Nochmal Schloßtausch, Vermieterpfandrecht, unpfändb.Sachen

18. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
boluro
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Nochmal Schloßtausch, Vermieterpfandrecht, unpfändb.Sachen

Hallo,

wollte mal zusammenfassend nochmal nachfragen, was Ihr tun würdet.
Also, Vermieter hat die Schlösser meines gekündigten Gewerberaumes ausgetauscht (w. evtl. offener Zahlungen-steht noch nicht fest), per Mail wurde mir mitgeteilt, dass er sich auf sein Vermieterpfandrecht beruft und ich keinen Zutritt mehr haben werde.
Durchs Fenster konnte ich nun feststellen, dass er ziemlich in meinen Sachen gewühlt haben muss?!
Außerdem handelt es sich wohl um unpfändbare Sachen, die ich brauche, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Also, die Schlösser austauschen kann er wohl nicht so einfach?

Wie sieht es mit dem Pfandrecht aus? Kann er mir so ne einfache Mail schicken, in dem o.a. steht (Irgendwo habe ich gelesen, dass müsste per Post gemacht werden und er müsste angeben, dass ich nichts mehr holen darf usw..?!)

Was ist mit unpfändbaren Sachen oder Sachen die nicht mir gehören (z.B. gemieteten Kopierer usw)?

Was würdet Ihr machen? Ich kann ja die Schlösser aufmachen lassen (vom Schlüsseldienst? kann ich das auch selber? Brauch ich Polizei o.ä. dazu?)

Und dann? Wie könnte es weiter gehen?

Würde mich über ein paar brauchbare Antwortetn freuen

Danke schon jetzt

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

ich würde dir empfehlen, einen Anwalt zu nehmen. Denn wenn du dem VM schreibst, wird er den Brief ignorieren. Mach das über den Anwalt. Vielleicht kann man auch übers Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Der Anwalt hat hier bessere Möglichkeiten.

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#2
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

Hi boluro!
Zunächst einmal hat sich der VM unrechtmäßig Zutritt zu den Räumen verschafft, da ich davon ausgehe, dass der Mietvertrag noch Gültigkeit hat (Der Sachverhalt der Mietzahlungsrückstände scheint ja nicht geklärt!). Das entspricht (auch bei gewerblich genutzten Räumen) einem Einbruch!
Der VM darf nicht einfach die Schlösser auswechseln, da der VM damit das Nutzungsrecht an der Mietsache unterbindet. Die Schlösser aber nun einfach aufzubrechen wäre aber nicht der richtige Weg. Der Gang zum RA scheint hier nicht umgehbar zu sein! Für die Zeit, in der die Mietsache nicht nutzbar ist, sollte keine Miete vom VM gefordert werden können, zusätzlich würde ich dem VM androhen, einen Verdienstausfall geltend zu machen! Desweiteren ist hier eine Anzeige bei der Polizei fällig, da der VM scheinbar die Räume betreten und auch in den Sachen gewühlt hat (Ersatzleistungspflicht bei Schäden!). Auf keinen Fall einfach die Schlösser aufbrechen! Unrecht kann nicht mit Unrecht vergolten werden! So bist Du dann auch auf der sicheren Seite...

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"Datenschutz ist Täterschutz!"

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#3
 Von 
AnneKaffeekanne
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
boluro
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich selbst habe den Vertrag zum 31.12. aufgrund einiger Mängel gekündigt. Aufgrund eines Unfalls konnte ich dei Räume jedoch nicht leeren.
Daraufhin hat der VM mir per Anwalt mitgeteilt, die Räume bis 09.02. zu leeren. Auch das habe ich aufgrund des Unfalls nicht geschafft.
Ich wollte nun diese Woche weiter abbauen usw. und fand die Räume eben mit ausgewechseltem Schloss vor.
Es ist jedoch wie gesagt, noch nicht geklärt, wer wem was schuldet. Da ich aufgrund der Mängel (wg. der ich gekündigt habe)einen Großteil der Räume nicht wirklich nutzen konnte.

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#5
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

@ AnneKaffeekanne
Danke für den Hinweis!

@ boluro

Das das Mietverhältnis zum 31.12.06 gekündigt wurde brechtigt nicht den VM sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen! Er hat natürlich aber das Recht für die weitere Nutzung der Räume Miete zu verlangen! Er kann auch die Räumung der Mietsache und eventuelle Schadenersatzleistung (falls die Räumlichkeiten ab dem 01.01.07 nachweislich wieder vermietet waren) fordern. Ansonsten bleibt der Sachverhalt der gleiche! Ich würde aber auf jeden Fall empfehlen, die Mietsache zu räumen. Sollten Mietforderungen für die Zeit erhoben werden, in der der Zutritt aufgrund der ausgewechselten Schlösser nicht möglich war, würde ich dies ablehnen, da für eine Räumung keine Möglichkeit bestand!
Für die Problematik, das die Mietsache Mängel hatte, muss eine seperate Lösung gefunden werden, da die Mängel rechtlich nicht unmittelbar mit der Räumung bzw. des austauschens der Schlösser zu verbinden ist...

Gruß

dreisst

-----------------
"Datenschutz ist Täterschutz!"

-- Editiert von dreisst am 20.02.2007 09:50:31

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#6
 Von 
boluro
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal....

Die Räume sind bisher nicht weitervermietet. Scheinbar sollen die Räume verkauft werden (habe ich zufällig in einer Anzeige gelesen).
Bisher habe ich keinen Zutritt bekommen.
Weißt Du evtl. auch wie es mit Vermieterpfandrecht aussieht? Dies wurde mir ja kurz per Mail mitgeteilt.

Habe nun wieder ein Schreiben abgeschickt, wann er gedenkt, mir meine Sachen, die ich brauche um den Lebensunterhalt zu bestreiten, auszuhändigen?! Und wann ich die Räume leeren kann...Usw

Habe ich es richtig verstanden, dass er solange meine Sachen in den Räumen sind, keinen Zutritt haben darf?! (Abgesehen davon, es gäbe eine Räumungsklage o.ä.)

Danke und Gruß

-- Editiert von boluro am 20.02.2007 10:35:06

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

Hi boluro!
Generell gibt es das Vermieterpfandrecht
(Dem Vermieter steht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Sachen zu. Voraussetzung ist allerdings, daß der Mieter Eigentümer oder Miteigentümer der Sachen ist. Vgl. § 562 ff. BGB .)

Die Frage hier ist aber, ob es überhaupt Forderungen des VM gibt, da Du ja geschrieben hattest, dass die offenen Forderungen des VM nicht geklärt sind!

Interessant ist hier die Bestellung des Pfandrechts! Die Forderungen des VM müssen natürlich fixiert sein, d.h. der VM muss die Forderungen vorher angezeigt haben. Das Pfandrecht kann nicht einseitig ausgeführt werden!

(BGB § 1205 Bestellung

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.)

Ich gehe mal hier davon aus, das Du Dich nicht mit dem VM über das Pfandrecht geeinigt hattest und dem widersprochen hattest (Im Zivilrecht ist eine Behauptung solange gültig, bis ihr widersprochen wurde!). Insofern muss er Dir die Möglichkeit einräumen die Forderungen (wenn sie rechtens sind) finanziell auszugleichen. Da ich aber auch nicht die Vorgeschichte dieser Forderungen kenne, kann ich natürlich auch keinen genauen Tipp geben (bin ja auch kein RA).

Zu Deiner 2. Frage...

Du bist immer noch der Eigentümer der Sachen, eine Nutzungsberechtigung o.ä. der Dinge hat der VM nicht, ebenso ist der VM dadurch auch nicht Besitzer geworden (Eigentümer und Besitzer eine Sache sind 2 verschiedene Dinge!)!

Der Zutritt zu den Räumen hat im Grunde der VM erst, wenn durch Abgabe der Schlüssel das alleinige Nutzungsrecht einer Vermietung aufgegeben wurde. Da aber das Mietverhältnis gekündigt wurde, aber Du weiterhin die Mietsache nutzt, bist Du auch ohne Mietvertrag in der Pflicht eine Nutzungsgebühr (Miete) zu zahlen, insofern würde auch wieder eine Vermietung vorliegen. Scheinbar ist aber der Sachverhalt doch recht kompliziert und erfodert eine genaue Betrachtung der Sachlage. Dies kann man aber nicht mit pauschal Gesetzestexten und Urteilen lösen. Ich kann Dir nur raten Dich von einem RA vertreten zu lassen.

Gruß

dreisst

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"Datenschutz ist Täterschutz!"

-- Editiert von dreisst am 20.02.2007 11:12:12

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