Guten Tag,
ich habe da eine wichtige Frage.
Und zwar wohnen wir seit 5 Monaten in einer Mietwohnung, in der eine Einbauküche samt Tisch und Stühle stehen. Uns gehören diese nicht.
Die Stühle sind mit Kunstleder verkleidet.
Leider gibt dieses Leder nun seinen Geist auf und blättert ab.. sehr stark sogar.
Wir vermuten, das die Stühle schon ihre paar Jährchen auf dem Buckel haben müssen, weil wir diese ganz normal nutzen.
Jetzt ist die Frage, ob wir dies melden müssen und ob wir eventuell dafür aufkommen müssen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Normale Abnutzungen der Stühle?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Sind die mitvermietet? Steht dazu was im Mietvertrag?ZitatUns gehören diese nicht. :
Für eine normale Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch haftet der Mieter niemals.
Wenn die Stühle und die Kücheneinrichtung mitvermietet (und nicht nur gefälligkeitshalber zur Nutzung überlassen) worden sind, wäre im Gegenteil der Vermieter zu einer Instandsetzung oder einem Ersatz verpflichtet. In diesem Fall sollte ein Mieter den Mangel im eigenen Interesse dem Vermieter anzeigen.
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ZitatSind die mitvermietet? Steht dazu was im Mietvertrag? :
Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache sowie der darin vorhandenen Einrichtungen, die durch Verletzungen der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere dann, wenn er technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt oder die Wohnung nur unzureichend belüftet oder beheizt. Der Mieter haftet auch für das Verschulden von Personen, die zu seinem Hausstand gehören oder die sich mit dem Einverständnis des Mieters auf dem Anwesen bzw. im Haus aufhalten.
Entstandene Schäden sind dem Vermieter sofort anzuzeigen!
22 Küchen
Eine vorhandene Einbauküche wird nicht mitvermietet und ist nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages. Stattdessen wird die Küche an den Mieter verliehen und zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Die Dauer der Leihe ist an die Dauer des Mietverhältnisses gekoppelt.
Der Verleiher (Vermieter) ist nicht verpflichtet, die Einbauküche während der Dauer der Leihe instand zu halten und instand zu setzen. Dem Entleiher (Mieter) stehen keine Gewährleistungsrechte zu. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen hat der Entleiher auf eigene Kosten vorzunehmen. Dazu gehören Reparaturen/Erneuerungen der Küchenmöbel oder Geräte. Diese sind vom Entleiher selbst in Auftrag zu geben und zu begleichen.
Der Entleiher hat die Möglichkeit die Reparatur bzw. den Austausch durch die Hausverwaltung organisieren zu lassen.
Hierfür fällt eine Gebühr von 50,00 EUR an. Der Mieter erhält eine Gesamtrechnung mit der Gebühr.
Die Rechnungen der Handwerker und Lieferanten werden als Anlage mit übersandt. Die Beauftragung der Hausverwaltung muss schriftlich per Mail erfolgen.
11
Der Entleiher ist zu einem sorgsamen Umgang mit der Einbauküche verpflichtet. Kommt es durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Einbauküche zu Veränderungen oder Verschlechterungen, hat der Entleiher dem Verleiher den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher die Einbauküche am Ende des Mietverhältnisses zusammen mit der Wohnung in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
-- Editiert von User am 6. September 2024 13:33
Wenn die Einbauküche tatsächlich nur kostenlos überlassen worden ist, gelten die für eine Leihe bestehenden Regeln. Die sind im Vertrag offenbar auch korrekt wiedergeben.
Kurzfassung: wenn am entliehenen Gegenstand etwas kaputt geht, ohne daß ein Verschulden (z.B. vertragswidriger Gebrauch) vorliegt, dann ist das halt so, und weder Vermieter noch Mieter sind zu einer Reparatur oder Schadensersatz verpflichtet.
Da die Einbauküche auch gar nicht mitvermietet ist, besteht meiner Meinung nach keine Pflicht zu irgendeiner Meldung an dem Vermieter, zumal diese ohnehin keinerlei Verpflichtungen auslösen würde.
Steht die Klausel denn so bereits vorgegeben im Mietvertrag?
Wenn ja - akuell tendieren die Gerichte dazu eine solche Klausel als unwirksame AGB einzustufen und die Küche als vermietet zu betrachten...
Zitat22 Küchen :
Ich halte diese AGB Klausel für nichtig.
Zum einen ist diese "kostenlose Leihe" ein nicht sehr glaubwürdiges Feigenblatt, dass auch von vielen Gerichten nicht mehr anerkannt wird..
Zum anderen will der Vermieter hier dem Mieter Kosten und Pflichten auferlegen welche im Wohnungsmietrecht so nicht zulässig wären.
ZitatIch halte diese AGB Klausel für nichtig. :
Laut Websuche stimmt das wohl.
Außer es gibt dazu eine Individualvereinbarung... die haben wir nicht bekommen. Für das Streichen bei Auszug allerdings schon.
Die Frage ist jetzt nur, ob wir die Schäden anzeigen sollen und was wir tun können, wenn sich der Vermieter weigert.
(Mieterschutzbund hält den Mietvertrag übrigens für richtig)
ZitatDie Frage ist jetzt nur, ob wir die Schäden anzeigen sollen :
Ich würde ihn mindestens mal melden
Zitatwas wir tun können, wenn sich der Vermieter weigert. :
A) akzeptieren und eigene Stühle kaufen
B) gerichtlich klären lassen
ZitatAußer es gibt dazu eine Individualvereinbarung... die haben wir nicht bekommen. Für das Streichen bei Auszug allerdings schon. :
Und die wurde mit Euch ausgehandelt oder einfach nur als Bedingung vorgelegt?
Würde mich nicht wundern, wenn diese auch unwirksam wäre.....
ZitatUnd die wurde mit Euch ausgehandelt oder einfach nur als Bedingung vorgelegt? :
Naja, wir haben es zähneknirschend unterschrieben..
ZitatNaja, wir haben es zähneknirschend unterschrieben.. :
Das beantwortet die Frage nicht wirklich ...
ZitatDas beantwortet die Frage nicht wirklich ... :
Wir hatten beim Mietvertrag eine zusätzliche Individualvereinbarung, die beim Gespräch vom Vermieter geschrieben wurde, unterschreiben.
Dort ist geschrieben worden, das die Wohnung bei Einzug renoviert und in der Farbe weiß übergeben wurde und bei Auszug auch wieder in der Farbe weiß gestrichen werden muss.
Wir waren also mit der Unterschrift einverstanden.
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