Hallo,
nu bräuchte ich mal wieder einen Rat von Euch.
Klage Nebenkostenabrechnung.
Bin gerade dabei die Unterlagen für einen PKH-Antrag zusammenzustellen und den Antrag zu formulieren.
Ich sag mal so, die Aussichten auf Klageerfolg sind als hoch anzusehen, da die gesamte NK-Abrechnung sichtbar völliger Murks ist. Da liegt derart viel im Argen, dass es ohne anwaltliche Hilfe definitiv nicht geht.
Da ich allerdings (aus Kostengründen) noch keinen Anwalt habe, den PKH-Antrag morgen aber schon mal beim Amtsgericht abgeben möchte,
Frage:
>> kann ich den Antrag auf Beiordnung eines RA erst mal so stellen und nachträglich erst bennenen ?
Dann wird es sicherlich auch einfacher einen RA zu finden, der bereit wäre für diese "pauschale" das Mandat zu übernehmen. so meine Überlegung.
Hab derzeit einfach das Geld nicht 200,- für Erstberatung hinzulegen.
Danke
Susi
PKH-Antrag --RA erst später bennenen, möglich ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ergänzung:
lebe in HH. Hier gibt es keinen "Beratungsschein" oder wie das sonst wo heißt.
Zitatlebe in HH. Hier gibt es keinen "Beratungsschein" oder wie das sonst wo heißt. :
Richtig, da gibt es keinen "Beratungsschein", sondern die "Öffentliche Rechtsauskunft" (ÖRA) in der Dammtorstraße.
Ich würde überlegen erst mal dort vorstellig zu werden?
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war ich schon,
abgesehen davon dass die Infos dort eher als "sehr Mau" zu bezeichnen sind,
hatten die mir ja auch geraten PKH zu beantragen.
hatte aber vergessen zu fragen ob ich beim PKH-Antrag den Anwalt auch später bennen kann, weil ich aus Kostengründen einfach noch keinen habe.
Ich MUSS die Beiordnung ja aber jetzt schon mit beantragen.
Kann mir jemand sagen,
ob ich im Rahmen des PKH-Antrages und der erbetenen Bewilligung zur Beiordnung eines Anwaltes ,
diesen auch nachträglich, also erst NACH Bewilligung der PKH bennenn kann.
Oder muss ich das vorher tun, wenn ich ihn selbst suchen und keinen "vorgesetzten" vom Amtsgericht haben möchte.
Was es deutlich erschweren würde einen zu finden.
ZitatZitat (von Susi255): Oder muss ich das vorher tun :
ja
§ 121 ZPO *** ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ***
ich MUSS also vermutlich einen selbgewählten Anwalt bereits mit Antragstellung auf PKH-Bewilligung bereits benennen können ?
andernfalls würde nur ein vom Amtsgerichts gestellter RA zur Kostenübernahme anerkannt werden
versteh ich das richtig ?
ZitatZitat (von Susi255): Was es deutlich erschweren würde einen zu finden. :
Warum sollte das. Es erschweren einen zu finden?
weil es bei diesem wohl eher komplizierten Verfahren (Mietobjekt ist ein Neubau mit Mischnutzung von Gewerbe und Wohnraum, Vermieter ein Verwalter von Anlagesondervermögen), nicht sehr viele RAs gibt, die zu den "reduzierten" Pauschalsätzen einer PKH bereit sind eine solches Mandat zu übernehmen.
zudem wäre damit "abgesichert", dass Ra auch die Kosten für das Erstgespräch dort mit abrechnen kann.
Denn soweit ich bisher in Erfahrung bringen konnte, werden NUR die Kosten AB PKH-Bewilligung übernommen.
Das Erstegespräch VOR PKH-Bewilligung würde da also nicht mit hinein fallen (Wie gesagt, hier gibt keinen Beratungsschein den man dafür vorlegen könnte).
Es müsste also andernfalls ein RA sein, der bereit wäre die Kosten für das Erstgespräch quasi zu stunden, bis zum Verfahrenende und dann hoffentlich der Beklagte die Kosten zu übernehmen hat.
Und wie Eingangs erwähnt, Anwällte in HH sind teuer, ich habe derzeit nicht die Mittel 200-300 € für dieses Erstgespräch aufzubringen.
Zitatweil es bei diesem wohl eher komplizierten Verfahren (Mietobjekt ist ein Neubau mit Mischnutzung von Gewerbe und Wohnraum, Vermieter ein Verwalter von Anlagesondervermögen), nicht sehr viele RAs gibt, die zu den "reduzierten" Pauschalsätzen einer PKH bereit sind eine solches Mandat zu übernehmen. :
Wo ist das jetzt kompliziert? Das ist doch schnelles und sicheres Geld, warum sollte ein Anwalt das ablehnen? Und bedenke dabei, dass PKH an die Staatskasse zurück zu erstatten ist.
ZitatWo ist das jetzt kompliziert? Das ist doch schnelles und sicheres Geld, warum sollte ein Anwalt das ablehnen? Und bedenke dabei, dass PKH an die Staatskasse zurück zu erstatten ist. :
hmm,
Du meinst also eine Klage gegen 2 Großkonzerne für die Nebenkostenabrechnung eines Mischobjektes aus Gewerbe- und Wohnanteilen das als Anlagesondermerögen verwaltet wird, sei eine unkomplizierte Angelegenheit und schnell verdientes Geld zu staatlichen reduzierten Pauschalsätzen ?
Ich glaube das eher nicht.
Aber gut, bin auch keine Anwältin um das wirklich beurteilen zu können.
das war letztendlich auch nicht meine Frage.
.... hat sich sowieso nun geklärt,
habe vor wenigen Minuten mit dem Amtsgericht telefoniert.
Ich muss im Antrag die Übernahme der RA-Kosten mit beantragen,
Soll dann nur in einem 2-Zeiler im Antrag mit erwähnen, dass ich die Bennenung eines Anwalts nachreiche, sobald mir die Bewilligung der PKH vorliegt.
das würde so gehen, meinte man dort.
somit kann dieser Threat quasi "geschlossen" werden.
ZitatDu meinst also eine Klage gegen 2 Großkonzerne für die Nebenkostenabrechnung eines Mischobjektes aus Gewerbe- und Wohnanteilen das als Anlagesondermerögen verwaltet wird, sei eine unkomplizierte Angelegenheit und schnell verdientes Geld zu staatlichen reduzierten Pauschalsätzen ? :
Generell ist das kein großer Aufwand. Prüfung der NK macht doch auch der Mieterschutz und die könnten dich dann an einen Anwalt weitergeben, ich sehe da überhaupt keine Schwierigkeit, nur weil es "Großkonzerne" sind, NK-Abrechnung zu prüfen ist doch keine Schwierigkeit. Und in der Regel gewinnt selbst der Mieterverein gegen falsch Abrechnug, auch wenn auf der Gegenseite Großkonzerne stehen.
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