Nutzung Hausflur

3. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)
Nutzung Hausflur

Hallo,

wir wohnen in einem 3 Parteienhaus und haben davon die mittlere Wohnung. Vor unserer Eingangstür befindet sich ein 1,80m breiter Treppenabsatz (Breite zwischen Wand und Geländer). Seit Einzug (vor ca. 7 Jahren) wird ein Teil dieses Absatzes in einer Tiefe von ca. 60cm an der Wand entlang genutzt (1 Schuhregal, 1 Flaschenregal und diverse Grünpflanzen.) Es ist also ein 1,20 m breiter Durchgang stets gewährleistet, Fluchtwege sind unserer Meinung nach nicht verstellt.
Die Hausverwaltung (kommt sehr selten mal vorbei) hat dies nie bemängelt -bis heute. Nun sollen wir plötzlich den Flur freiräumen.
Im Mietvertrag steht zwar: das Aufstellen von Gegenständen aller Art...in den gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen, so insbesonder im Treppenhaus ist nicht gestattet, aber es wurde NIE beanstandet - jetzt aber plötzlich doch, was wir darauf zurückführen, dass sich Streit um die Nebenkostenabrechnung sowie eine mögliche Mietkürzung unsererseits wegen Wohnungsmängeln anbahnt. Wir werten die Aufforderung zum Räumen des Flures als reine Schikane.
Dennoch möchte man sich in keine schlechte Position bringen, deshalb die Frage an das Forum:

Gibt es hier ein "Gewohnheitsrecht"? Was darf in einen gemeinschaftl. Hausflur gestellt werden, ohne die Fluchtwege zu behindern? Was könnte uns/dem Mietverhältnis passieren, wenn wir den Flur nicht oder nur teilweise räumen?

Die anderen Hausbewohner haben übrigens auch Gegenstände auf dem Flur stehen, Beanstandungen untereinander gab es deswegen nie. Müssen die Mitbewohner nun genauso zur Räumung verpflichtet werden im Sinne der Gleichbehandlung???

Danke für Eure Meinungen.



-- Editiert am 03.11.2010 19:17

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

quote:
Gibt es hier ein "Gewohnheitsrecht"?


Nein, zumal eine sehr eindeutige Mietvertragsregelung vorhanden ist. Die wäre noch nicht mal nötig, denn das Treppenhaus dient zum Erreichen und Verlassen der Wohnung, kann aber nicht als zusätzliche Mietfläche angeeignet werden.

quote:
Was darf in einen gemeinschaftl. Hausflur gestellt werden, ohne die Fluchtwege zu behindern?


Man kann sich eine Fußmatte vor die Tür legen. That's all.

quote:
Was könnte uns/dem Mietverhältnis passieren, wenn wir den Flur nicht oder nur teilweise räumen?


Der Vermieter kann auf Unterlassung mit Geldbußandrohung bei Zuwiderhandlung klagen (mit entsprechender Kostenfolge). Kündigen wäre im ersten Anlauf wahrscheinlich zu scharf geschossen.

Jedes Mietverhältnis ist für sich und nach dem Mietvertrag zu beurteilen. "Gleichbehandlung" ist da nicht verpflichtend. Schon gar nicht, um eigenes Unrecht mit dem Unrecht Anderer rechtfertigen zu wollen.



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Wir werten die Aufforderung zum Räumen des Flures als reine Schikane.


Schon mal ganz vorsichtig daran gedacht, dass der Vermieter die Beanstandungen der Abrechung oder vielleicht auch die scheinbar angedrohte Mietminderung ebenfalls als reineSchikanee bewertet?

quote:
Gibt es hier ein "Gewohnheitsrecht"? Was darf in einen gemeinschaftl. Hausflur gestellt werden, ohne die Fluchtwege zu behindern? Was könnte uns/dem Mietverhältnis passieren, wenn wir den Flur nicht oder nur teilweise räumen?


Gewohnheitsrechte gibt es nicht und schon ein Blick in den Mietvertrag hat Klarheit darüber verschafft, was im Hausflur abgestellt werden darf, nämlich nichts.
Ausnahmen (Kinderwagen, Rollator, ...) wird es geben, sind aber hier nicht mal ansatzweise zu erkennen.
Dass Fluchtwege in irgendeiner Breite freibleiben ist kein Freibrief für einen Mieter zur Beschlagnahme aller Flächen außerhalb der Fluchtwege.
Die unbefugte Nutzung ist nach Abmahnung ein Grund für eine fristlose Kündigung.

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#5
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für Eure Meinungen.

Nun gibt es in Mietverträgen immer mal Regelungen, die so nicht gültig sind, nach ist eine Nachfrage hier schon berechtigt zumal
@ RHMV es keinerlei Ausnahmen gibt !

Muss die Aufforderung in Briefform erfolgen (Einschreiben?) oder genügt eine einfache E-Mail? Es ist bisher nur eine Aufforderung....keine Abmahnung.

Wie gesagt, es stört sich nur der Verwalter daran, keiner der Mieter, da alle etwas vor der Tür stehen haben.

Der Schuhschrank ist übrigens nur ein offenes Hartplastik Regal, das Blumenregal und das Flaschenregal sind aus Metall - da hätte die Feuerwehr sicher nichts dagegen...



-- Editiert am 03.11.2010 20:07

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)

@Sassy2
danke für die Meinung.

E-Mails genügen also? Und was ist mit der Beweisbarkeit?
Was, wenn der Mail Account garnicht mehr genutzt wird oder nur sehr selten? Da sind Fristen schnell verpasst !! Es gibt meines Wissens nach keine Vorschrift, wie oft man in seinen elektronischen Briefkasten schauen muss.
Und was ist, wenn die Mail im Nivana des Internets verloren geht? Da ist doch nichts beweisbar?



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12304.11.2010 08:57:35
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

quote:
Und was ist, wenn die Mail im Nivana des Internets verloren geht? Da ist doch nichts beweisbar?

Deshalb wird die Verwaltung die Abmahnung dann ja auch per Einschreiben-Rückschein versenden - sicher ist sicher...



quote:
nur ein offenes Hartplastik Regal, das Blumenregal und das Flaschenregal sind aus Metall -

Hartplastik schmilzt bei Hitze - viel Spass wenn du bei der Flucht darin mit deinen normalen Schuhen drin hängenbleibst oder wenn andere auf der Flucht darüber stürzen und sich den Hals brechen oder sich an den im Panik umgeworfenen Metallregalen Arme und Beine aufschlitzen ...



quote:
da hätte die Feuerwehr sicher nichts dagegen...

Doch wir haben etwas dagegen, das Anfahrtswege, Aufstellflächen, Flucht- und Rettungswege mit allem möglichen vollgestellt sind und es Verletzte oder Tote geben kann.
Nur weil Leute glauben - es stört doch keinen.

Doch - es stört die Rettung - es stört die Opfer !

Und mittlerweile - Gott sei Dank - stört es auch viele Staatsanwälte ...



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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#11
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Mal abgesehen von den Katastrophenszenarios, die oft nicht zutreffen, weil trotz Aufstellung von Schränken noch genügend Platz für die Feuerwehr ist, ist die rechtliche Lage völlig eindeutig.
Es ist reine Kulanz eines Vermieters die Aufstellung von Schränken o.ä. im Treppenhaus zu dulden und Kulanz erfordert auch eine gewisse Kulanz des anderen Vertragspartners.
Oder mal rechnerisch ausgedrückt:
Der TE nutzt seit 7 Jahren eine zusätzliche Stellfläche im Treppenhaus von ca. 1 m² kostenlos. Bei einem fiktiv angesetzten Mietpreis von 5€/m² läge man hier bei einer Jahresmiete von 60€. Nach 7 Jahren wären das dann 420€.
Würde mir dann ein Mieter wegen eines kleinen Berechnungsfehlers mit Mietminderung kommen, dann wär das vorbei mit der Kulanz.

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