Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

22. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Julia19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Hallo,

was qualifiziert sich für § 573 (2) 1, also die "schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten"?

Kann man sagen, dass wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen (zb. 2 Monatsmieten Rückstand), dann auch die ordentliche Kündigung ok ist? Also konkrekt: 3 Monate Frist für den Mieter, falls Wohndauer unter 5 Jahre?

danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MTL1983
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
ich hoffe das beantwortet deine Fragen.

Hat der Wohnungsmieter Zahlungsrückstände von mehr als einer Monatsmiete über zwei aufeinanderfolgende Termine oder gar zwei komplette Monatsmieten auflaufen lassen, besteht für den Vermieter das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Soweit die Zahlungsrückstände geringer sind als zwei Monatsmieten, reicht dies für eine außerordentliche, fristlose Kündigung aber nur aus, wenn sich der Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten ergibt. Ansonsten kann erst dann fristlos gekündigt werden, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008, Az. XII ZR 134/06 ).

Mit freundlichen Grüßen

MTL1983

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#2
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Kann man sagen, dass wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen (zb. 2 Monatsmieten Rückstand), dann auch die ordentliche Kündigung ok ist?

Ja.



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#3
 Von 
Julia19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

ist die ordentliche Küpndigung nicht sogar die wirksamere? Die fristlose kann ja nach Räumungsklage, Schonfrist und Nachzahlung sogar wieder unwirksam werden? Die ordentliche wohl nicht?

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#4
 Von 
MTL1983
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe gelesen das man beide Kündigungen ausstellen sollte erst die Fristlose danach gleich die Ordentliche.

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#5
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
erst die Fristlose danach gleich die Ordentliche.

Nein, gleichzeitig: "Fristlos, hilfsweise fristgerecht".



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