ganze, wenn die Firma nicht mehr existiert. Wir wissen, dass alle Busse verkauft sind, es aber noch eine Homepage gibt. Die Geschäfte werden dahingehend abgewickelt, dass die Reisenden weitervermittelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

So wird das nichts. Die Infos reichen nicht, um auch nur ansatzweise HInweise geben zu können. Und selbst wenn wir alle Infos hätten, wäre die Frage vermutlich nicht so einfach zu beantworten. Ein Nießbrauchrecht kann man auf jeden Fall nicht einfach so kündigen.

Vier Varianten sind möglich: Einigung mit dem Nießbraucher, Raum ohne Genehmigung des Nießbrauchers nutzen (sehr problematisch), auf den Raum verzichten oder anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Damit letzteres einen Sinn hat, müssen aber die vertraglichen Grundlagen bekannt sein. Auch einen Grundbuchauszug sollte man sich besorgen. Mit diesen Dingen kann der Anwalt dann vielleicht einschätzen, ob das NIeßbrauchrecht noch besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
microangelo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

trotzdem Danke an Alle, die sich die Mühe gemacht haben. Ich habe da vielleicht eine Idee. Man sichert sich die anderen Räume durch Nießbrauch, sowie die Zugänge und verweigert dann diesen.
Wie wäre das denn?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von microangelo):
Man sichert sich die anderen Räume durch Nießbrauch, sowie die Zugänge und verweigert dann diesen.
Wie wäre das denn?

Unverständlich ... eventuell man etwas detaillierter beschreiben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von microangelo):
Man sichert sich die anderen Räume durch Nießbrauch, sowie die Zugänge und verweigert dann diesen.

Man kann schon vermuten, in welche Richtung das gedacht ist.
Das wird aber nicht funktionieren, da ein Nutzungsrecht besteht und da eine Nutzung bestimmter Räume immer auch ein Mitbenutzungsrecht der entsprechenden Zugänge umfasst.
Der Nießbrauchgeber (für Nießbrauch Garage, Raum OG und Flur vor diesem Raum) darf keinem Anderen den Alleingebrauch der notwendigen Zugangsflächen überlassen bzw. der Nießbrauchnehmer könnte ggf wieder ein Notwegerecht beanspruchen.

dumme Idee ... die nur unnötig Geld kostet ... und letztlich nichts ändert

Ohne den Wortlaut des Vertrags, mit dem der Nießbrauch gewährt wurde, kommt man da nicht weiter.
Und evtl. gibt es auch tatsächlich keinen Ausweg ohne Zustimmung des Nießbrauchnehmers dessen Rechte zu beenden.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Auch ich vermute, dass es hier nicht um ein Nießbrauchrecht, sondern um ein Nutzungsrecht geht.

Zitat:
Ich habe da vielleicht eine Idee. Man sichert sich die anderen Räume durch Nießbrauch, sowie die Zugänge und verweigert dann diesen.
Wie wäre das denn?


Wenn man sich unbedingt auf Gewährung des Zuganges verklagen lassen will, dann kann man das so machen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
microangelo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten.
Hier der genaue Wortlaut des Niesbrauchs:
im Grundbuch des Amtsgerichtsbezirk .........ist ..... nachstehend auch Eigentümer genannt als Alleineigentümer des folgenden Grundstücks ..... eingetragen. Das Grundstück ist nicht belastet.
Eintragsbewilligung und -antrag
Grundbucherklärung
Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung einer bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Gewerbebetriebsrecht zum Betreiben eines Omnibusuntermehmens) zu Gunsten von ......
und zu Lasten des vorgenannten Grundstücks ... mit dem in §2 genannten Inhalts.

Die Berechtigte darf in den auf dem Grundstück befindlichen Räumen, die in dieser Urkunde als Anlage beigefügten Grundrissplänen (3 Seiten) rot umrandet eingezeichnet sind, ein Omnibusunternehmen betreiben.

Sie darf die Zufahrten zu den Betriebseinrichtungen jederzeit nutzen.

Sie darf desweiteren die im Erdgeschoss des Anwesens ...... befindlichen Garagen, sowie den auf der Ostseite des Gebäudes befindlichen Garagenanbau zum Abstellen, Instandsetzen und Instandhalten von Betriebsfahrzeugen benutzen.

Der Eigentümer verpflichtet sich, dass die Zufahrten nicht verstellt werden und immer frei zugänglich sind.

Die Dienstbarkeit ist auflösend bedingt eingeräumt. Die Dienstbarkeit erlischt, wenn die Berechtigte nicht mehr Inhaber des Gewerbebetriebs ist.

Sonstiges

Es wird festgestellt, dass der im Erdgeschossgrundrissplan rot umrandet eingezeichnete PKW-Stellplatz im Freien von dem vorgenannten Nutzungsrecht nicht umfasst ist. ......

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
microangelo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Möchte noch eine kleine Anmerkung machen. Natürlich habt Ihr bemerkt, dass bei uns "Krieg" herrscht. In der Vergangenheit haben sich die ältesten Geschwister am Vermögen unserer Mutter vergangen. Es wurden größere Mengen davon in die eigene Tasche transferiert. Auf verschiedene Art und Weise.
Bei der ältesten streben wir (die 3 Jüngsten) ein Gerichtsverahren an. Die Zweitälteste hat sich außer Bargeld noch den Nießbrauch gesichert. Auf Grund Eurer bisherigen Antworten werden wir wohl nicht umhinkommen, auch dies auf dem Rechtsweg entscheiden zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen