Pachtvertrag für Grundstück/Lagerplatz

6. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Willi2010
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pachtvertrag für Grundstück/Lagerplatz

Hallo zusammen,

hab da mal ne Frage bzgl.des Vertrages eines Grundstückes.

in 2007 wurde mit dem Eigentümer ein "Pachtvertrag für Grundstücke" geschlossen. Als Pachtgegenstand sind die Flurstücke, die Größe, der Pachtzins entsprechend angegeben. Als "Bezeichnung des Grundstückes Flurlage" steht "Lagerplatz". Als solcher wird das Grundstück auch genutzt.

In diesem Sommer wurde nun das komplette Grundstück vom Eigentümer verkauft. Der neue Eigentümer lies sogleich durch seinen Anwalt mitteilen, dass das Grundstück zum 30.09. gekündigt würde (gem. § 580a BGB ).

Dem Anwalt wurde dann mitgeteilt, dass hier ein Pachtvertrag vom Vorbesitzer vorliegt (das wußte er offensichtlich nicht) und dass für Pachtverträge die Kündigungsfrist gem. § 584 BGB einzuhalten wäre und die ursprüngliche Kündigung für Mietverhältnisse sei und die Kündigung als gegenstandslos angesehen wird.

Nun schreibt der Anwalt zurück, dass die Rechtsauffassung, dass der Vertrag ein Pachtvertrag sei, falsch sei. Es handele sich um einen Mietvertrag für Grundstücke. Der Pachtvertrag würde sich dahingehend unterscheiden, dass er dass Recht zum Bezug der Früchte (§ 99 BGB ) gibt bzw. zur landwirtschaftl. Nutzung oder Ausbeutung von Bodenschätzen. Zutreffend sei im Pachtvertrag die Nutzung als Lagerplatz vereinbart und diese sei keine Fruchterz. im Sinne von §99 BGB .

Das der Vertrag mit "Pachtvertrag" überschrieben ist, sei ohne rechtliche Bedeutung und die tatsächliche Nutzung sei maßgeblich. Die Kündigung sei also rechtens.

Wer hat jetzt hier Recht? Im Internet konnte ich nicht wirklich was hilfreiches finden. Im BGB steht unter §581 (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

§ 584a besagt jedoch z.B aber (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

Gibt es eine Regelung, die besagt, dass ein verpachtetes Grundstück zwingend bewirtschaftet werden muss?
Oder dass ein nicht bewirtschaftetes Grundstück als Mietobjekt anzusehen ist?

Hoffe, es kann jemand helfen. Danke


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
friedrich-r
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 49x hilfreich)

§ 581 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

Da steht nichts von Landwirtschaft. Auch eine Kneipe kann man pachten. Es geht um die wirtschaftlichen Früchte, nicht Ackerbau.

Helfen kann hier aber nur ein Anwalt.

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#2
 Von 
Willi2010
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Mir geht es hier um die Kündigungsfrist. Wenn die von dem Pachtvertrag gilt ist die ursprüngl. Kündigung unwirksam und es muss eine neue ausgesprochen werden, die erst zu Mitte nächstes Jahr wirksam wird.Das wäre gut. Wenn hier die Kündigungsfristen vom Mietvertrag angewendet werden dürfen muss der Lagerplatz noch dieses Jahr geräumt werden.

Die Frage ist also nach wie vor, ob der Pachtvertrag nach §581 BGB vorsieht, dass eine Fruchterziehung stattfinden muss oder ob es auch bei reiner Nutzung als Lagerplatz trotzdem ein Pachtvertrag im Sinne von §581 BGB ist.

Das es hier sinnvoll wäre einen Anwalt einzuschalten steht außer Frage ;-) Scheidet aber (zumindest momentan) aus diversen Gründen aus.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Wann kam die Kündigung denn überhaupt ?



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mir geht es hier um die Kündigungsfrist. Wenn die von dem Pachtvertrag gilt ist die ursprüngl. Kündigung unwirksam und es muss eine neue ausgesprochen werden, die erst zu Mitte nächstes Jahr wirksam wird. <hr size=1 noshade>


Eine neue Kündigung ist keinesfalls erforderlich. Die Kündigung wird wegen einer falsch angegebenen Kündigungsfrist nicht unwirksam. Das Miet- oder Pachtverhältnis endet in diesem Fall zum nächstmöglichen Termin.

quote:<hr size=1 noshade>
Die Frage ist also nach wie vor, ob der Pachtvertrag nach §581 BGB vorsieht, dass eine Fruchterziehung stattfinden muss oder ob es auch bei reiner Nutzung als Lagerplatz trotzdem ein Pachtvertrag im Sinne von §581 BGB ist. <hr size=1 noshade>


Eine Fruchtziehung muss nicht stattfinden. Der Pächter ist zur Fruchtziehung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ein Pachtvertrag unterscheidet sich soweit nicht von einem Mietvertrag. Auch der Mieter einer Sache darf die Sache nutzen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Die Frage ist nach wie vor, worin das Recht zur Fruchtziehung bei dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis bestehen könnte. Ich kann bisher zumindest nichts erkennen, was über ein "gewöhnliches" Mietverhältnis hinausgehen würde. Die Überschrift eines Vertrags begründet jedenfalls noch keinen entsprechenden Vertrag. Es kommt immer auf den Inhalt des Vertrags an.


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#5
 Von 
Willi2010
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kündigung kam am 23.6. mit Kündigung zum 30.9., also im Sinne von § 580a BGB .
Seitdem geht es hin und her.

quote:<hr size=1 noshade>Eine neue Kündigung ist keinesfalls erforderlich. Die Kündigung wird wegen einer falsch angegebenen Kündigungsfrist nicht unwirksam. Das Miet- oder Pachtverhältnis endet in diesem Fall zum nächstmöglichen Termin. <hr size=1 noshade>


In dem Fall wäre zu klären, ob als Pachtjahr das Kalenderjahr (z. 31.12.10) gilt oder die Jahresfrist nach Abschluss des Vertrages (z. 31.03.2011).

quote:<hr size=1 noshade>Ich kann bisher zumindest nichts erkennen, was über ein "gewöhnliches" Mietverhältnis hinausgehen würde. Die Überschrift eines Vertrags begründet jedenfalls noch keinen entsprechenden Vertrag. Es kommt immer auf den Inhalt des Vertrags an.
<hr size=1 noshade>


:-( Das ist das, was der Anwalt auch geschrieben hat: Das der Vertrag mit "Pachtvertrag" überschrieben ist, sei ohne rechtliche Bedeutung und die tatsächliche Nutzung sei maßgeblich. Die Kündigung sei also rechtens. Im Vertrag ist als "Bezeichnung des Grundstückes Flurlage" "Lagerplatz" eingetragen. Als solcher wird das Grundstück auch genutzt. Also stehen die Chancen wohl nicht so gut, die Frist nach hinten zu verzögern?!

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