Optionsrecht auf Verlängerung

27. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
go731329-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Optionsrecht auf Verlängerung

Hallo!

Mein Mietvertrag läuft sm 15.03.2026 aus und ich hab im Vertrag folgendes stehen:Nebenkosten Rechner

"Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung
der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich. Dem Mieter
wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt."

Ich habe immer pünktlich gezahlt und möchte nun verlängern.

Was sagt ihr dazu?- Könnte der Wortlaut "...aus heutiger Sicht..." gegen mich verwendet werden? Dann wäre der gesamte Absatz ja belanglos. ich wollte aber damals das Optionsrecht bewusst in den Vertrag mit aufgenommen haben. Wurde ich für dumm verkauft?

Der Vermieter hat auf meine Frage, ob Verlängerung möglich, schon mal abgesagt (Email).

Danke!




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1675 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von go731329-1):
Mein Mietvertrag läuft sm 15.03.2026 aus

Das heißt du hast einen befristeten Mietvertrag?
Erfüllt dieser denn die Voraussetzungen? (Ist also ein Grund für die Befristung angegeben?) Wenn nicht, ist die Befristung gar nicht gültig. Dann wäre der Vertrag von vorneherein unbefristet.

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Eigentlich glaube ich, dass es ein Gewerbemietvertrag ist. Aber ich muss das fragen, ist das ein Wohnungsmietvertrag?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#3
 Von 
go731329-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo! Es ist kein Gewerbemietvertrag:

"III. Vertragsdauer
1. Das Mietverhältnis beginnt am 15.März 2021 und wird auf 5 Jahre befristet, also bis zum
14.März 2026, abgeschlossen.
Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung
der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich. Dem Mieter
wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.
2. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, nach Ablauf eines Jahres den Mietvertrag jeweils zum
Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen."

LG

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von go731329-1):
Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.
Dieser Satz würde keinen Sinn ergeben, wenn der Mieter auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen wäre. Einvernehmlich kann man immer verlängern. Von daher wird der Vermieter schon schwerwiegende Gründe auffahren müssen, um dem Mieter die Ausübung dieser Option zu verweigern.

Im Gewerbemietrecht ist vieles möglich. Wenn du sicher sein willst, solltest du einen Anwalt befragen. Und natürlich solltest du eventuelle Fristen und Form beachten. Im Zweifel wirst du beweisen müssen, dass du diese Option rechtzeitig ausgelöst und dies dem Vermieter auch mitgeteilt hast. Bei solch wichtigen Dingen bietet sich eine persönliche Übergabe eines Briefes durch dich oder durch einen Boten an.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von go731329-1):
Es ist kein Gewerbemietvertrag:

Also ein Wohnraummietvertrag oder was wurde da gemietet?

Für einen Wohnraummietvertrag ist die Klausel unwirksam, d.h. man hat einen unbefristeten Mietvertrag.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von go731329-1):
Es ist kein Gewerbemietvertrag:
Ups, jetzt habe ich "ein" und nicht "kein" gelesen. Dann bitte noch einmal ganz deutlich: Wurde Wohnraum in Deutschland vermietet?

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#7
 Von 
go731329-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist der Mietvertrag der Wohnung=Wohnraum, kein Gewerbe in Wien:

"Mietgegenstand
Mietgegenstand ist die im Hause ............................... gelegene Wohnung bestehend aus 1 Wohnküche, 1 Schlafzimmer, 1 Vorzimmer, 1 Badezimmer, 1 WC, 1 Abstellraum im Ausmaß von 44,58m², einem Kellerabteil im Ausmaß von 1,53 m². Die Wohnung verfügt weiters über eine Dachterrasse mit 5,95m² und einem Balkon mit 5,41m².
Die Vermieter vermieten an den Mieter und dieser mietet von dem Vermieter die in Punkt 1.1 genannte Wohnung.
2 von 5
II.
Hauptmiete, Geltung MRG
Der Mieter übernimmt das Bestandsobjekt in Hauptmiete. Es gilt Teilausnahme vom MRG hinsichtlich Mietzinsbildung – es kommt die freie Mietzinsbildung zur Anwendung ‐ ansonsten gelten die jeweils gültigen Regelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
III. Vertragsdauer
1.
Das Mietverhältnis beginnt am 15.März 2021 und wird auf 5 Jahre befristet, also bis zum 14.März 2026, abgeschlossen.
Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich. Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.
1.
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, nach Ablauf eines Jahres den Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen."

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von go731329-1):
in Wien

Dann musst du in einem österreichischen Forum fragen. Hier gehts um deutsches Mietrecht.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

In Österreich sind solche befristeten Mietverträge im Gegensatz zu Deutschland zulässig.

Zitat (von go731329-1):
Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt.

Die Klausel dürfte auch in Österreich bedeuten, dass der Mietvertrag einmal durch einseitige Erklärung des Mieters um 5 Jahre verlängert werden kann.

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#10
 Von 
go731329-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, die Frage ist halt, ob der Satz davor

"Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich."

ein Gewicht hat, oder ob der Satz

"Dem Mieter wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt."

mir eindeutig das Optionsrecht einräumt, bei regelmäßiger Bezahlung.

:/

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#11
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Ich weiß das nicht, nehme aber mal stark an, dass auch in Österreich unklare Vereinbarungen zulasten des Verwenders gehen. Das hier ist mindestens unbestimmt.

Keine Ahnung, wie es in Österreich z.B. mit Eigenbedarf aussieht.

Aber es spricht zumindest rein logisch/argumentativ viel dafür, dass diese schwammige Formulierung nicht zum Vorteil des Vermieters reichen kann und der nicht alles hineinkonstruieren darf, dass die Option also einforderbar ist.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40183 Beiträge, 6548x hilfreich)

Zitat (von go731329-1):
Könnte der Wortlaut "...aus heutiger Sicht..." gegen mich verwendet werden?
Wieso?Damals in2021 kannte der VM dich nicht.
Du könntest die Option der Verlängerung ziehen---> jetzt beim VM um Mietvertragsverlängerung fragen.

Es ist dann Sache des VM, wie er dich jetzt über die fast 5 Jahre als Mieter einschätzt. Der VM kann zustimmen/verlängern... oder ablehnen.
Bei Ablehnung endet der MV am 14.3.26.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der VM kann zustimmen/verlängern... oder ablehnen.
Bei Ablehnung endet der MV am 14.3.26.

Jedenfalls nach deutschem Recht wäre diese Antwort wäre diese Antwort total falsch.

Bei einer Option reicht die einseitige Willenserklärung des Mieters zur Verlängerung.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40183 Beiträge, 6548x hilfreich)

Zitat (von hh):
Jedenfalls nach deutschem Recht wäre diese Antwort wäre diese Antwort total falsch.
Jedenfalls las ich , dass es sich um einen Wohnungsmietvertrag in Wien handelt... und da der TE schon nachfragte und der VM schon ablehnte, erübrigt sich hier evtl. jede Diskussion um österreichisches Wohnungsmietrecht ?

Das Netz hält für den TE wahrscheinlich jede Menge Infos zum ABGB bereit.

Aber danke für den Hinweis, dass eine Option eine einseitige Willenserklärung ist, sofern der Mietvertrag dem dt. BGB entspricht.




Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Anami schwafelt wieder sinnlos daher, um seine falsche Antwort zu kaschieren.

Ich stimme hh teilweise zu und habe dies auch bereits bei meinem ersten Post geschrieben: Der Satz macht keinen Sinn, wenn der Vermieter zustimmen müsste. Allerdings ist mir nicht klar, ob der Satz rechtlich wirksam ist. Offenbar hat ihn der Mieter hineinverhandelt. Da müsste man die österr. Gesetzgebung genauer kennen, um das zu bewerten.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40183 Beiträge, 6548x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Anami schwafelt wieder sinnlos daher, um seine falsche Antwort zu kaschieren.
Wer schwafelt hier und kann nicht lesen?
Wer darf als User seine falsche Antwort korrigieren und sich für den Hinweis dazu sogar bedanken ?
...also langsam und Vorsicht, User cauchy. :zoff:

Zitat (von cauchy):
Ups, jetzt habe ich "ein" und nicht "kein" gelesen. Dann bitte noch einmal ganz deutlich: Wurde Wohnraum in Deutschland vermietet?
Ganz deutlich war schon seit 28.11. zu lesen: Es ist kein Gewerbemietvertrag....Das ist der Mietvertrag der Wohnung=Wohnraum, kein Gewerbe in Wien:
...aber nachtreten macht dir Spaß ?

Zitat (von cauchy):
Offenbar hat ihn der Mieter hineinverhandelt.
Nix offenbar: Das war auch für dich schon im EP zu lesen... ich wollte aber damals das Optionsrecht bewusst in den Vertrag mit aufgenommen haben
:pc:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von Anami):
...aber nachtreten macht dir Spaß ?
Spaß würde es machen, wenn du nur noch dann posten würdest, wenn du wirklich etwas Relevantes und rechtlich zumindest halbwegs Sinnvolles beizutragen hast. Das würde auch den Fragestellern helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nix offenbar: Das war auch für dich schon im EP zu lesen... ich wollte aber damals das Optionsrecht bewusst in den Vertrag mit aufgenommen haben

Also war die Aussage von @cauchy offenbar richtig und Dein "Nix offenbar" ist offenbar falsch.

Zitat (von Anami):
Aber danke für den Hinweis, dass eine Option eine einseitige Willenserklärung ist, sofern der Mietvertrag dem dt. BGB entspricht.

Es würde mich doch sehr überraschen, wenn der gleiche Begriff in Österreich eine völlig andere Bedeutung hätte.

Zitat (von Anami):
Das Netz hält für den TE wahrscheinlich jede Menge Infos zum ABGB bereit.

Und wozu soll das relevant sein, wo doch für diesen Fall das MRG gilt? OK, der § 915 AGBGB wäre noch interessant, da er das Pendant zum deutschen § 305c Abs. 2 BGB ist.

Zitat (von cauchy):
Da müsste man die österr. Gesetzgebung genauer kennen, um das zu bewerten.

Da wesentliche Bestandteile des AGB-Rechtes auf der EU-Richtline 93/13/EWG basieren, gibt es EU-weit nur in Details unterschiedliche Regelungen. Unklarheiten in AGB gehen auch in Österreich zu Lasten des Verwenders.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da wesentliche Bestandteile des AGB-Rechtes auf der EU-Richtline 93/13/EWG basieren, gibt es EU-weit nur in Details unterschiedliche Regelungen. Unklarheiten in AGB gehen auch in Österreich zu Lasten des Verwenders.
Hier hat der Mieter und nicht der Vermieter eine für ihn positive Regelung hineinverhandelt. Zumindest für diese Option zweifle ich, dass das als vom Vermieter gestellte AGB gewertet wird.

Ich gehe auch davon aus, dass der Mieter einseitig und einmalig den Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters verlängern kann. Aber sicher bin ich mir halt nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40183 Beiträge, 6548x hilfreich)

Na dann
Ich hoffe, der Wiener Mieter kann mit den *Experten-Aussagen* eines deutschen Forums erreichen, dass seine Vorstellungen der Verlängerung des Mietvertrages durchsetzbar sind...

Zum Glück schreibe ich hier nur meine Meinung und weder Fragesteller aus Wien oder sonstwer ist gezwungen, meine Meinung für ausgemachtes Recht und Gesetz zu halten.

... vielleicht liest man später mal, was aus dem *fremden Fall* wurde. :grins:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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