Nutzerwechselgebühren keine umlagefähigen Betriebskosten Beim Auszug eines Mieters müssen verbrauchsabhängige Betriebskosten durch Zwischenablesungen festgestellt werden. Dies ist meist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Vermieter diese Nutzerwechselgebühren jedenfalls nicht als Betriebskosten auf den Mieter abwälzen kann, da sie nicht regelmäßig anfallen. Hinweis: Vermieter sollten daher darauf achten, dass eine entsprechende Kostentragungsregelung in den Mietvertrag aufgenommen wird, die dem Mieter die Nutzerwechselgebühren bei einem (vorzeitigen) Auszug auferlegt. Urteil des BGH vom 14.11.2007 VIII ZR 19/07
WoM 2008, 85 ZGS 2008, 5
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Nutzerwechselgebühr zahlt Vermieter
10. Januar 2009
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Frage vom 10. Januar 2009 | 13:27
Von
Status: Student (2193 Beiträge, 1377x hilfreich)
Nutzerwechselgebühr zahlt Vermieter
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#1
Antwort vom 10. Januar 2009 | 13:46
Von
Status: Bachelor (3168 Beiträge, 1410x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 10. Januar 2009 | 13:53
Von
Status: Student (2193 Beiträge, 1377x hilfreich)
Ich verfolge hier ja nicht wirklich jeden Thread :-)
Soll ja auch nur ein Verweis zu einem relevanten Urteil sein.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. Januar 2009 | 14:12
Von
Status: Lehrling (1592 Beiträge, 784x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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