Nutzung Mietpreisbremse?

3. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
skyliner905
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzung Mietpreisbremse?

Hallo,
ich habe Mitte letzten Jahres eine Wohnung in Berlin bezogen (Kaltmiete ca. 10/m² )

Ich habe nun gesehen, dass der Mietspiegel bei 6,65€ liegt (7,32€ inkl 10% Zuschlag).
Der letzte Woche für Berlin beschlossene Mietendeckel würde für meine Wohnung bei 7,08€ bzw. 8,50€ inkl 20% Grenze liegen.

Kann ich also jetzt einfach eine Rüge wegen Nichteinhaltung der Mietpreisbremse versenden oder habe ich irgendetwas nicht beachtet?

Über Sanierungen der Wohnung oder über die Höhe der Vormiete habe ich bei Vertragsabschluss keine Infos vom Vermieter erhalten.

Könnte ich irgendwas machen wenn der Vermieter aufrund der Rüge dann in den nächsten Wochen/Monaten mit einer Kündigung kommt (z. B. Verpackt als Eigenbedarf)?


-- Editiert von skyliner905 am 03.02.2020 16:10

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32411 Beiträge, 17077x hilfreich)

Kann ich also jetzt einfach eine Rüge wegen Nichteinhaltung der Mietpreisbremse versenden oder habe ich irgendetwas nicht beachtet? Alllerdings - zunächst werfen Sie permanent Mietendeckel und Mietpreisbremse durcheinander. Und zweitens bedeutet der Mietendeckel vorläufig nur, dass Mieten nicht erhöht werden können. Die Möglichkeit zur Absenkung ist noch gar nicht in Kraft getreten.
Könnte ich irgendwas machen wenn der Vermieter aufrund der Rüge dann in den nächsten Wochen/Monaten mit einer Kündigung kommt (z. B. Verpackt als Eigenbedarf)? Ja sicher - Sie können die Kündigung rechtlich prüfen lassen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
skyliner905
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Es soll hier nur um die Mietpreisbremse gehen. Die Werte zum Mietpreisdeckel sollen nur verdeutlichen, dass diese sowieso höher liegen als die Werte aus der Mietpreisbremse und ein Warten auf eine mögliche Absenkung (nach Mietendeckel) somit nicht sinnvoll ist.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat:
Es soll hier nur um die Mietpreisbremse gehen.


Dann darf die neue Miete maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, es sei denn es liegt einer der in § 556e BGB oder § 556f BGB genannten Ausnahmen vor.

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#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 593x hilfreich)

Es gilt aber auch der Bestandsschutz. Lag die Miete schon vor der Einführung der Mietpreisbremse über dem Preisdeckel, so kann auch weiterhin die höhere Miete bei einer Wiedervermietung verlangt werden.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30496 Beiträge, 5450x hilfreich)

Berliner haben ja recht informatives Informationsmaterial... ;)
Sowohl zur Mietpreisbremse ab 2015
https://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/3793279-739654-mietpreisbremse-regelungen-aenderungen-a.html
als auch zum Mietendeckel
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/mietendeckel/

Zitat (von skyliner905):
habe ich irgendetwas nicht beachtet?
Wahrscheinlich die Informationen der Stadt.

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#6
 Von 
skyliner905
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun gelesen, dass mit dem neuen Gesetzesentwurf zur Mietpreisbremse eine 30-Monatige Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete kommen soll.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915824.pdf

Wäre es sinnvoll mit der Rüge noch zu warten bis das Gesetz in Kraft tritt um rückwirkend (bin bereits ein halbes Jahr in der Wohnung) eine Rückerstattung zu bekommen oder würde die Gesetzesänderung nur für neue Mietverträge ab dem Zeitpunkt gelten (sodass ich lieber jetzt die Rüge schreiben sollte)?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat:
Wäre es sinnvoll mit der Rüge noch zu warten bis das Gesetz in Kraft tritt


Nein, da nach Artikel 2 des Gesetzesentwurfs die Rückforderungsmöglichkeit nur bei Mietverträgen gilt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden.

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