Hallo!
Mein Mietvertrag läuft sm 15.03.2026 aus und ich hab im Vertrag folgendes stehen:Nebenkosten Rechner
"Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung
der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich. Dem Mieter
wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt."
Ich habe immer pünktlich gezahlt und möchte nun verlängern.
Was sagt ihr dazu?- Könnte der Wortlaut "...aus heutiger Sicht..." gegen mich verwendet werden? Dann wäre der gesamte Absatz ja belanglos. ich wollte aber damals das Optionsrecht bewusst in den Vertrag mit aufgenommen haben. Wurde ich für dumm verkauft?
Der Vermieter hat auf meine Frage, ob Verlängerung möglich, schon mal abgesagt (Email).
Danke!
Optionsrecht auf Verlängerung
Zitat :Mein Mietvertrag läuft sm 15.03.2026 aus
Das heißt du hast einen befristeten Mietvertrag?
Erfüllt dieser denn die Voraussetzungen? (Ist also ein Grund für die Befristung angegeben?) Wenn nicht, ist die Befristung gar nicht gültig. Dann wäre der Vertrag von vorneherein unbefristet.
Eigentlich glaube ich, dass es ein Gewerbemietvertrag ist. Aber ich muss das fragen, ist das ein Wohnungsmietvertrag?
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Hallo! Es ist kein Gewerbemietvertrag:
"III. Vertragsdauer
1. Das Mietverhältnis beginnt am 15.März 2021 und wird auf 5 Jahre befristet, also bis zum
14.März 2026, abgeschlossen.
Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung
der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich. Dem Mieter
wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.
2. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, nach Ablauf eines Jahres den Mietvertrag jeweils zum
Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen."
LG
Dieser Satz würde keinen Sinn ergeben, wenn der Mieter auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen wäre. Einvernehmlich kann man immer verlängern. Von daher wird der Vermieter schon schwerwiegende Gründe auffahren müssen, um dem Mieter die Ausübung dieser Option zu verweigern.Zitat :Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.
Im Gewerbemietrecht ist vieles möglich. Wenn du sicher sein willst, solltest du einen Anwalt befragen. Und natürlich solltest du eventuelle Fristen und Form beachten. Im Zweifel wirst du beweisen müssen, dass du diese Option rechtzeitig ausgelöst und dies dem Vermieter auch mitgeteilt hast. Bei solch wichtigen Dingen bietet sich eine persönliche Übergabe eines Briefes durch dich oder durch einen Boten an.
Zitat :Es ist kein Gewerbemietvertrag:
Also ein Wohnraummietvertrag oder was wurde da gemietet?
Für einen Wohnraummietvertrag ist die Klausel unwirksam, d.h. man hat einen unbefristeten Mietvertrag.
Ups, jetzt habe ich "ein" und nicht "kein" gelesen. Dann bitte noch einmal ganz deutlich: Wurde Wohnraum in Deutschland vermietet?Zitat :Es ist kein Gewerbemietvertrag:
Das ist der Mietvertrag der Wohnung=Wohnraum, kein Gewerbe in Wien:
"Mietgegenstand
Mietgegenstand ist die im Hause ............................... gelegene Wohnung bestehend aus 1 Wohnküche, 1 Schlafzimmer, 1 Vorzimmer, 1 Badezimmer, 1 WC, 1 Abstellraum im Ausmaß von 44,58m², einem Kellerabteil im Ausmaß von 1,53 m². Die Wohnung verfügt weiters über eine Dachterrasse mit 5,95m² und einem Balkon mit 5,41m².
Die Vermieter vermieten an den Mieter und dieser mietet von dem Vermieter die in Punkt 1.1 genannte Wohnung.
2 von 5
II.
Hauptmiete, Geltung MRG
Der Mieter übernimmt das Bestandsobjekt in Hauptmiete. Es gilt Teilausnahme vom MRG hinsichtlich Mietzinsbildung – es kommt die freie Mietzinsbildung zur Anwendung ‐ ansonsten gelten die jeweils gültigen Regelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
III. Vertragsdauer
1.
Das Mietverhältnis beginnt am 15.März 2021 und wird auf 5 Jahre befristet, also bis zum 14.März 2026, abgeschlossen.
Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich. Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.
1.
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, nach Ablauf eines Jahres den Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen."
Zitat :in Wien
Dann musst du in einem österreichischen Forum fragen. Hier gehts um deutsches Mietrecht.
In Österreich sind solche befristeten Mietverträge im Gegensatz zu Deutschland zulässig.
Zitat :Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.
Die Klausel dürfte auch in Österreich bedeuten, dass der Mietvertrag einmal durch einseitige Erklärung des Mieters um 5 Jahre verlängert werden kann.
Ja, die Frage ist halt, ob der Satz davor
"Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich."
ein Gewicht hat, oder ob der Satz
"Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt."
mir eindeutig das Optionsrecht einräumt, bei regelmäßiger Bezahlung.
:/
Ich weiß das nicht, nehme aber mal stark an, dass auch in Österreich unklare Vereinbarungen zulasten des Verwenders gehen. Das hier ist mindestens unbestimmt.
Keine Ahnung, wie es in Österreich z.B. mit Eigenbedarf aussieht.
Aber es spricht zumindest rein logisch/argumentativ viel dafür, dass diese schwammige Formulierung nicht zum Vorteil des Vermieters reichen kann und der nicht alles hineinkonstruieren darf, dass die Option also einforderbar ist.
Wieso?Damals in2021 kannte der VM dich nicht.Zitat :Könnte der Wortlaut "...aus heutiger Sicht..." gegen mich verwendet werden?
Du könntest die Option der Verlängerung ziehen---> jetzt beim VM um Mietvertragsverlängerung fragen.
Es ist dann Sache des VM, wie er dich jetzt über die fast 5 Jahre als Mieter einschätzt. Der VM kann zustimmen/verlängern... oder ablehnen.
Bei Ablehnung endet der MV am 14.3.26.
Zitat :Der VM kann zustimmen/verlängern... oder ablehnen.
Bei Ablehnung endet der MV am 14.3.26.
Jedenfalls nach deutschem Recht wäre diese Antwort wäre diese Antwort total falsch.
Bei einer Option reicht die einseitige Willenserklärung des Mieters zur Verlängerung.
Jedenfalls las ich , dass es sich um einen Wohnungsmietvertrag in Wien handelt... und da der TE schon nachfragte und der VM schon ablehnte, erübrigt sich hier evtl. jede Diskussion um österreichisches Wohnungsmietrecht ?Zitat :Jedenfalls nach deutschem Recht wäre diese Antwort wäre diese Antwort total falsch.
Das Netz hält für den TE wahrscheinlich jede Menge Infos zum ABGB bereit.
Aber danke für den Hinweis, dass eine Option eine einseitige Willenserklärung ist, sofern der Mietvertrag dem dt. BGB entspricht.
Anami schwafelt wieder sinnlos daher, um seine falsche Antwort zu kaschieren.
Ich stimme hh teilweise zu und habe dies auch bereits bei meinem ersten Post geschrieben: Der Satz macht keinen Sinn, wenn der Vermieter zustimmen müsste. Allerdings ist mir nicht klar, ob der Satz rechtlich wirksam ist. Offenbar hat ihn der Mieter hineinverhandelt. Da müsste man die österr. Gesetzgebung genauer kennen, um das zu bewerten.
Wer schwafelt hier und kann nicht lesen?Zitat :Anami schwafelt wieder sinnlos daher, um seine falsche Antwort zu kaschieren.
Wer darf als User seine falsche Antwort korrigieren und sich für den Hinweis dazu sogar bedanken ?
...also langsam und Vorsicht, User cauchy.
Ganz deutlich war schon seit 28.11. zu lesen: Es ist kein Gewerbemietvertrag....Das ist der Mietvertrag der Wohnung=Wohnraum, kein Gewerbe in Wien:Zitat :Ups, jetzt habe ich "ein" und nicht "kein" gelesen. Dann bitte noch einmal ganz deutlich: Wurde Wohnraum in Deutschland vermietet?
...aber nachtreten macht dir Spaß ?
Nix offenbar: Das war auch für dich schon im EP zu lesen... ich wollte aber damals das Optionsrecht bewusst in den Vertrag mit aufgenommen habenZitat :Offenbar hat ihn der Mieter hineinverhandelt.
Spaß würde es machen, wenn du nur noch dann posten würdest, wenn du wirklich etwas Relevantes und rechtlich zumindest halbwegs Sinnvolles beizutragen hast. Das würde auch den Fragestellern helfen.Zitat :...aber nachtreten macht dir Spaß ?
Zitat :Nix offenbar: Das war auch für dich schon im EP zu lesen... ich wollte aber damals das Optionsrecht bewusst in den Vertrag mit aufgenommen haben
Also war die Aussage von @cauchy offenbar richtig und Dein "Nix offenbar" ist offenbar falsch.
Zitat :Aber danke für den Hinweis, dass eine Option eine einseitige Willenserklärung ist, sofern der Mietvertrag dem dt. BGB entspricht.
Es würde mich doch sehr überraschen, wenn der gleiche Begriff in Österreich eine völlig andere Bedeutung hätte.
Zitat :Das Netz hält für den TE wahrscheinlich jede Menge Infos zum ABGB bereit.
Und wozu soll das relevant sein, wo doch für diesen Fall das MRG gilt? OK, der § 915 AGBGB wäre noch interessant, da er das Pendant zum deutschen § 305c Abs. 2 BGB ist.
Zitat :Da müsste man die österr. Gesetzgebung genauer kennen, um das zu bewerten.
Da wesentliche Bestandteile des AGB-Rechtes auf der EU-Richtline 93/13/EWG basieren, gibt es EU-weit nur in Details unterschiedliche Regelungen. Unklarheiten in AGB gehen auch in Österreich zu Lasten des Verwenders.
Hier hat der Mieter und nicht der Vermieter eine für ihn positive Regelung hineinverhandelt. Zumindest für diese Option zweifle ich, dass das als vom Vermieter gestellte AGB gewertet wird.Zitat :Da wesentliche Bestandteile des AGB-Rechtes auf der EU-Richtline 93/13/EWG basieren, gibt es EU-weit nur in Details unterschiedliche Regelungen. Unklarheiten in AGB gehen auch in Österreich zu Lasten des Verwenders.
Ich gehe auch davon aus, dass der Mieter einseitig und einmalig den Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters verlängern kann. Aber sicher bin ich mir halt nicht.
Na dann
Ich hoffe, der Wiener Mieter kann mit den *Experten-Aussagen* eines deutschen Forums erreichen, dass seine Vorstellungen der Verlängerung des Mietvertrages durchsetzbar sind...
Zum Glück schreibe ich hier nur meine Meinung und weder Fragesteller aus Wien oder sonstwer ist gezwungen, meine Meinung für ausgemachtes Recht und Gesetz zu halten.
... vielleicht liest man später mal, was aus dem *fremden Fall* wurde.
Und jetzt?
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