Pachtausfall - fristlos kündigen?

7. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 0x hilfreich)
Pachtausfall - fristlos kündigen?

Liebes Forum,

ich habe mal eine kurze Frage zum Thema Pachtvertrag.

Ich habe eine landwirtschaftliche Gartenfläche die ich an eine Familie zur Freizeitnutzung und Kleintierhaltung (findet zur Zeit nicht statt) verpachtet habe.

Die Pacht von 300 Euro wäre im Januar fällig geworden.
Da diese noch immer nicht bezahlt wurde und auch im letzten Jahr schon Probleme bei der Zahlung auftraten, überlege ich den Vertrag zu kündigen.

Wenn ich richtig informiert bin, habe ich auf Grund der ausgebliebenen Zahlung das Recht zu einer fristlosen Kündigung (ohne Mahnung). Ist das richtig?

Wie sieht es denn aus, wenn der Pächter jetzt plötzlich das Geld bezahlt, hab ich dann immer noch ein Kündigungsrecht da die Pacht ja viel zu spät bezahlt wurde, oder hat sich das dann erledigt?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen!
Viele Grüße!

PS. Im Vertrag steht zum Thema Kündigung nur folgendes:
Eine Kündigung kann von beiden Partnern ohne Angabe von Gründen schriftlich, 12 Monate vor Ablauf jeden Jahres erfolgen. Unter Umständen zu viel bezahlte Pacht ist zurückzuzahlen.


-- Editiert von gasfisher am 07.05.2021 17:46

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Ich würde immer zu erst eine fristgerechte Kündigung schicken, dann hast du die rechtlich schon in trocknen Tücher. Direkt im Anschluss die fristlose Kündigung. Wenn die gegen die fristlose Kündigung vorgehen und du solltest vor Gericht verlieren hast du dann ja immer noch die fristgerechte Kündigung, das ist taktisch am klügsten

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#2
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 0x hilfreich)

ich frage jetzt nochmal konkret nach, weil meine Frage eigentlich noch unbeantwortet ist.

Was passiert, wenn zwischenzeitlich die Pacht bezahlt wird (wenn auch viele Monate zu spät), besteht das Recht auf fristlose Kündigung weiter?

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Wenn ich richtig informiert bin, habe ich auf Grund der ausgebliebenen Zahlung das Recht zu einer fristlosen Kündigung (ohne Mahnung). Ist das richtig?



Ja, das ist richtig.


Siehe § 594e BGB:


(2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist.


Zitat (von gasfisher):
Wie sieht es denn aus, wenn der Pächter jetzt plötzlich das Geld bezahlt, hab ich dann immer noch ein Kündigungsrecht


Ja, diese `Heilung` ( § 569 BGB Abs. 3 Nr. 2 ) durch nachträgliche Zahlung gilt nur im Mietrecht und findet bei Pachtverträgen keine Anwendung.

Voraussetzung ist aber, dass die Kündigung vor einer eventuellen zwischenzeitlichen Zahlung zugeht.

gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Charly!

Zitat (von charlyt4):
Voraussetzung ist aber, dass die Kündigung vor einer eventuellen zwischenzeitlichen Zahlung zugeht.

Wenn der Pächter zahlt bevor ich ihm die Kündigung geschickt habe, kann er also einfach weiterpachten??

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Wenn der Pächter zahlt bevor ich ihm die Kündigung geschickt habe, kann er also einfach weiterpachten??


Sorry, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.

Ja, sollte der Pächter den überfälligen Pachtzins vor der Kündigung entrichten, wäre die Kündigung unwirksam.

Nach meinem Wissen ist im Pachtrecht in diesem Fall die einzige Ausnahme die Aufrechnung. Aber das ist ein anderes Thema. Ich gehe in diesem fiktiven Fall nicht davon aus, dass dein Pächter Forderungen gegen dich hätte.

Bedenke aber bitte, dass dies ein Laienforum ist. Wenn du sicher gehen willst, solltest du die Frage einem Fachmann stellen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Man kann dem Pächter aber trotzdem ordentlich kündigen. Schriftlich, nachweisbar und fristgerecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7242 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man kann dem Pächter aber trotzdem ordentlich kündigen. Schriftlich, nachweisbar und fristgerecht.


Das würde ich angesichts der bisherigen Zuverlässigkeit auch tun. Und selbst wenn die noch zahlen, ändert es nichts am Kündigungstermin

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Aus dem Eröffnungsbeitrag:

Zitat:
Eine Kündigung kann von beiden Partnern ohne Angabe von Gründen schriftlich, 12 Monate vor Ablauf jeden Jahres erfolgen. Unter Umständen zu viel bezahlte Pacht ist zurückzuzahlen.


Klingt für mich so, als ob es einen 1 Jahresvertrag gibt und für eine ordenltiche Kündigung eine jährliche Kündungsfrist vereinbart ist. Demnach kann der Vertrag jetzt ordentlich nur zum 31.12.2022 gekündigt werden.

In #3 wird schon auf § 594e Abs. 2 BGB hingewiesen.
Wenn die Pacht schon im Jan. fällig, war ab 1.4. ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben.



-- Editiert von Spezi-2 am 11.05.2021 14:30

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 0x hilfreich)

lieben Dank für eure hilfreichen Antworten!

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